BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 143 /1 4 vom 7. Januar 2015 i n der Abstammung s sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 81 Abs. 1 Satz 2 Entscheidet das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG abschließend über die Kosten des gesamten Verfahr ens, hat es auch zu prüfen, ob von der Erhebung von Gerichtsko s- ten, die durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen werden kann. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - XII ZB 143/14 - OLG Schleswig AG Pinnebe rg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Jan uar 201 5 durch die Richter Dr. Klinkhammer, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 3 . S enat s für Familiens achen des Schleswig - Holsteinischen Oberl and es gerichts in Schleswig vom 1 7 . Februar 201 4 wird auf Kosten des Beteili g- ten zu 2 zurückgewiesen . Beschwerdewert: bis 2.000 Gründe: I. D ie im Februar 2009 geborene Antragstellerin hat den Beteiligten zu 2 auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat Rechtsanwältin E. zur Ergänzungspflegerin für die Antragstellerin bestellt und n ach Einholu ng eines humangenetische n Abstammungsgutachten s die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 festgestellt , ihm die Gerichtsk osten des Verfa h- rens auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien . Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 h at te nur insoweit Erfolg , als d as Oberlandesgericht die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert hat, dass die Gerichtskosten vom Beteiligten zu 2 und der Mutter der Antragstellerin, der Betei ligten zu 3 , jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Im Übrigen hat es die B e- schwerde zurückgewiesen , die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem B eteiligten zu 2 zu 4/5 und der Beteiligten zu 3 zu 1/5 auferlegt und von der E r- 1 - 3 - stattung außergerichtliche r Kosten abgesehen. Mit der zugelassenen Recht s- beschwerde möchte de r Beteiligte zu 2 eine Abänderung der Kostenentsche i- dung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris veröffen t- lichten E ntscheidung soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch v on Interesse ausgeführt: Der Beteiligte zu 2 habe im Rahmen der ihn treffenden K ostenquote auch die Kosten der E rgänzungs pflegerin zu tragen, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGK G für eine Niederschlagung nicht gegeben se i- e n. Diese Vorsc hrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Niede r- schlagung nur wegen offensichtlicher, schwerer Verfahrensfehler oder wegen der offensichtliche n und eindeuti gen Verkennung des materiellen Rechts in B e- tracht komme. Ein solcher Fehler sei aber anges ichts der komplizierten Beurte i- lung eines Interessengegensatzes zwischen Kind und M utter bei den unte r- schiedlichen Zielrichtungen von Abstammungs verfahren hier nicht erkennbar. Dass das Familiengericht nicht das Jugendamt , sondern eine Rechtsanwältin zur E rgänzungspflegerin bestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Die Einze l- pflegschaft habe Vorrang vor der Vereins - und Amtspflegschaft. Zudem sei e ine Amtspflegschaft des Jugend amtes gemäß § 1791 b BGB a usdrücklich nac h- rangig. Die Beschwerde sei allerdings insoweit begründet, als sich der Beteilig te zu 2 gegen die vollständige Auferlegung der Gerichtskosten der ersten Instanz 2 3 4 5 - 4 - gewendet habe. Die Frage, wem in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft die Verfahrenskosten aufzuerlegen sei e n, sei in der Rechts prechung umstritten. Zu fol gen sei der Auffassung, d ass es in isolierten Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft regelmäß ig der Billigkeit entspreche , der M utter und dem pote n- tiellen V ater die Gerichtskosten des Verfahrens erster In stanz häl ftig aufzuer l e- gen und s ie i hre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, wenn w ie im vorliegenden Fall ohne sachverständige Klärung begrün dete Zweifel bestünden , wer de r Vater sei. D em Beteiligten zu 2 seien die Gericht s- kosten nicht wegen gro ben V erschuldens im Sinne von § 81 Abs. 2 N r. 1 F a- mFG vollständig aufzuerlegen. Dass der Beteiligte zu 2 sich seiner Vaterschaft bewusst gewesen sei und sie gleichwohl nicht außergerichtlich anerkannt habe, ergebe sich nicht aus den Akten. Die M utter und er hät ten nicht in ei ner festen Partnerschaft gelebt . Beide seien mit anderen Partnern verheiratet gewesen. D er vom Familiengericht ergänzend herangezogene Gesichtspunkt, der Bete i- ligte zu 2 habe die erstinstanzliche