BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 143/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Ni e - derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 Gründe: I. Die am 16. April 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 28. März 2001 geschieden (insoweit am selben Tage rechtskräftig geworden) und der Versorgungsau s - gleich geregelt. - 3 - Whrend der Ehezeit (1. April 1982 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 8. September 1959 geborene Ehefrau nach den Festste l - lungen des Amtsgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenvers i - cherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe von 381,25 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben ist ein ehezeitliches Anrecht auf eine statische Versorgung (sogenannte qualifizierte Versicherungsrente) bei der Bayerischen Ver sorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe von monatlich 114,34 DM festgestellt. Der am 25. September 1954 geborene Ehemann erwarb whrend der Ehezeit ebenfalls Rentenanwart schaf ten der gesetzlichen Rentenversic herung bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von 797,91 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben ist ein ehezeitliches Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH in Höhe von 873,09 DM jhrlich festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 203,69 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Bei der Berechnung der zu bertr a - genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach Umrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB bercksichtigt. Fr die Umrechnung hat es den Barwert des stat i - schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwer t - verordnung, die es fr verfassungswidrig hlt, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 3.754,29 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe - 4 - von monatlich 17,33 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet. Auf seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der "Ersatztabelle" dynam i - sierte Anwartschaft bei der ZVK in Hhe von monatlich 26,61 DM bercksic h - tigt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckve r - weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermßigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ - 5 - Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr di e Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "E r - satztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorli e - gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, da die Ausknfte ber die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, nicht die inzwischen genderte Rechtslage bercksichtigen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fa s - sung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ve r - einbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt knne § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ 1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. Mrz 2000 (VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember 2000 hinzunehmen, daû die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL - 6 - nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des ffentlichen Dienstes g e - genber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den fr diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt wrden (BVerfG aaO S. 838). Die Auskunft der ZVK vom 24. Januar 2001 zu dem von der Ehefrau e r - worbenen Anrecht auf (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des Betrieb s - rentengesetzes der Ehefrau beruht auf den § 18 BetrAVG in der damals ge l - tenden Fassung und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 35 a ihrer Satzung. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG, der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Mo dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut gendert worden ist. Da auch fr die Hhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt e r - streckt (st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluû vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maûgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maûgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maûgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermgensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefgten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachve r - halt zurckwirkt. - 7 - Fr die Berechnung der Anwartschaft auf (qualifizierte) Versicherung s - rente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. Der Sa t - zung der ZVK kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen zu (vgl. BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes in vollem Maûe der richterlichen Inhaltskontrolle, da die ZVK eine ffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO 836). Im Hinblick auf die von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende Berechnung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dyn a - misierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam. Die Sache muû daher an das Oberlandesgericht zurckverwiesen we r - den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien a n - hand aktueller Ausknfte feststellen und auf dieser Grundlage den Verso r - gungsausgleich durchfhren kann. Die Zurckverweisung gibt zugleich der Beteiligten zu 2 Gelegenheit, etwaige nderungen einzubeziehen, die sich - in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgung s - systems fr bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder begr n - dete Anwartschaften - auch fr bei der ZVK begrndete Anrechte ergeben. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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