ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB143.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 143/17 vom 26. Juli 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 3 Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis be lastet, können die daraus entstehenden Intere s- senkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693). BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - LG F ulda AG Fulda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose, die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. D er 79 jährige Betroffene leidet an einer Demenz , wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Er hatte einer seiner Töc h- ter, der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Bevollmächtigte) , am 15. Juli 2009 G e- neralvollmacht e rteilt. Die Bevollmächtigte ist testamentarische Alleinerbin nach ihrer am 4. September 2015 verstorbenen Mutter , der Ehefrau des Betroffenen . Das Erb e ist mit einem Wohnrechtsvermächtnis zugunsten des Betroffenen an de n von ihm b isher genutzten Räumen b elastet, auflösend bedingt für den Fall, dass der Betroffene einen Heimpflegevertrag auf unbestimmte Dauer abschließ t . Am 22. August 2015 hatte n der Betroffene und seine Ehefrau ein Schrif t- stück unterzeichnet , demzufolge die Bevollmächtigte " per Vermächt nis ... für die 1 2 3 - 3 - Pflege von mir und meinem Ehemann und für die Hilfe in unserem Haus und Garten " das gesamte Barvermögen mit einem Wert per 5. August 2015 von über 70.000 und der Sohn der Bevollmächtigten eine Z uwendung von 3.500 erhalten soll te . Auf Anregung der Geschwister der Bevollmächtigten hat das Amtsgericht eine Kontrollbetreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin bestimmt. Dagegen hat d ie Be vollmächtigte Beschwerde eingelegt , die d as Landgericht zurückgewiesen hat . Hierg egen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Bevollmächtigte n . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft . Die Bevollmächti g- te ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen sowo hl nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG als auch nach § 303 Abs. 4 FamFG befugt. 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Einer Regelbetreuung für den Betroffenen bedürfe es aufgrund der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht nic ht. Jedoch ergebe sich aus bestehenden Int e- ressenkonflikten ein Bedürfnis für eine Kontrollbetreuung. So sei die Bevol l- mächtigte nicht nur Generalbevollmächtigte des Betroffenen, sondern gleichze i- tig Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter, der Ehefrau des Betroffenen. In ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des Betroffenen habe sie für ihn bestim m- te Wahlmöglichkeiten auszuüben, die ihren eigenen Interessen zuwiderlaufen könnten, namentlich die Ausschlagung des Wohnungsvermächtnisses, um en t- weder den gr oßen Pflichtteil oder den Zugewinnausgleich mit kleinem Pflichtteil 4 5 6 7 - 4 - zu verlangen, oder ein Belassen des Vermächtnisses unter Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Ein ähnlicher Interessenkonflikt drohe auch hinsichtlich des Barverm ö- gens des Betroffenen und seiner verstorbenen Ehefrau. Dieses sei aufgrund des " Vermächtnisses " vom 22. August 2015 vollständig auf die Bevollmächtigte übertragen worden. Auch im Hinblick darauf drohe ein Interessenkonflikt bei der möglichen Geltendmachung des Pfli chtteils des Betroffenen , insbesondere bei der Frage, ob es sich hier um eine A nstandsschenkung im Sinne von § 2330 BGB hand e le. 3. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) N ach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Gel tendm a- chung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Voll machtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehle r- frei auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) festgestellt; dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b ) Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wi e jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet w erden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine g e- richtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach ein er 8 9 10 11 12 - 5 - Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtg e- ber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevol l- mächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung ein er Kontro llbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauer te Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. Senat s- beschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693 Rn. 11) . Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftig en Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Ge schäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693 Rn. 1 2 mwN ). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht d ie B e- schwerde gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Kontrollbetreuerin zu Recht zurückgewiesen. Da der Betroffene für die Behandlung seines Ve r- mächtnisses, seines Pflichtteils und seines Zugewinnausgleichsanspruchs ke i- ne Weisung en erteilt hatte, is t die Bevollmächtigte diesbezüglich seinem woh l- verstandenen Interesse verpflichtet (vgl. Schwab FamRZ 2014, 888, 890) . Sie hat im Interesse des Betroffenen Gestaltungen abzuwägen und Rechte ausz u- 13 14 - 6 - üben , denen sie selbst als Alleinerbin und somit Anspruchsgeg nerin wirtschaf t- lich gegenübersteht. Daraus resultieren Interessenkonflikte, die es rechtfertigen, ihre Vollmachtausübung jedenfalls während der Dauer der erbrechtlichen A b- wicklung unter Kontrollbetreuung zu stellen. Die Kontrollbetreuung ist insoweit erfo rderlich, um Rechenschaft einzufordern (§ 666 BGB) und erforderlichenfalls unter Beachtung der Wünsche des Betroffenen (§ 1901 Abs. 3 BGB) auftrag s- mäßige Weisungen für ihn zu erteilen ( v gl. Palandt/Sprau BGB 76. Aufl. § 665 Rn. 2; Staudinger/Martinek/Omlor BGB [2017] § 665 Rn. 6) . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung eine r einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 15.12.2016 - 87 XVII 694/15 - LG Fulda, Entscheidung vom 03.03.2017 - 5 T 6/17 - 15
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