BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/11 vom 19. Mai 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr . Pape , Grupp und die Richt e rin Möhring am 19 . Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivi l kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2011 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen . Gründe: I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsb e- schwerde des Schuldners keine Aussicht au f Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO). Auch hindert der Umstand, dass innerhalb der Rechtsbeschwe r defrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Rechtsbeschwerde durch einen 1 2 - 3 - beim Bundesgerichtho f zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, d ie E r folgsaussicht dieses Rechtsmittels nicht, weil der Schuldner innerhalb dieser Frist einen vollständigen A n trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat und damit die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwe r defrist in Betracht kommt. E ine form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hä t- te j e doch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stu n- dung der Verfahrensk osten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern bereits im Inso l- venzeröffnungsverfahren zwe i felsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stu n- dung d er Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 52 7; vom 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04, juris Rn. 5; vom 15. N o vember 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546 Rn. 18). Hiervon sind die Vori n stanzen zutreffend ausgegangen. 2. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach der Schuldner den Ve r sagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. a) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldb e- freiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts - und Mitwirkung s- pflichten während des Insolvenzver fahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig ve r- letzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts - und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 3 4 5 - 4 - aaO, S. 473 ; vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, juris Rn. 8). D a bei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts - und Mitwi r- kungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverle t zung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefähr d en, wä h- rend es nicht dar auf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich g e- schmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff ; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5 ). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen n ach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, B e schluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2 009, 1984 Rn. 9 ; vom 8. Januar 2009, aaO, Rn. 21) . Die Vers a- gung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnism ä ßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Feh l verhalten aufgedeckt und ein Versagungsa ntrag gestellt worden ist (BGH, B e schluss vom 20. März 2003, aaO; vom 17. September 2009, aaO, Rn. 9, 11; vom 16. D e zember 2010, aaO, Rn. 6). b) Der Schuldner legt selbst dar, am 1. Juli 2010 ein Girokonto bei der n . bank eröffnet zu haben. Seine Angaben in dem am 2. Juli 2010 eing e- reichten Insolvenzantrag sowie in seinen späteren Antworten auf die Nachfr a- gen des Insolvenzgerichts, über kein Girokonto zu verfüge n , sind daher objektiv u n zutreffend gewesen. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerd egerichts, wonach diese Falschangaben nicht auf einem Irrtum beruhen könnten, lässt keinen Recht s fehler erkennen. Das Verschweigen des Bankguthabens war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen . Die Versagung der Restsc hul d- 6 7 - 5 - befreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Schuldner hat sein Bankguthaben nicht nur im Eröffnungsantrag, sondern auch auf mehrere gezielte Nachfragen des Insolvenzgerichts (vgl. § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 3 Satz 1 I n s O) verschwiegen. Der Umstand, dass der Schuldner die Bankverbindung bei der n . bank schließlich selbst gegenüber dem Insolven z- gericht offenbart hat, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Vers a gung der Restschuldbefreiung, zumal der Schuldner auch insoweit in seinem Schreiben vom 4. August 2010 zunächst unzutreffend angegeben hat, " mittle r weile " über ein Girokonto bei der n . bank zu verfügen, obwohl dieses tatsäc h lich zum Zeitpunkt seines Insolvenzantrags bereits b e standen hat. II. Die vo m Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon de s- halb als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht durch einen beim Bundesg e - 8 - 6 - richtshof zug e lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrl ein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 27.10.2010 - 33 IK 79/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2011 - 85 T 441/10 -
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