Beweisaufnahme um etwa einen Monat dadurch ve rzögert, dass er an zwei v om Sachverständigen anberaumten Te r- minen zur Entnahme einer Blutprobe unentschuldigt nicht erschienen sei, könne nicht zu einer Verschiebung der Kostenverteilung wegen erheblicher Verzög e- rung im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG f ühren, da durch die Verzöge rung w eder Nachteile bei einem der B eteiligten noch Mehrkosten entstanden seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zwar sind die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der vorgeno m- menen K ostenverteilung nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich aber im Ergebnis nic ht zu Lasten des Beteiligten zu 2 aus. 6 7 - 5 - a) Die für die Kostenentscheidung maßgebliche Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Ge richts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidun g sachgerecht ist . Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatric h- ters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eing e- schränkt darauf überprüft werden, o b das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessen überschritten hat (Se natsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 15/13 FamRZ 2014, 744 Rn. 14). Eine Ermessensentscheidung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung versperrt hat ( vgl. BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 174) . b ) Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall die Gr enzen seines Ermessensspielraums verkannt. Indes hat sich dies nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 2 ausgewirkt. aa) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses en t- schieden, dass die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vate r- schaft nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel - Ausnahme - Verhältnis vorgenommen werden kann, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 15/13 FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.). D a sich das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Koste n- entscheidung ersichtlich von der rechtlich unzutreffenden Erwägung hat leiten lassen, die Kostenverteilung in isolierten Verfahren zur Fes tstellung der Vate r- schaft folge einem Regel - Ausnahme - V erhältnis, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen ab gewichen werden kann, hat es den ihm zustehenden E r- 8 9 10 - 6 - messensspielraum ver kannt und die Kostene ntscheidung ermessensfehlerhaft nicht an den Umständen des konkreten Einzelfall s ausgerichtet. Dieser Ermessensfehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Beteiligten zu 2 aus . Denn eine weitere Entlastung von den Verfahrenskosten, als ihm di e- se vom Beschwerdegericht zugebilligt worden ist, kommt für den B eteiligten zu 2 als Veranlasser des Verfahrens nicht in Betracht. bb) Zudem hat das Beschwerdegericht übersehen, dass von der Erh e- bung der Kosten, die durch die d ie gesetzeswidrige Bestellung der Ergä n- zungspflegerin (vgl. § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB) en tstanden sind , auch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG hätte abgesehen werden k önnen . (1) Trifft das Beschwerdegericht eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache , hat es gemäß § 81 Abs. 1 FamFG über die Kosten des Verfahrens der ersten und zwei ten Instanz zu befinden ( vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 8; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Es kann da bei auch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung von G e- richtskosten für eine oder beide Instanzen ab sehen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 8). Die Vorschrift ermöglicht es zudem, von der E r- hebung einzelner Gerichtskosten, insbesondere von Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) , abzusehen (Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 6). Nach der Gesetzesbegründung kommt ein Absehen von der Kostene r- hebung regelmäßig dann in Bet racht, wenn es nach dem V erlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtsko s- ten des Verfahrens zu belasten (BT - Drucks. 16/6308 S. 2 15). Da diese Vorau s- setzung auch dann erfüllt sein kann, wenn der Kostenschuldner mit Auslagen belastet wird, die wie im vorliegenden Fall durch eine unrichtige Sachb e- han d lung des Gerichts entstanden sind, hat das Gericht im Rahmen der Ko s- 11 12 13 - 7 - tenentscheidu ng na ch § 81 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Kosten nicht zu erheben (vgl. Horndasch/Viefhues/Götsche Fa mFG 3. Aufl. § 81 Rn. 32) . Dem steht nicht entgegen, dass in § 20 FamGKG ein gesondertes Ve r- fahren für die Nichterh ebung von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären, geregelt ist. