BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 144/02 vom25. September 2002in der Familiensachebetreffend die elterliche Sorge fürwegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisseshier: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchsund Dr. Ahltbeschlossen:Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivil-senats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässigverworfen.Beschwerdewert: 255,65 Gründe: Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nichtstatthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligenGerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nichtEndentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung überZwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 aZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zumOberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetesRechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.HahneGerberWeber-MoneckeFuchsAhlt
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