BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 145/03 vom4. Dezember 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 4. Dezember 2003beschlossen:Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landge-richts Kleve vom 3. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigenStand gewährt (§ 233 ZPO).Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners verwor-fen. Sie ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung imzivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelas-sen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2,§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO ist nicht anwendbar (BGH,Beschl. v. 18. Juli 2002 - IX ZB 77/02, NZI 2002, 629, 630).KreftFischerGanterKayserVill
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