BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 145/08 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrund-rechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - Soweit ger374gt wird, das Beschwerdegericht habe der Gl344ubigerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Schrifts344tzen des Schuldners vom 29. November 2007 und vom 28. Januar 2008 gegeben, ver-mag dies keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu begr374nden. Der nunmehr vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angef374hrten Schrifts344tze nicht der Gl344ubigerin zugeleitet, h344tte vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden m374ssen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156, 1157). Im 334brigen ergab sich das Bestreiten des Bezuges von Einnahmen aus der Gesch344ftsf374hrert344tigkeit f374r S.L. und die Annahme der Unterhaltsbed374rftigkeit der Ehefrau des Schuldners auch aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts, so dass die Gl344ubigerin auch ohne Kenntnis von den beiden Schrifts344tzen Anlass zu erg344nzendem Vortrag und Glaubhaftmachung hatte. 3 Auch war das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt eines rechts-staatlichen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1996, 3202) nicht verpflichtet, den von der Beschwerdebegr374ndung nur am Rande erw344hnten 247 850h Abs. 2 ZPO aus-dr374cklich in den Entscheidungsgr374nden anzusprechen. 4 2. Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich angesehene Frage nach der Glaubhaftmachung im Verfahren nach 247 309 InsO ist gekl344rt. Es ent-spricht einhelliger Ansicht im Schrifttum, dass der Gl344ubiger die Gr374nde f374r Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen hat (M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 309 Rn. 26; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 309 Rn. 94; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 309 Rn. 26; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 2. Aufl. 247 309 Rn. 33 f; Wenzel, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 309 Rn. 10). Behauptet ein Gl344ubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es f374r die 5 - 4 - Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gl344ubiger die erforderliche Ver-gleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (247 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) enthalten sind (HK-InsO/Landfermann, aaO). Hieraus folgt, dass er f374r zus344tzliche Ver-m366genswerte, die sich nicht aus den angef374hrten Unterlagen ergeben, zu-n344chst die Glaubhaftmachungslast tr344gt. Im Rahmen einzelfallbezogener tat-richterlicher W374rdigung konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass ein glaubhafter Vortrag zu den pauschal geltend gemachten Mehrbez374gen nicht dargetan wurde. - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zul344ssig ist. 6 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.03.2008 - 11 IK 255/07 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 05.05.2008 - 2 T 37/08 -
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