BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/07 vom 10. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen Entscheidung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerkl344rung eines Arrest-beschlusses, den ein Gericht in Lucca/Italien am 16. April 2007 ohne vorherige Anh366rung der Antragsgegner erlassen hat. Mit Beschluss vom 24. April 2007 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diesen Beschluss f374r vollstreckbar erkl344rt. Auf Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandes-gericht ihn aufgehoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde m366chten die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen. 1 - 3 - II. Gr374nde, die zur Nichtigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts f374hren, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Ge-m344337 247 11 Abs. 1 Satz 1, 247 13 Abs. 2 AVAG, 247 78 Abs. 3 ZPO kann die Be-schwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung 374ber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erkl344rung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle eingelegt werden. Anwaltszwang f374r die Einlegung der Be-schwerde besteht mithin nicht. Die Antragstellerinnen konnten sich durch einen beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen ausl344ndischen Rechtsanwalt wirk-sam vertreten lassen. Termin zur m374ndlichen Verhandlung ist nicht anberaumt worden. 2 III. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Es ist schon zweifelhaft, ob auf das Verfahren die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) Anwendung findet. Es d374rfte sich um eine erb-rechtliche Auseinandersetzung handeln (vgl. Art. 1 Abs. 2a EuGVVO). 4 - 4 - 2. Unterstellt man die Anwendbarkeit der Verordnung, so sind jedenfalls die beiden von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich erachteten Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt. Anlass, sich mit ihnen noch einmal auseinander zu setzen, gibt die vorliegende Sache nicht. 5 a) Im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung haben die Gerichte des Voll-streckungsstaates bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens uneinge-schr344nkt zu pr374fen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausl344ndische Ent-scheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht aner-kannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausl344ndische Entscheidung im Exequaturstaat keine st344rkeren Rechtswirkun-gen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Soweit dies f374r die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist, wurde der Arrestbeschluss von dem Gericht in Lucca nach Anh366rung der Antragsgegner aufgehoben. Eine Vollstreckbarerkl344-rung der Entscheidung kommt - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerinnen gegen die Aufhebung des Beschlusses in Italien Rechtsmittel eingelegt haben - damit mangels Vorliegens eines f374r die Vollstreckbarerkl344rung geeigneten Titels nicht mehr in Betracht. 6 b) Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Ver-fahren vorausgegangen ist, k366nnen nicht anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, ZIP 2007, 396, 397 Rn. 13 f m.w.H.; EuGHE 1980, 1553, Rn. 10). 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 8 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 24.04.2007 - 7 O 477/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2007 - 26 W 68/07 -
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