BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 145/05 vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 D Ist ein Rechtsanwalt infolge vorhersehbarer Erkrankungen (hier: 366fters auftre-tende Sehst366rungen) gehindert, fristwahrende Schrifts344tze zu fertigen, muss er durch Bestellung eines Vertreters f374r deren Erledigung sorgen oder zumindest in anderer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig Fristverl344ngerung beantragt werden kann. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 145/05 - LG Osnabr374ck AG Meppen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabr374ck vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 2.258 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen das am 25. M344rz 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndungsfrist ist auf Antrag ihres Prozessbevollm344chtigten zuletzt bis zum 9. Juli 2004 verl344n-gert worden. Die Berufungsbegr374ndung ist am Montag, den 12. Juli 2004, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Am gleichen Tag hat die Kl344gerin ebenfalls per Fax Wiedereinsetzung wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollm344chtigter leide seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden, akuten Sehst366rungen, die dazu f374hrten, dass er nicht einmal mehr das Schriftbild in Akten und B374chern erkennen k366nne. Deshalb habe ihr Prozessbevollm344chtigter sich in den letzten Monaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen m374s- 1 - 3 - sen und auch die zweite Fristverl344ngerung beantragt. Die Berufungsbegr374n-dung sei bis zum 9. Juli 2004 weitgehend fertig gestellt gewesen und habe nur noch einer 334berarbeitung bedurft. Als ihr Prozessbevollm344chtigter nach B374ro-schluss am Freitag, den 9. Juli 2004, die Berufungsbegr374ndung habe fertig stel-len wollen, seien erneut akute Sehst366rungen aufgetreten, weshalb die Beru-fungsbegr374ndung am 9. Juli 2004 nicht habe fertig gestellt werden k366nnen, sondern erst am darauf folgenden Montag, den 12. Juli 2004. Aufgrund der Sehst366rungen habe ihr Prozessbevollm344chtigter auch keinen weiteren Verl344n-gerungsantrag innerhalb der Frist mehr abfassen k366nnen. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch wei-ter verfolgt und die Aufhebung der vom Landgericht ausgesprochenen Verwer-fung der Berufung erstrebt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 3 Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Ge-w344hr rechtlichen Geh366rs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den An- 4 - 4 - spruch der Kl344gerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368). 5 Das Berufungsgericht ist aufgrund des Vortrags des Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Juli 2004 davon ausgegangen, dass dieser seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden aku-ten Sehst366rungen leidet und sich deshalb in den letzten Monaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen musste. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin sei ver-pflichtet gewesen, durch Bestellung eines Vertreters daf374r Sorge zu tragen, dass die fristgebundenen Arbeiten f374r den Fall einer erneut auftretenden Seh-st366rung ordnungsgem344337 erledigt werden konnten. Diese Annahme des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs. Danach schlie337t die Krankheit eines Pro-zessbevollm344chtigten das Verschulden der Vers344umung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung f374r den Prozessbevollm344chtigten nicht vorhersehbar war (BGH Beschl374sse vom 11. M344rz 1991 - II ZB 1/91 - VersR 1991, 1270 f. m.w.N.; vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540, 1541; vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99 - Juris). 6 Das war hier nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollm344chtigten im Wiedereinsetzungsgesuch nicht der Fall. Auch bei Ber374cksichtigung seines wei-teren, erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 2005 erfolgten Vortrags zu den Einzelheiten seiner Erkrankung ist eine andere Beur-teilung nicht angezeigt. Nachdem die massiven Sehst366rungen wiederholt pl366tz-lich aufgetreten waren, musste der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin auch dann, wenn ab Ende Mai und nach Verordnung einer Brille bis zum 9. Juli 2004 7 - 5 - keine Sehst366rung mehr aufgetreten war, jedenfalls noch im Juli 2004 damit rechnen, dass die pl366tzlichen Sehst366rungen wieder auftreten k366nnen. Er war deshalb verpflichtet, durch Bestellung eines Vertreters f374r die Erledigung der fristgebundenen Arbeiten Sorge zu tragen oder zumindest sicherzustellen, dass rechtzeitig ein Fristverl344ngerungsantrag gestellt werden konnte. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 C 1479/03 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 286/04 -
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