BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 144/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 34 Abs. 1, ZPO 247 571 Abs. 1 Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht dar374ber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgren-zung zu BGHZ 169, 17). BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2008 - IX ZB 144/07 - LG N374rnberg-F374rth AG F374rth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 13. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 226 an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.458,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte (fortan: Gl344ubigerin) hat am 25. April 2007 die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners bean-tragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Kosten der Gl344ubigerin wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil das 1 - 3 - im Vorjahr er366ffnete Verfahren 504 IN 62/06 noch laufe und eine von diesem Verfahren nicht erfasste "Sondermasse" nicht dargetan sei. Die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gr374nden versehen ist (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). Be-schl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481). 3 2. Das Landgericht hat seinen Rechtsausf374hrungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Die Bezugnahme auf die Begr374ndung des erstinstanzlichen Be-schlusses vermag die notwendigen tats344chlichen Feststellungen nicht zu erset-zen, weil sie das Beschwerdevorbringen der Gl344ubigerin nicht erfasst. Soweit aus den Gr374nden ersichtlich, ist das Beschwerdegericht denn auch von einem 4 - 4 - unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat den Antrag der Gl344ubigerin we-gen des vermeintlich am 3. Mai 2007 er366ffneten "Erstverfahrens" 504 IN 62/06 f374r unzul344ssig gehalten. Tats344chlich ist das Verfahren 504 IN 62/06 am 3. Mai 2006 er366ffnet und am 13. Juni 2007, also vor Erlass des angefochtenen Be-schlusses, gem344337 247 207 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer die Kosten des Ver-fahrens deckenden Masse eingestellt worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber den Er366ffnungsantrag war kein weiteres Verfah-ren anh344ngig. Darauf hatte die Gl344ubigerin in der Begr374ndung ihrer sofortigen Beschwerde hingewiesen. III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). F374r das weitere Ver-fahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: 5 1. Ob die Er366ffnungsvoraussetzungen - Er366ffnungsgrund, 247 16 InsO, und Deckung der Verfahrenskosten, 247 26 InsO - erf374llt sind, ist bezogen auf den Zeitpunkt der neu zu treffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts zu pr374-fen (247 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 169, 17, 25 f; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 247 571 Rn. 3). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsachenin-stanz. Nach der amtlichen Begr374ndung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-zesses liegt dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens die 334berlegung zugrunde, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen in der Regel kein mit dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares f366rmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausf374hrlich 6 - 5 - begr374ndeter Abschlussentscheidung zugrunde liegt (BT-Drucks. 14/4722, S. 113). Das Beschwerdegericht hat deshalb weiterhin die M366glichkeit, aber auch die Verpflichtung, neue Tatsachen und Beweise uneingeschr344nkt zu be-r374cksichtigen, unabh344ngig davon, ob diese vor oder nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden sind. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insol-venzgerichts kommt es dann an, wenn die Rechtm344337igkeit eines Er366ffnungsbe-schlusses zu 374berpr374fen ist (vgl. ausf. BGHZ 169, 17, 25 ff). Ist ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens dagegen abgewiesen worden, bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ma337gebend ist. Liegen die Er366ffnungs-voraussetzungen in diesem Zeitpunkt - sei es auch erstmals - vor, ist das Insol-venzverfahren zu er366ffnen. 2. Auch die Frage des rechtlichen Interesses des Gl344ubigers an der Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 14 InsO) ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag zu beantworten. Das Tatbestands-merkmal "rechtliches Interesse" ist eingef374gt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gl344ubiger Antr344ge stellen, die im Falle der Er366ffnung als Insolvenz-gl344ubiger am Verfahren beteiligt w344ren, und um missbr344uchlichen Antr344gen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller Regel wird einem Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen 7 - 6 - Er366ffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden k366nnen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 589; v. 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, ZIP 2008, 565). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG F374rth, Entscheidung vom 01.06.2007 - 503 IN 352/07 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 13.07.2007 - 11 T 5230/07 -
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