BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 144/15 vom 15. Juli 2015 in der Unterbring ungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 3 In einer Unterbringungssache im Sinn des § 312 FamFG ist die Rechtsb e- schwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss, mit dem das Beschwerd e- gericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Fortführung des Senatsb e- schlusses vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285). BGH, Be schluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 144/15 - LG Bonn AG Waldbröl 1. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Jul i 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Betroff enen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. März 2015 wird ve r- worfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Die 1977 geborene Betroffene leidet seit ihrer Jugend an einer zw i- sc henzeitlich chronifizierten Psychose und steht unter einer umfassenden B e- treuung. Seit November 2005 ist ihre zivilrechtliche Unterbringung durchgehend genehmigt , wobei sie sich im Wesentlichen in einer psychiatrischen Klinik b e- fand . Immer wieder ver weiger te sie phasenweise die Behandlung mit Depot - Neuroleptika , deren zwangsweise Verabreichung mehrfach betreuungsgerich t- lich genehmigt wurde . 1 - 3 - Ende 2014 ließ die Betreuerin die Betroffene in eine geschlossene Wohneinrichtung verlegen. Die Betreuerin will, das s die Betroffene auch dort die Depotmedikation zwangsweise verabreicht bekommt. Sie hat daher einen Antrag auf (neuerliche) Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme g e- stellt. Diesen hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die von der Betreuerin eingeleg te Bes chwerde hat das Landgericht d en Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Genehmigungsantrag nicht mit der Begrü n- dung abzulehnen, die Behandlung sei im Rahmen eines Heimaufenthalts aus rechtlichen Gründen generell unzulässig. Hiergeg en richtet sich die von der Betroffenen eingelegte Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es ihr an der Statthaftigkeit nach § 70 FamFG fehlt. 1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen B e- schluss nicht zugela ssen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vom Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285 Rn. 6 und vom 20 . Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 ). 2. Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Recht s- beschwerden in Unterbringu ngs - und Freiheitsentziehungssachen nur dann o h- ne Zulassung statthaft sind, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Der Gesetzgeber wollte die zulassungsfreie Rechts beschwerde nur gegen Beschlüsse eröffnen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung h a- ben (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285 Rn. 8; BT - Drucks. 16/12717 S. 60). In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ledigli ch den die Genehmigung nach § 1906 Abs. 3a BGB verweigernden Beschluss des Amt s- gerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auch wenn es dabei über für die Genehmigungsentscheidung gegebenenfalls maßgebliche Vorfragen entschied en hat, ist da mit keine unmittelbare Freiheit s- entziehung, hier in Form der Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen (§ 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG) , verbunden. Vielmehr bedarf es aus Sicht des B e- schwerdegerichts einer Reihe weiterer Ermittlungen und Feststellunge n, bevor abschließend über den Genehmigungsantrag befunden werden kann. Auf eine solche Fallgestaltung findet § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG schon mangels planwidriger Regelungslücke keine entsprechende A n- wendung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 540/13 FamRZ 2014, 1285 Rn. 9). Der Gesetzgeber wollte eine zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Bereich der Unterbringungs - und Freiheitsentzi e- hungssachen nur für unmittelbar in die Freiheitsgrundrechte der Betroffenen eingreifend e Gerichtsentscheidungen. Alle anderen Beschlüsse und damit auch solche, die sich auf eine Zurückverweisung beschränk en, sind mithin nur nach einer Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG mit der Rechtsbeschwerde a n- fechtbar. Im Übrigen ist die Interes senlage des Betroffenen eines Unterbri n- 8 9 10 - 5 - gungsverfahrens, in dem das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückverweist, nicht mit der in § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG geregelten vergleichbar. Denn entgegen der von der Re chtsb e- schwerde vertretenen Auffassung ist mit der Zurückverweisung gerade keine freiheitsentziehende Wirkung verbunden. Vielmehr kommt es durch sie zu einer neuerlichen Prüfung durch das Amtsgericht, ob es der Anordnung einer Unte r- bringung oder freiheitsen tziehenden Maßnahme bedarf. 3. Mangels zulässiger Rechtsbeschwerde hat es daher bei der vom B e- schwerdegericht unter Verstoß gegen § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG und trotz des Umstands, dass das Beschwerdegericht die nicht beschwerdeberec h- tigte Betreue rin als Beschwerdeführerin angesehen hat und nicht von einem Rechtsmittel namens der Betroffenen im Sinn des § 335 Abs. 3 FamFG ausg e- gangen ist angeordneten Zurückverweisung an das Amtsgericht zu verbleiben. Dieses wird sich auch mit der von der Rechtsbe schwerdebegründung aufg e- wo r fenen Rechtsf rage auseinanderzusetzen haben, ob die beantragte zwang s- weise Verabreichung einer Depotmedikation eine Heilbehandlung im Sinn von 11 - 6 - § 1906 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellen kann (vgl. dazu Senatsb e- schluss vom 1. Juli 2015 XII ZB 89/15 juris Rn. 17 ff. mwN ). Dose RiBGH Dr. Klinkhammer Günter hat Urlaub und kann des - wegen nicht unterschreiben. Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Waldbröl, Entscheidung vom 11.03.2015 - 10 XVII 103/15 - LG Bonn , Entscheidung vom 18.03.2015 - 4 T 79/15 -
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