BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 144/10 vom 8. März 201 2 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 34 Nr. 4 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaft s- recht s gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Erfasst Art 34. Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit u nd die Anerke n- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Abl. EG 2001 Nr. L 12/01 S. 1) (EuGVVO) auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitglie d staat? BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10 - OLG Düssel dorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 8. März 2012 beschlossen: I. Das Verfahre n wird ausgesetzt. II. Dem Geric htshof der Europäischen Union wi rd zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni on (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Erfasst Art. 34 Nr . 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) (EuGVVO) auch den Fall unvereinbarer E ntscheidungen aus demselben Mitglie d- staat (Urteilsstaat) ? Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die nach Art. 38 ff EuGVVO in Deutschland durchgeführte Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils 1 - 3 - vom 6. März 2008 , mit welchem sie zur Zahlung von 188.330 g- stellerin verurteilt worden ist . Die in Rumänien ansässige Antragstellerin lieferte ein e m in Deutschland ansässigen Unternehmen aufgrund entsprechender v ertrag licher Vereinbaru n- gen Stahlprodukte. Wegen behaupteter Restforderungen aus de m Vertragsve r- hältnis reichte die Antragstellerin eine Zahlungsklage in Rumänien ein. Die Kl a- ge richtete sie jedoch nicht gegen ihre eigentliche Vertragspartnerin, die S . M . Stahl handel GmbH (vormals S . Stahl handel Gmb H), sondern gegen die Antragsgegnerin. Hierauf wies die Antragsgegnerin vor dem rumänischen Gericht hin, welches daraufhin die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2008 abwies. Dieses Urteil wurde rechtskräftig . Kurz darauf leitete die Antragstellerin erne ut beim selben Gericht einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin wegen desselben Streitgegenstandes ein. Die Klageschrift wurde an den vormaligen rumänischen Prozessb evol l- mächtigten der Antragsgegnerin, R echtsanwalt O . , zugestellt , d essen Vo llmacht jedoch nach Behauptung der Antragsgegnerin auf die Vertretung im erstgenannte n Verfahren be schränkt war. Für die Antragsgegnerin erschien zu de m vom rumänischen Gericht anberaumten Verhandlungstermin niemand und es erging das verfahrensgegenständli che U rteil vom 6. März 2008 . Hiergegen richtete s ich ein Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin mit der Begründung, dass sie im Laufe des vorangegangenen Verfahrens nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeladen worden sei. Der Rechtsb e- helf wurde mi t Entscheidung vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen, weil die A n- tragsgegnerin es versäumt habe, die erforderlichen Gebührenmarken zu hinte r- le gen. 2 3 4 - 4 - Das Urteil des rumänischen Gerichts vom 6. März 2008 wurde m it B e- schluss vom 21. November 2008 in Deutschland fü r vollstreckbar erklärt. Hie r- gegen erhob die Antragsgegnerin Beschwerde. Gleichzeitig legte die Antragsgegnerin Ende des Jahres 2008 in Rumän i- en zum einen eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2008 ein und rügte wiederum die unterbli ebene Ladung zum Termin ; dieser Antrag wurde durch Urteil vom 19. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen . Zum anderen stellte die Antragsgegnerin einen erneuten Aufhebungsantrag wegen der entgegenstehende n Rechtskraft des divergierenden früheren Urteil s vom 31. Januar 2008. Das rumänische Berufungsgericht wies diesen A n trag mit U r- teil vom 8. Mai 2009 als verspätet zurück: Die Klage sei zwar zutreffend auf Art. 322 Abs. 1 Nr. 7 der rumänischen Zivilprozessordnung wegen widersprüc h- licher Entscheidungen ge stützt, allerdings sei die für die Klage nach Art. 324 Abs. 1 der rumänischen Zivilprozessordnung bestimmte Monatsfrist ab Zuste l- lung des endgültigen Urteils nicht gewahrt. Diese Auffassung wurde vom Ober s ten Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 2009 be stätigt. Nachdem die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Rumänien nunmehr ausg e- schöpft waren, wurde das in Deutschland in der Beschwerdeinstanz vorläufig ausgesetzte Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder auf genommen. Di e B e- schwerde der Antragsgegnerin wur de mit Beschluss vom 28. Juni 2010 als u n- begründet zurück gewiesen . H iergegen hat die Antragsgegnerin form - und fris t- gerecht die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet . 5 6 7 - 5 - II. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung de s Vers a- gungsgr u nd e s nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ab, welche r gemäß Art . 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren anzu wenden ist . Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 A bs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV e i- ne Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. Der Streitfall wirft die Frage auf, ob der Tatbestand des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO auch dann erfüllt ist, wenn die anzuerkennende oder für vollstreck bar zu erklärende Entscheidung mit einer Entscheidung aus demselben M itglie d- staat kollidiert. D ie Unvereinbarkeit des klageabweisenden Urteils vom 31. Januar 2008 und des klagestattgebenden Urteils vom 6. März 2008 ist im Streitfall zu bej a- hen . D ie f rühere rumänische Entscheidung ist im Inland anerkennungsfähig . Die Anerkennungsregelungen der EuGVVO sind in Rumänien am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 der Beitrittsakte, ABl. EU 2005 Nr. L 157/11) . Erst a n- schließend kann das erste Verfahre n in Rumänien eingeleitet worden sein, weil die zugrunde liegenden Rechnungen i m Jahre 2007 ausgestellt wurden . Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO finden daher die Vorschriften der Verordnung auch auf die ältere Entscheidung vom 31. Januar 2008 Anwendung und es is t nicht e r- sichtlich, dass insoweit V ersagungsgründe nach Art. 34, 35 EuGVVO eingreifen könn ten . 8 9 10 - 6 - Demnach wäre d er jüngeren Entscheidung vom 6. März 2008 nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Vorschrift auch auf die Konstellation unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mi t- gliedstaat anzuwenden wäre . a) D ie Vorschrift wird in der Literatur unterschiedlich ausgelegt. Der S e- nat neigt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht dazu, die Anwen d- barkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO bei kollidierenden Entscheidungen a u s de m- selben Mitgliedstaat zu verneinen. D er Gerichtshof der Europäischen Union hat diese nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage bislang - soweit ersich t lich - noch nicht entschieden. Nach einer Me inung ergänzt die Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO den Versagungsgrund nach Nr. 3 und meint die Fälle, in denen nicht lediglich zwei Staaten - der Urteilsstaat und der Anerkennungsstaat - betroffen seien, sondern ein " Dreistaatenverhältnis " vorliege , be i welchem der Anerkennung s- staat mit zwei in derselben Sache ergangenen unvereinbaren Entscheidungen aus zwei anderen Staaten konfrontiert wird (Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 56; Schlosser, EU - Zivilprozess - r echt, 3. Aufl., Art. 34 - 36 EuGVVO Rn. 26; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 42). Für diese Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, die von einer Entscheidung aus einem " anderen " Mitgliedstaat spricht , was einen vom U rsprungmitglied staat abweichenden Mi t- gliedstaat bezeichnen könnte . 11 12 13 - 7 - Nach anderer Auffassung soll der Versagungsgrund indes auch eingre i- fen, wenn zwei unvereinbare Entscheidungen im selben Ursprungsstaat erla s- sen wurden und eine von ihnen nunmehr im Ane rkennungsstaat für vollstrec k- bar erklärt werden soll (Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Art. 34 Brüssel I - VO Rn. 49a; Hk - ZPO/Dörner, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/ Schinkels, ZPO, 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 12; Müller, IPRax 2009, 4 84, 486). Die Vorschrift sei zumindest analog auf diese Fälle anzuwenden (Müller, aaO S. 487). Diese Auffassung stützt sich in erster Linie auf die Systematik und die Zielsetzung der Norm (vgl. Müller, aaO S. 486): Während unter Art. 34 Nr. 3 EuGVVO nur die Fälle falle n, in denen die anzuerkennende Entscheidung mit einer Entscheidung des Anerkennungsstaates kollidiere, erfasse Art. 3 4 Nr. 4 EuGVVO die verbleibenden Kollisionsfälle von Entscheidungen aus andere n Mitgliedstaaten. Bei einer anderen Auslegung verbli e be eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Der Wortlaut " in einem anderen Mitgliedstaat " könne auch als Abgrenzung zu dem in Nr. 3 genannten Anerkennungsstaat verstanden werden. b) Bei der Auslegung der Norm wird zu berücksichtigen sein , dass die Formulierung d es Art. 34 Nr. 4 EuGVVO weiter als d ie Vorgängervorschrift des Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ/LugÜ gefasst ist und sich nicht nur auf kollidierende En t- scheidungen aus Nichtvertragsstaaten bezieht, sondern auch auf solche aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ziel d iese r E rgänzung des Art. 34 Nr. 4 EuGV VO war es , frühere Lücken zu schließen (s. Kommissionsentwurf KOM ( 1999 ) 348 endg., S. 25). Dennoch kann hieraus nicht zweifelsfrei geschlossen werden , dass der Verordnungsgeber damit auch unvereinbare Entscheidungen aus dems elben Mitgliedstaat erfassen wollte. Denn es ist auch ein erklärtes Ziel der Verordnung , Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten ein besonderes Ve r- trauen entgegen zu bringen und die Versagung ihrer Anerkennung oder Vol l- streckbarerklärung auf Ausnahmefäl le zu beschränken (vgl. Erwägungsgründe 14 15 - 8 - 16f zu r EuGVVO) . Dazu gehört auch das Vertrauen, schon die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten tr ä fen Regelungen , in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen gegen dort e rgange ne unvereinbare Entsch e i- dungen vorgegangen werden kann . Der Streitfall zeigt, dass es in Rumänien eine entsprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit gibt, die allerdings aufgrund der Versäumung der hierfür vorgesehenen Monatsfrist durch die Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist. Ein e vergleichbare Regelung existiert in Deutschland gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. a) , § 586 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung. Die Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO könnte daher bewusst auf Entsche i- dungen aus einem " anderen " Mitgliedstaat im Sinne eines dritten Mitgliedsta a- tes beschränkt worden sein, um den Umgang mit kollidierenden Entscheidu n- gen aus demselben Mitgliedstaat der nationalen Rechtsordnung dieses Staates zu überlassen. Im Falle einer solchen engen Auslegu ng der Vorschrift würde der Versagun gsgrund bei kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mi t- gliedstaat ausscheiden. 