BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/05 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 25. April 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Antr344ge des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe, Anwaltsbeiordnung und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 20.000 200. Gr374nde: I. Das zu 2 beteiligte Land (fortan: Finanzamt) beantragte am 16. M344rz 2004 wegen r374ckst344ndiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in H366he von insgesamt 24.204,49 200 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Die Steuerr374ckst344nde bezogen sich auf den Zeit-raum ab dem Jahr 2001 und waren f344llig und vollstreckbar. Dem Antrag waren 1 - 3 - Vollstreckungsversuche des Finanzamts vorausgegangen, die am 4. Februar 2004 zur Pf344ndung eines LKW-Aufliegers gef374hrt haben. Dessen Wert sowie die Verwertungsm366glichkeiten sind streitig. Die titulierten Steuerforderungen beruhten auf Sch344tzungen des Finanzamtes. Nach Abgabe entsprechender Steuererkl344rungen durch den Schuldner hat das Finanzamt Ab344nderungsbe-scheide erlassen. Der Schuldner hat vorgetragen, dass die R374ckst344nde gegen-374ber dem Finanzamt im M344rz 2005 nur noch 8.758,56 200 betr374gen. Das Insolvenzgericht hat dem Er366ffnungsantrag stattgegeben. Die hier-gegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. 2 II. Die nach 247 7 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 4 InsO, 247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrunds344tzliche Frage gekl344rt wis-sen, ob der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse im Sinne von 247 14 Abs. 1 InsO auch an der Er366ffnung eines wirtschaftlich sinnlosen Insolvenzverfahrens habe. Diese von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage stellt sich im Streitfall nicht. 4 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass das Finanzamt durch die ausgebrachte Pf344ndung nicht ausreichend abgesichert ist. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht mit zul344ssigen Verfahrensr374gen angegriffen. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Steuerforderungen einschlie337lich der S344umniszuschl344ge 10.770,17 200 betragen und f374r den gepf344ndeten Sattelauflie-ger ein Betrag von nur 4.000 200 erl366st werden k366nnte. Die vielfach vertretene Auffassung, an dem nach 247 14 Abs. 1 InsO erforderlichen Interesse des antrag-stellenden Gl344ubigers fehle es, wenn er auf einem einfacheren, insolvenzfes-tem Weg Befriedigung erlangen k366nne (vgl. M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 48), wird deshalb nicht entscheidungserheblich. 5 b) Die Rechtsbeschwerde bezweifelt des Weiteren, dass die erstrebte Insolvenzer366ffnung geeignet sei, die Rechtsposition des Finanzamts zu verbes-sern. Sie leitet aus einer Aufz344hlung von Einzelumst344nden her, dass dem Ver-fahren die Masseunzul344nglichkeit drohe, was den Insolvenzantrag geradezu als kontraproduktiv erscheinen lasse. Insoweit f374hrt die Rechtsbeschwerde keinen der Zulassungsgr374nde ordnungsgem344337 aus. Der Sachverst344ndige geht in sei-nem am 27. Januar 2005 erstatteten Gutachten davon aus, dass freie Masse durch die Verwertung der Verm366gensgegenst344nde des Schuldners geschaffen werden k366nne. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage ge-stellt. Bei dieser Sachlage ist es nicht fernliegend, dass - falls 374berhaupt erfor-derlich - ein ausreichender Geldbetrag durch einen der Gl344ubiger vorgeschos-sen wird (247 207 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Insolvenzverwalter - entsprechend den Ausf374hrungen in dem von ihm selbst erstatteten Gutachten - zur Verwer-tung der Verm366gensgegenst344nde schreitet, wozu er sogar im Einstellungsver-fahren befugt ist (vgl. 247 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). 6 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde bezweckt weiterhin die Kl344rung der rechts-grunds344tzlichen Frage, ob die Einzelzwangsvollstreckung den Vorrang vor ei-nem Insolvenzverfahren genie337e. Diese Rechtsfrage ist durch den Senatsbe-schluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1688) gekl344rt. Da-nach ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarit344t des Insolvenzverfahrens gegen374ber anderen Vollstreckungsm366glichkeiten mit 247247 13, 14 InsO nicht ver-einbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der antragstellende Gl344ubiger - wie hier - nicht der einzige Gl344ubiger des Schuldners ist (BGH, aaO S. 1688). 7 III. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 4 InsO in Verbindung mit 247 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner hilfsweise herangezogene Vorschrift des 247 4a InsO findet im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 ff nicht abgedruckt). 8 - 6 - Da das Rechtsmittel des Schuldners keinen Erfolg hat, konnte seinem Antrag, dem Insolvenzverwalter Verwertungshandlungen bez374glich des Fuhr-parks des Insolvenzschuldners bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwer-de zu untersagen, nicht entsprochen werden. 9 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 23.02.2005 - 75 IN 186/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 T 69/05 -
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