BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/09 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 14. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies nicht statthaft. Weder sieht das Ge-setz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ableh-nungsantrag zur374ckgewiesen wurde, die M366glichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. 247247 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdr374cklich zugelassen (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die unzul344ssige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des Be-schwerdef374hrers in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2005 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordent-lichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Wei337enburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 - LG Ansbach, Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 T 280/09 -
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