2. Der Streitfall bietet keinen Anlass, der rumänischen Entscheidung vom 6. März 2008 aus anderen Gründen als nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die Vol l- streckbarerklärung zu ve rsagen , weshalb es für den Erfolg der Rechtsb e- schwerde entscheidend auf die Beantwortung der Auslegungsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ankommt . a) Der allgemeine Einwand eines Verstoßes gegen den o rdre - public nach Art. 34 Nr. 1 EuG V VO greift nach dem weitere n Vorbringen der Antrag s- gegnerin nicht durch . Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kann zwar im Falle eines Prozessbetrugs der Gläubigerin eingreifen (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, IPRax 1987, 236, 237; vom 6. Mai 2004 - I X ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 ). Hierfür trägt die Antragsgegnerin 16 17 - 9 - jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor , was ihr aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatz es obläge ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 200 7 - XII ZB 240/05, NJW - RR 2008, 586 Rn. 22 ff; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 24 z Vb. in BGHZ ; Schlo s- ser, aaO Art. 34 - 36 EuGVVO Rn. 34 ; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 57 mwN). Auch der Umstand, dass es zu kollidierenden Entscheidungen in einem Mitgliedstaat gekommen ist, reicht für sich allein nicht für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aus. Die Gefahr wide r- sprüchlicher Entscheidungen best eht auch in Deutschland. Es gibt zwar ebenso wie in Rumänien die Möglichkeit, mit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. a) der deutschen Zivilprozessordnung gegen die widersprechende jü n- gere Entscheidung vorzugehen. Dennoch kann es etwa aufgrund einer versp ä- tete n Klageerhebung (vgl. § 586 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung) bei widersprüchlichen Entscheidungen im Inland bleiben. Entsprechende Kollisi o- nen von Entscheidungen können daher für sich genommen nicht als offensich t- lich untragbar er scheinender Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des inländischen Rechts angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2000 - C - 7/98, Krombach/Bamberski, Slg. 2000, I - 01935 Rn . 37; BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 1 67, 171). Dies muss z u- mindest gelten, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, welche die S i- tuation als unerträglich erscheinen lassen, etwa eine unangemessen kurze Frist zur Erhebung der Restitutionsklage, wovon im Streitfall nicht auszu gehen ist . b) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO scheitert daran, dass die Antragsgegnerin bei einer Gehörsverletzung im verfahrenseinleitenden St a- dium die Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung vom 6. März 2008 ein en 18 1 9 - 10 - Rechtsbehelf einzulegen . D iese Mö glichkeit hat sie jedoch nicht hinreichend genutzt . Di e rechtzeitig e Kenntnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der En t- scheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C - 283/05, ASML/ SEMIS, EWS 2007, 37 Rn . 39 ff; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 , aaO R n. 35) kann unterstellt werden ; denn sie hat mit der Aufhebungsklage reagier t . Auf den Aufhebungsantrag hin hätte der Verfahrensfehler korrigiert werden können. Da die Antragsgegnerin jedoch die angeforderten Gebühren marken ohne ersichtlichen Grund bei Ger icht nicht hinterleg te, wurde ihr Antrag annu l- liert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen die möglicherweise verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidung eing e- legt hat, zeigt, dass sie durch die in ihrer Abwesenheit erg angene Entscheidung nicht derart in ihren Verteidigungsrechten beschränkt wurde, dass der En t- scheidung die Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO versagt we r- den müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, C - 420/07, Apostolides, Slg. 2009, I - 0 3571 Rn. 78; OLG Köln, IPRspr. 2006 Nr. 174; Kropholler/ v. Hein, aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 44; Rauscher/Leible, aaO Art. 34 Rn. 39a). c ) Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte für das Eingreifen der übrigen in Art. 34, 35 EuGVVO genannten Versagungsgr ünde. Da mithin eine Vers a- gung der Vollstreckbarerklärung der rumänischen Entscheidung all ein nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO wegen der kollidierenden rumänischen Entscheidungen 20 - 11 - in Betracht kommt, ist es erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union die hierzu gestellte Frage zur Auslegung vorzulegen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2008 - 13 O 456/08 - OLG Düsse ldorf, Entscheidung vom 28.06.2010 - I - 3 W 12/09 -
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