BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 143/10 vom 3. November 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiense-nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. M344rz 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: 1.387 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus 374bergegangenem Recht nach 247 7 UVG auf r374ckst344ndigen Kindesunterhalt f374r dessen Sohn in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten, der die Klageforderung teilweise anerkannt hat, antragsgem344337 verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 21. September 2009 zugestellt worden. Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Die vom 23. November 2009 (Montag) datierende Berufungsbegr374ndung ist beim Ober-landesgericht am 24. November 2009 eingegangen. Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 Der Beklagte hat dargelegt, zu der Fristvers344umung sei es gekommen, weil seinem Rechtsanwalt die Akte mit dem Vermerk "Fristablauf heute" zwar 2 - 3 - vorgelegt worden sei, auf die Akte aber wegen eines Versehens einer Ange-stellten die Akten mit dem Vermerk "Wiedervorlage" gelegt worden seien und der Stapel zudem an den Platz verschoben worden sei, wo stets die Wiedervor-lagen l344gen. Der Rechtsanwalt habe demzufolge, als er am Abend von einem ausw344rtigen Termin in die Kanzlei zur374ckgekehrt sei, auf der f374r die Fristabl344ufe vorgesehenen Stelle keine Akte vorgefunden und die Akte erst am 24. November 2009 bearbeitet. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 4 Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. De-zember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). 5 Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zul344ssig-keitsvoraussetzungen nach 247 574 Abs. 2 ZPO. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung liegt nicht vor. 6 1. Das Oberlandesgericht hat im angefochtenen Beschluss darauf abge-stellt, dass offenbar die Vorfrist f374r die Berufungsbegr374ndung nicht eingetragen 7 - 4 - worden sei. Zum anderen 374berzeuge die Argumentation des Beklagten nicht. Die Berufungsbegr374ndungsschrift datiere vom 23. November 2010, eingegan-gen beim Oberlandesgericht am 24. November 2009 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr. 8 2. Auch wenn dem nicht in vollem Umfang zu folgen ist, liegt ein Zulas-sungsgrund nicht vor, weil das Oberlandesgericht im Ergebnis richtig entschie-den hat. a) Allerdings macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beklagten zur Notierung einer Vorfrist 374bergangen hat. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt des Beklagten nicht veranlasst habe, eine Vorfrist zu notieren. In seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 hat der Beklagte hingegen N344heres dazu vorgetragen, dass die Frist und auch die Vorfrist im Fristenkalender einge-tragen und die Akten zum Fristablauf mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Aktendeckel auf den Schreibtisch des Rechtsanwalts gelegt w374rden. Der Vortrag bezieht sich sowohl auf die Berufungsfrist als auch auf die Berufungs-begr374ndungsfrist. Bei Zweifeln des Oberlandesgerichts h344tte es demnach eines gerichtlichen Hinweises auf die Erg344nzungs- oder Kl344rungsbed374rftigkeit des Vorbringens bedurft. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an, weil der angefochtene Beschluss aus anderen Gr374nden Bestand hat. 9 b) Die Entscheidung wird von der weiteren Erw344gung getragen, dass auch nach der Glaubhaftmachung durch die Angaben des Rechtsanwalts und die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Angestellten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten bestehen. Dies kommt in der - wenn auch kurz gehaltenen - Begr374ndung des Oberlandesgerichts zum Aus-druck, dass das Datum der beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungs- 10 - 5 - begr374ndung (23. November 2009) nicht mit dem Vorbringen des Beklagten 374bereinstimmt, sein Rechtsanwalt habe die Sache erst am 24. November 2009 bearbeitet. Ein m366gliches Versehen bei der Angabe des Datums, auf das die Rechtsbeschwerde hinweist, ist bereits nicht glaubhaft gemacht worden. Dage-gen spricht der Umstand, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist bereits am 23. November 2009 - als erledigt - gestrichen wurde. Die f374r die Fristenkontrolle verantwortliche Rechtsfachwirtin kontrollierte die Fristen, bevor sie am 23. No-vember 2009 das B374ro verlie337, konnte sich aber nicht daran erinnern, dass sie die Frist gestrichen habe. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung ging sie bei der Kontrolle ("wohl") davon aus, dass der Rechtsanwalt die Frist gestrichen habe. Das spricht ebenfalls daf374r, dass der Schriftsatz bereits am 23. Novem-ber 2009 angefertigt wurde und aus anderen als den dargelegten Gr374nden zu sp344t bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Anders w344re schlie337lich auch kaum zu erkl344ren, dass der Rechtsanwalt erst auf den Hinweis der Berichter-statterin des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2009 einen Wiedereinset-zungsantrag gestellt hat und nicht schon am 24. November 2009, als er nach dem Vorbringen des Beklagten die Fristvers344umung h344tte bemerken m374ssen. - 6 - c) Das Oberlandesgericht ist demnach im Ergebnis zu Recht davon aus-gegangen, dass der Beklagte Umst344nde f374r eine unverschuldete Fristvers344u-mung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. 11 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2009 - 272 F 377/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2010 - 10 UF 79/09 -
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