BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 142 /14 vom 16. Juli 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2, 3 Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffen en und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011 XII ZB 537/10 FamRZ 2011, 1047). BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14 - LG Nürnberg - Fürth AG Fürth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 du r ch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgeric hts Nürnberg - Fürth vom 13. Februar 2014 wird z u- rückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 8 9 jährige Betroffene leidet an einer senilen Demenz vom Typ Al z- heimer , wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . In den Jahren 1992 und 2000 erteilte sie einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 2 (im Folgende n: Bevollmächtigter) , notarielle General - und Vorsorgevol l- macht, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht. Die Betroffene ist Eigentümerin eines mit einem leerstehenden Einze l- handelsgeschäft bebauten Grundstücks , das aufgrund starker Sanierungsb e- dürftigk eit im derzeit igen Zustand nicht vermietbar ist. Der Bodenwert ist mit 643.300 angegeben . Weiterhin ist die Betroffene Eigentümerin einer vermiet e- 1 2 - 3 - ten Eigentumswohnung im Wert von r und 80.000 sowie Inhaberin eines Nie ß- brauchs für ihre zuletzt bewohnte Wohnung, welche sie im Jahre 2000 an den Bevollmächtigten veräußert hatt e. Auf Anregung eines anderen Sohnes der Betroffenen des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht erstmals am 16. Februar 2011 eine Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin m it dem Aufgabenkreis der Überwachung des Bevollmäc h- tigten, Geltendmachung von Rechten de r Bet reuten gegenüber ihrem Bevol l- mächtigten und gegebenenfalls Widerruf erteilter Vollmachten bestellt , weil von Angehörigen der Vorwurf des Vollmachtmissbrauchs erhoben worden sei, eine einvernehmliche Lösung nicht habe herbeigeführt werden können und die B e- t roffene nicht mehr in der Lage sei, den Bevollmächtigten zu überwachen . Auf die Beschwerde der Betroffenen und des Bevollmächtigten hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und En t- scheidung an das Amtsgericht zurü ckverwiesen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Betre u ung erneut mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten angeordnet , weil Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten bestü nden, das Immobilienvermögen der Betroffenen zu deren Vorteil zu verwalten, und nunmehr den Beteiligten zu 4 einen als Inso l- venzverwalter ausgewiesenen Fachanwalt zum Berufsbetreuer bestellt. Dag e- gen ha ben erneut die Betroffene und der Bevollmächtigte B eschwerde eing e- legt, die das Landgericht z urückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen . 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgefüh rt: Die Betroffen e sei auf Grund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen. Ob B e- denken gegen die Redlichkeit des Bevollmächtigten bestünden, könne dahi n- stehen, da eine Kontrolle jedenfalls deshalb gebote n sei, weil die zu besorge n- den Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang seien. Der Bevollmächtigte selbst habe fortlaufend über Schwierigkeiten bei der Ve r- mietung der Gewerbeimmobilie berichtet . Nach einem Bericht des Kontrollbetreuer s vom 5. August 2013 stünden monatlichen Einkünften der B etroffenen in Höhe von 1.565,04 e Ausgaben in Höhe von 3.619,32 überwiegend kreditfinanziert würden. Dennoch und trotz des Verfalls der Gewerbeimmobilie habe der B e- vollmäc htigte nicht in Betracht gezogen, diese zu veräußern , um aus dem Ve r- kaufs erlös die monatlichen Ausgaben der Betroffenen ohne Kreditaufnahme zu bestreiten . Auch habe er keine Maßnahmen ergriffen, um die Vermietbarkeit der Wohnung herzustellen, an der die Be troffene den Nießbrauch hat . Dies sei auch insoweit bedenklich, als der Bevollmächtigte selbst Eigentümer der Wo h- nung sei. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Gelten dmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten 5 6 7 8 9 - 5 - Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmac htgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer kö r- perlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung en hat das Landgericht rechtsfehle r- frei auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnis ses (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) festgestellt ; d agegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wi e jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werd en, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine g e- richtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtg e- ber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevol l- mächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontro llbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertr auens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist , oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Be vollmächtigten 10 11 12 - 6 - Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des V ollmachtgebers handelt ( vgl. Senatsbe schlü ss e vom 21. März 2012 XII ZB 666/11 FamRZ 2012, 871 Rn. 11 f. und vom 30. März 2011 XII ZB 537/10 F amRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN). c ) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die B e- schwerde gege n die Bestellung des Beteiligten zu 4 zu m Kontrollbetreuer zu Recht zurückgewiesen. Nach Einschätzung des in der Verwertung erfahrenen Kontrollbetreuers ist der zeitnahe Verkauf des Anwesens sinnvoll. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Bevoll mächtigte dies jedoch bisher nicht ernsthaft verfolgt. I m Zusammenhang damit hat der Kontrollbetreuer auf eine zwischen de r Betroffenen und dem Bevollmächtigten getroffene Verg ü- tungsvereinbarung für die Verwaltung des Einzelhandelsgeschäfts hingewiesen, welche einzelne, die Betroffene stark benachte iligende Klauseln enthalte, die 13 - 7 - nach Auffassung des Kontrollbetreuers nichtig seien. Danach erscheint möglich, dass eine Veräußerung des Grundstücks erhebliche Auswirkungen auf Verg ü- tungsansprüche des Bevoll mächtigten gegenüber der Betroffenen hätte. Allein die daraus zu besorgenden Interessenkonflikte bei der Verwertung des Grun d- stücks wie auch die Verfolgung der Rechte de r Betroffenen aus der Verg ü- tungsvereinbarung rechtfertigen die Kontrollbetreuung. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 23.01.2013 - XVII 0266/10 + XVII 596/12 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 13.02.2014 - 13 T 1453/13 + 13 T 1911/13 -
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