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen der Gebührengerechtigkeit im Kostenansatzverfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Kostenschuldners von de r Erhebung von Ko s- ten (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) abgesehen werden, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten bela s- tet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts en t- standen sind ( vgl. zur gleichla utenden Vorschrift des § 21 GKG Binz/ Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann GKG 3. Aufl. § 21 GKG Rn. 1) . § 20 Fam G KG di ent daher demselben Zweck wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG , aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung angefallene r Gerichtskosten im Einzelfall abzus e- hen . Das Erfordernis , im Rahme n der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG darüber zu befinden, ob Kosten, die durch eine unrichtige S achbe - handlung des Gerichts entstanden sind, nicht erhoben werden, wird durch das Verfahren nach § 20 Fa m G KG auch nicht ausgeschlossen (vgl. Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 20; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 32; a.A. Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 17; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1 . September 2014] § 81 Rn. 16). Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs eine Nichte r- hebung von Kosten nach der g leichlautenden Vorschrift des § 21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verst o- 14 15 - 8 - ßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. Se natsbeschluss vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04 NJW - RR 2005, 1230; BGHZ 98, 318, 320 = NJW 1987, 1023 und BGH Beschlu ss vom 10. März 2003 IV ZR 306/00 NJW - RR 2003, 1294 , jeweils zu § 21 GKG ). D urch d iese E inschränkung des Anwendu ngsbereichs der Vorschrift soll ve r- hindert werden , dass es zu einer Kette nicht endende r Nichterhebungsverfa h- ren kommt (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04 NJW - RR 2005, 1230), weil die Verfahrensbeteiligten versuchen, im Kostenansatzverfahren eine erneute Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen . Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Gericht in der Hauptsache abschließend über die Kosten des Verfahrens entscheidet und die für die Kostenentscheidung maßgebliche Vorschri ft wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Möglichkeit vo r- sieht, von der Erhebung von Gerichtskosten aus Gründen der Billigkeit ab zus e- hen. Damit wäre es in diesen Fällen auch aus verfahrensökonomischen Grü n- den nicht sinnvoll, den Kostenschuldner auf eine mögl iche Antragstellung im Kostenansatzverfahren zu verweisen. (2) Trotz dieses Ermessensfehler s ist die vom Beschwerdegericht g e- troffene Kostenentscheidung auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu bea n- standen. Aufgrund der Erwägungen, die das Beschwerdeg ericht im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG angestellt hat , und der weiteren von ihm getroffenen Feststellungen entspricht es bi lligem Ermessen i.S.v. § 81 Abs. 1 FamFG, von der Nichterhebung der durch die fehlerhafte Bestellung der Ergänzun gspflegerin entstandenen Kosten abzusehen. Der Beteiligte zu 2 hat selbst die Bestellung d es Jugendamtes zum Ergänzungspfleger beantragt . Erst auf seinen Antrag hin und nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewill i- gung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. als Verfahrensbevollmächtigte zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht Rechtsanwältin E. zur Ergänzungspflegerin bestellt. Zudem hat das Beschwe r- 16 - 9 - degericht den Ausführungen des Beteiligt en zu 2 im Beschwerde verfahren zu Recht entnommen , dass er mit der von ihm beantragten B estellung des J u- gendamts die Erwartung verbunden hatte, dieses würde aus Kindeswohlgrü n- den von der Durchführung eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung abs e- hen. Unter diesen Umständen entsprich t es billigem Ermessen i.S.v. § 81 Abs. 1 FamFG, dass der Be teiligte zu 2 die Kosten, die durch die Bestellung der Ergänzungspflegerin entstanden sind, jeden falls anteilig zu tragen hat. Klinkhammer Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 1 1 .03.2013 - 44 F 84/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2014 - 12 UF 55/13 - 1 7
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