ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB142.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 142/15 vom 22. Juni 2016 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 57 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Besch werde anfechtbar. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15 - OLG Oldenburg AG Delmenhorst - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesg e- richts Oldenburg vom 13. März 2015 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagt en gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 15. August 2014 wird verwo r- fen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufe r- legt. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: A. Die Beklagte wendet sich gegen die Bestellung eines Prozesspflegers. Das Amtsgericht hat in dem bereits seit dem Jahr 2007 anhängig en Z u- gewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gemäß § 57 ZPO einen Prozes s- pfleger bestellt, weil sich an ihrer Prozessfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erhebliche Zweifel ergeben hätten . Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten 1 2 - 3 - hat das Oberlandesgericht die Anordnung der Prozesspflegs chaft aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbe schwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . F ür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist ( vgl. Senats beschluss vom 17. Juli 2013 XII ZB 174/10 FamRZ 201 3 , 1 720 Rn. 6 mwN ) . I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem hier anwendbaren früheren Recht richte sich die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Prozesspflegers in einer Güterrechtssache nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO . Danach sei die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung g e- geben, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordere und durch die ein das Verfahren betreffende s Gesuch zurückgewiesen worden sei. Darun ter falle auch der Antrag einer natürlichen beklagten Person, den Antrag der kläger i- schen Partei auf Best ellung eines Prozesspflegers zurückzuweisen. Die Reg e- lung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergreife allerdings grundsätzlich nur den Fall, dass das Gericht d en Antrag einer Partei auf Erlass einer verfahrensrechtlichen Anordnung zurückweise. Die Vorschrift se i eng zu verstehen, weil die Parteien nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich m a- chen könnten. Dies wäre mit dem Bedürfnis n ach zügiger und effizienter Durc h- 3 4 5 - 4 - führung des auf den Erlass einer Endentscheidung gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Biete das Gesetz jedoch hinreichenden Auslegungsspielraum, sei dies so zu interpretieren, dass jedem E inzelnen eine möglichst effektiv e Übe r- prüfung gerichtlicher Entscheidung en ermöglicht werde. Im Lichte dieses Ve r- fassungsgebots sei § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift so zu verstehen, dass als Gesuch im Sinne dieser Vorschrift auch der Antrag einer natürli chen Person auf Zurückweisung der Einrichtung einer Pr o- zesspflegschaft nach § 57 ZPO zu behandeln sei. Anders als im Regelfall diene der Gegenantrag de s Beklagten vielmehr unmittelbar der Durchsetzung seines eigenen verfahrensrechtlichen Anspruchs, den Pro zess in eigener Verantwo r- tung zu führen. Die Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO rechtfertige sich auch deshalb, weil de m unter Prozesspflegschaft gestellten B eklagten sonst der gebotene effektive Rechtsschutz versagt bliebe, dessen er im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und seine Auswirkungen bedürfe. Die Bestellung eines Prozesspflegers komme dem vollständigen Entz ug der verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit de s B eklagten im Prozess gleich. Hinzu komme, dass seine weitere Beteiligung am Verfahre n nicht gewährleistet sei. Beruhe die Einric h- tung einer Prozesspflegschaft auf der Annahme, der Beklagte könne seine A n- gelegenheit im Prozess wegen einer psychischen Erkrankung nicht wahrne h- men, sei er überdies schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroff en. Das Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen verfahrensa b- schließende Endentscheidung en des Gerichts trüge demgegenüber dem A n- spruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht Rechnung . Der Stattha f- tigkeit der sofortigen Beschwerde de s B e klagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers stünden auch keine durchgreifenden schützenswerten Intere s- sen de s Kläger s entgegen , weil dessen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung habe . 6 - 5 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfu ng nicht stand. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unstatthaft und deswegen unzulässig; das Oberlandesgericht hätte sie verwerfen mü ssen. 1. Allerdings ist streitig, ob de m B eklagten im Falle der Bestellung eines Prozesspflege rs nach § 57 Abs. 1 ZPO ein Beschwerderecht zusteht. Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung en der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfo r- der nde Entscheidung en handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes G e- such zurückgewiesen worden ist. Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Pr o- zessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, gemäß § 57 Abs. 1 ZPO auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besond e- ren Vertreter zu bestellen. a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung , dass die Beschwerde eines B eklagten gegen die Bestellun g eines Prozesspflegers unzulässig sei , weil es wegen der Stattg abe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f . ; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO 8 . Aufl. § 57 Rn. 4; Stein/Jonas/ Jacoby ZPO 2 3 . Aufl. § 57 Rn. 12 ; MünchKommZPO / Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/ Voit/ Weth ZPO 1 3 . Aufl. § 57 Rn. 4 ; Thoma s/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK - ZPO/Bendtsen 6. Aufl. § 57 Rn. 8; Baumbach/Lau terbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/ Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18 ; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO : RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG 7 8 9 10 - 6 - Jena OLGR 1996, 102 ; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; Zöller /Hessler ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9 ; Baumbach/ Lau terbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7 ). b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde de s B eklagten statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellun g eines Prozesspfl e- gers beantragt hat (OLG München NJW - RR 2015, 33; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 7; MünchKomm / Lipp ZPO § 567 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Jänich ZPO 4. Aufl. § 567 Rn. 9 ). 2. Zutref fend ist die zuerst genannte Auffassung . a) Dass eine Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO unstatthaft ist, folgt schon aus dem Wortlaut der Norm . § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei der anzufechtenden Entscheidung um eine solche handelt, durch die ein " das Verfahren betreffendes Gesuch zurüc k- gewiesen " worden ist. Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbesta nd s- merkmal " Gesuch " nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsb e- schluss vom 25. Februar 2015 XII ZB 242/14 FamRZ 2015, 743 Rn. 16). Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nich t. D enn d ie Parteien sollen wie auch das Oberlandesgeric ht richtig sieht nicht die gesamte Amtstätigkeit 11 12 13 14 15 - 7 - des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9) . Demgemäß ist die Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspf l e- gers nicht statthaft, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben wurde . Dabei ist es nach dem Wortlaut unerhe b- lich , dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag de s B eklagten abschlägig beschieden wurde ( vgl. RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGR 1996, 102) . Bei diesem " Gegenantrag " handelt es sich ledi g- lich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfa h- rensgesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO . Hätte der Gesetzgeber ge wollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte e s i n § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wen n es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfo r- dernde , auf Antrag ergehende " Entscheidung en das Verfahren betreffend " ha n- delt . b) Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch aus einer teleologischen Auslegung des § 567 Abs. 1 N r. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO. Durch diese Vorschriften sollen die Prozessv oraussetzungen für eine zeitnahe Entscheidung in der Sache geschaffen werden . Würde man auch der Beklagtenseite in Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Be s chwerderecht z u- gestehen, würde d a s regelmäßig dem auch vom Oberlandesgericht erkan n- ten Ziel entgegenwirken , zivilprozessuale Verfahren zu fördern und zu b e- schleunigen. Hinzu kommt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Ab s. 1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit vo raussetzt (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 , 2078 ). Auch wenn die sofortige Beschwerde gemäß § 570 16 17 18 - 8 - Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, die an gefochtene Entscheidung über die Bestellung des Prozesspflegers also trotz Rechtsmittels zunächst wirksam bliebe , wird das Verfahren in der Hauptsache solange sich die Akten zur Überprüfung der Zwischenentscheidung beim Rechtsmittelgericht befinden in aller Regel faktisch zum Ruhen kommen . Demgegenüber kann de r B eklagte die Bestellung des Prozes spflegers regelmäßig gemeinsam mit der Hauptsache zur Überprüfung stellen. Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der Bekla g- te dies es selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 , 2078 ; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 22). Zudem kann der Beklagte unter Berufung auf seine Prozessfähigkeit auch wieder aktiv in den Rechtsstreit eingreifen. Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigk eit durch das Pr o- zessgericht, wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit e i- ner ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessf ä- hig (MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 21; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 5 7 Rn. 10 ; Musielak/Voit/Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5). Um eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen , ist der Beklagte weiterhin am Verfahren zu beteiligen, insbesondere sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntni s zu bringen (vgl. Musielak/Voit/ Weth ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5; MünchKommZPO/Lindacher 4. Aufl. § 57 Rn. 23 ) . Zwar führt das Oberlandesgericht zu treffend aus, dass die Prozesshan d- lungen des Pflegers auch wirksam bleiben, wenn er später abberufen wird, weil sich herausgestellt hat, das s es an der Prozessunfähigkeit de s B eklagten fehlt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 9) . Zu Recht wendet die Recht s- beschwerde jedoch ein, dass der Prozesspfleger gegenüber der von ihm vertr e- 19 20 - 9 - tenen Partei schadensersatzpflichtig ist, wenn er die sich aus dem Pflegschafts - verhältnis ergebende Verpflichtung, die Interessen de s B eklagten zu wahr en, verletzt ( Stein/Jonas/ Jacoby ZPO 2 3 . Aufl. § 57 Rn. 14 ; Wieczorek/Schütze/ Hausmann ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 19). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die Uns tat t- haftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu verfassungsrechtlichen Verwerfungen. Zwar ist der Einwand des Be schwerdegerichts, dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO regelmäßig erhe b- lich in die Grundrechtssphäre de s B eklagten eingreifen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entsc heiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen indes nicht garantiert ( BVerfG FamRZ 2003, 995, 996 ). Die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die Beste llung ei nes Prozesspflegers erst mit der Hauptsacheentscheidung überprüfen zu können, kann auch nicht mit der Erwägung umgangen werden, die besondere Eingriffsintensität dieser Maßnahme erfordere eine frühzeitige Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsmitte l- klarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, we l- ches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzu n- gen es zulässig ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der M essbarkeit und Vo r- hersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der Verfahrens ordnung geregelt und in ihren Vorau s- setzungen für den Bürger erkennbar sein. Daher verbietet es der Grundsatz der 21 22 23 - 10 - Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehel fe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (v gl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.) . d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. Mai 2009 I ZB 93/08 NJW - RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör ] und Senats beschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen U n- tersuchung ]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 XII ZB 242/14 FamRZ 2015, 743 Rn. 20 ) , kann hier dahinstehen. Dass das Amtsgericht vor de r Bestellung de r Prozesspfleger in die B e- klagte nicht angehört hat, ist weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Den Gerichtsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die B e- klagte ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Frage, ob ein Proze sspfleger zu bestellen ist, Stellung zu nehmen , und davon auch Gebrauch ge macht hat. A n- haltspunkte dafür, dass die Bestellung der Prozesspflegerin objektiv willkürlich erfolgt wäre, sind ebenso weni g festgestellt wie ersichtlich. 24 25 - 11 - 3. Da vorliegend wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat abschli e- ßend entsch eiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 15.08.2014 - 18 F 238/13 GÜ - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2015 - 14 WF 140/14 - 26
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