BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 144/05 vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 75 Abs. 3 Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Antrag auf Vertagung der Gl344u-bigerversammlung abgelehnt hat, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 144/05 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Auf den Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 1 bestimmte das Insolvenz-gericht Termin zur Durchf374hrung einer weiteren Gl344ubigerversammlung auf den 13. August 2003. Diese Gl344ubigerversammlung wurde mehrfach, zuletzt auf den 26. Januar 2005 vertagt. Den dort auch von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf erneute Vertagung hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 27. Januar 2005 zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht als unzu- 1 - 3 - l344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 2 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 79 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, WM 2004, 2494, 2495; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. Die Insolvenzordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insol-venzgerichts 374ber eine Vertagung nicht vor (247 6 Abs. 1 InsO). Deshalb ent-spricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass gegen die Ablehnung der Vertagung einer Gl344ubigerversammlung die sofortige Beschwerde nicht ge-geben ist (LG G366ttingen ZIP 2000, 1945, 1946; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 6 Rn. 14; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 74 Rn. 16; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 6 Rn. 7; K374bler/Pr374tting, InsO 247 6 Rn. 16 b; Braun/Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 6 Rn. 8; Uh-lenbruck, InsO 12. Aufl. 247 6 Rn. 11; Alter EWiR 2001, 235, 236). 3 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 kommt eine entsprechende Anwendung des 247 75 Abs. 3 InsO nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso OLG K366ln ZInsO 2001, 1112). Nach dieser Vorschrift steht dem Antragsteller die so-fortige Beschwerde zu, wenn sein Antrag, eine Gl344ubigerversammlung einzube-rufen, abgelehnt wird. Ihrer analogen Anwendung auf den Fall der Ablehnung einer Vertagung steht schon das in 247 6 Abs. 1 InsO enthaltene Enumerati- 4 - 4 - onsprinzip entgegen. Auch sind die F344lle nicht vergleichbar. W344hrend im Falle der Ablehnung eines Einberufungsantrags eine Gl344ubigerversammlung gar nicht erst stattfindet, hat der Gl344ubiger im Falle der Ablehnung einer Vertagung Gelegenheit, in der zun344chst einberufenen - und hier mehrfach vertagten - Gl344ubigerversammlung seine Interessen wahrzunehmen. Anhaltspunkte f374r das Vorliegen einer Ausnahme, wie sie der Senat im Beschluss vom 4. M344rz 2004 (BGHZ 158, 212, 214 ff) anerkannt hat, liegen hier nicht vor. Der von der Rechtsbeschwerde durch die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 im Erstbeschwerdeverfahren nur pauschal behauptete Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs vermag einen im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht zu er366ffnen. 2. Dahinstehen kann, ob die Entscheidung 374ber eine Vertagung der Gl344ubigerversammlung nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrecht-licher Art ist. In diesem Fall scheitert die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bereits daran, dass das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 247 7 n.F. Rn. 23; Uhlenbruck, aaO 247 7 Rn. 4). Im Gegenteil schlie337t die 374ber 247 4 InsO anwendbare Vorschrift des 247 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO die isolierte Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung aus (vgl. Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. 247 227 Rn. 12); zu einem faktischen Stillstand des Verfahrens f374hrt die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht. 5 3. Da die eingelegte Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob der von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbehelf 6 - 5 - als befristete Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln war (vgl. Alter aaO). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1309 IN 1222/00 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.05.2005 - 3 T 143/05 -
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