BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 145/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 116 Satz 1 Nr. 2 Eine als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gef374hrte Rechtsanwaltssoziet344t ist eine parteif344hige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Geb374hrenforderungen rechtsberatender Berufe ber374hrt keine allgemeinen Interessen. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 14.404,71 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gef374hrte Rechtsanwaltssoziet344t, deren beide Gesellschafter zugelasse-ne Rechtsanw344lte sind. Wegen der Beratung im Zusammenhang mit einem Si-cherungs- und 334bereignungsvertrag macht die Kl344gerin eine Verg374tungsforde-rung in H366he von 14.404,71 200 gegen die Beklagten gerichtlich geltend. Ihr An-trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Kl344gerin kei-nen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde (247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe f374r die Kl344gerin als parteif344hige Vereinigung setze nach 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsf344higkeit voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zu-widerlaufe. Im Unterschied zu nat374rlichen Personen h344tten juristische Personen und parteif344hige Vereinigungen als k374nstliche, von der Rechtsordnung aus Zweckm344337igkeitsgr374nden zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf f374rsorgerische Hilfe des Staates. Der Gesetzge-ber sei deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe f374r Gesell-schaften abweichend von denen f374r nat374rliche Personen zu regeln. Das Unter-lassen der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen nur zuwider, wenn die Rechtsverfolgung eine 374ber das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung habe, wenn au337er den an der F374hrung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen w374rde oder wenn die Entscheidung gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschafts-lebens anspreche und erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen ent-falte. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, zumal nicht einmal vorge-tragen sei, dass die Kl344gerin selbst im Falle der Undurchsetzbarkeit der streiti-gen Forderung in ihrer Existenz bedroht sei. 3 - 4 - F374r Klagen auf Zahlung einer Rechtsanwaltsgeb374hrenforderung k366nnten nicht unter Berufung darauf, dass ein Organ der Rechtspflege t344tig werde, die Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO angenommen werden. Eine sol-che Differenzierung zwischen freiberuflichen Gesellschaften und gewerblichen Vereinigungen lasse die Vorschrift nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht zu. Auch bei gemeinn374tzigen Vereinigungen sei in jedem Einzelfall zu pr374-fen, ob 374ber das Individualinteresse hinaus ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung bestehe. Wenn sich Rechtsanw344lte zur gemeinsamen Be-rufsaus374bung vereinigten, m374ssten sie damit rechnen, sich durch die Nutzung der dadurch begr374ndeten wirtschaftlichen Vorteile solcher Privilegien zu bege-ben, die von Verfassungs wegen nat374rlichen Personen einger344umt w374rden. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde statt. Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Kl344gerin keinen allgemeinen Interessen zuwiderlau-fen w374rde (247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 5 a) Die Kl344gerin ist eine parteif344hige Vereinigung im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 6 Diese Vorschrift kn374pft die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r juristi-sche Personen und parteif344hige Vereinigungen an besondere rechtliche Vor-aussetzungen. Zu den parteif344higen Vereinigungen geh366ren neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (247 124 Abs. 1, 247 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsf344higen Vereine (247 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 54 ff). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsf344higkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die durch Teilnahme 7 - 5 - am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374ndet, als parteif344hige Ver-einigung im Sinne des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 818; M374nchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. 247 116 Rn. 20; Z366ller/ Geimer, ZPO 27. Aufl. 247 116 Rn. 11a; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. Rn. 11; P/G/V366lker/Zempel, ZPO 2. Aufl. 247 116 Rn. 16). Als Au337engesellschaft b374rgerli-chen Rechts erweist sich die klagende Rechtsanwaltssoziet344t somit als partei-f344hige Vereinigung. Es w344re mit dem eindeutigen Wortlaut des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, Rechtsanwaltssoziet344ten im Unterschied zu anderen Gesellschaften b374rgerlichen Rechts - wie dies die Rechtsbeschwerde fordert - vom Geltungsbereich der Vorschrift freizustellen. Eine solche Rechts-anwendung w374rde 374berdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteif344hige Verei-nigungen, die gemeinn374tzige Zwecke verfolgen, der Regelung des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987 - V ZR 160/85, KostRspr. ZPO 247 116 Nr. 7; KG NJOZ 2007, 55, 56; Musielak/Fischer, aaO 247 116 Rn. 18). b) Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmef344l-le (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zuge-schnittene Tatbestandsmerkmal des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unter-lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde, ist im Streitfall nicht erf374llt. 8 aa) Der Gesetzgeber hat die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe an juris-tische Personen oder parteif344hige Vereinigungen durch 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis gekn374pft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Inte-ressen zuwiderlaufen w374rde. Diese Beschr344nkung tr344gt den besonderen Ver- 9 - 6 - h344ltnissen der juristischen Personen und rechtsf344higen Vereinigungen Rech-nung. Diese Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaft-liche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zus344tzlich eine Haftungsbeschr344nkung auf das Gesellschaftsverm366gen. Die Rechtstr344gerschaft parteif344higer Vereini-gungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsverm366gen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl f374r ihre Gr374ndung als auch f374r ihre weitere Existenz. Zahlungsunf344higkeit und 334berschuldung bilden f374r Gesellschaften Insolvenz-gr374nde. Mit der Insolvenzer366ffnung werden die Vereinigungen aufgel366st. Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung aner-kannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (OLG Hamburg MDR 1988, 782, 783; M374nchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. 247 116 Rn. 25). bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschr344nkt sich mithin auf Sachverhalte, die gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen k366nnen (BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschl. v. 5. Novem-ber 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Ein allgemeines Interesse kann ange-nommen werden, wenn au337er den an der F374hrung des Rechtsstreits wirtschaft-lich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen w374rde (BFH, RPfleger 1993, 290). Danach l344uft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchf374hrung des Rechtsstreits gehin-dert w344re, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erf374llen. Gleiches kann gel- 10 - 7 - ten, wenn von der Durchf374hrung des Prozesses die Existenz eines Unterneh-mens abh344ngt, an dessen Erhaltung wegen der gro337en Zahl von Arbeitspl344tzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 184 f; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 im An-schluss an BT-Drucks., aaO S. 26 f). Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn die Gesellschaft ihren Ge-sch344ftsbetrieb eingestellt hat und ihre Liquidation ohnehin zum Wegfall von Ar-beitspl344tzen f374hren wird (BFH, aaO; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine gro337e Zahl von Kleingl344ubigern betroffen ist (BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO). Allein die Gemeinn374tzigkeit einer Vereinigung begr374ndet noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/Fischer, aaO 247 116 Rn. 18). Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des 247 114 Satz 1 ZPO zu ber374cksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 185; Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO). Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeu-tung zu beantworten sind (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO; Beschl. v. 20. Dezember 1989, aaO). Au337er Betracht hat schlie337lich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr g374nstigen Urteils in die Lage versetzt wird, r374ckst344ndige Steuern und Abgaben zu begleichen (OLG K366ln JurB374ro 1985, 1259; VersR 1989, 277). cc) Ber374cksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umst344nde, l344uft die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Kl344gerin keinen allgemeinen Interessen zuwider. 11 - 8 - (1) Durch die Unterlassung einer Rechtsverfolgung wird nicht ein erhebli-cher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. R374ckwirkungen auf gr366337e-re Teile der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Streitsache nicht durchgef374hrt wird. Es droht nicht der Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitspl344tzen, zumal sich die Kl344gerin nach dem Rechts-beschwerdevorbringen in Liquidation befindet und ihre Gesellschafter ihre Be-rufst344tigkeit unter dem Dach einer neu gegr374ndeten Rechtsanwalts-GmbH, die neben der Liquidationsgesellschaft besteht, fortsetzen. Auch eine Gef344hrdung einer Vielzahl von Gl344ubigern scheidet aus. 12 (2) Die Durchsetzung von Geb374hrenforderungen rechtsberatender Beru-fe ber374hrt auch sonst keine allgemeinen Interessen. 13 Die Vorschrift des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kn374pft das Merkmal der all-gemeinen Interessen nicht an den Charakter des von einer Vereinigung gef366r-derten Gesellschaftszwecks (vgl. 247 705 BGB), sondern an die konkrete Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung. Deswegen ist gemeinn374tzigen Vereinigun-gen nicht schlechthin mit R374cksicht auf die von ihnen wahrgenommenen Auf-gaben Prozesskostenhilfe zu gew344hren (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/Fischer, aaO). Ebenso werden allgemeine Interessen nicht ber374hrt, wenn ein g374nstiger Prozessausgang die Partei mittelbar in den Stand setzen w374rde, r374ckst344ndige 366ffentliche Abgaben zu entrichten (OLG K366ln JurB374ro 1985, 1259; VersR 1989, 277). Eine funktionierende Rechtsberatung dient zwar in ihrer Gesamtheit Belangen des Allgemeinwohls. Mit der T344tigkeit der Rechtsberatung im Einzelfall verfolgen die Angeh366rigen der rechtsberaten-den Berufe jedoch lediglich ihre individuellen Erwerbsinteressen. Eine der All-gemeinheit dienende Aufgabe wird - abgesehen von F344llen der Beiordnung ei-nes Anwalts kraft hoheitlicher Anordnung - durch die Rechtsberatung eines ein- 14 - 9 - zelnen Mandanten nicht wahrgenommen. Folgerichtig werden aus einer solchen Rechtsberatung resultierende anwaltliche Geb374hrenanspr374che wie sonstige Verg374tungen f374r Dienstleistungen auch jedenfalls in aller Regel im alleinigen Interesse des Anspruchstellers geltend gemacht. Daher betrifft die von der Kl344-gerin im Streitfall beabsichtigte Verwirklichung einer anwaltlichen Geb374hrenfor-derung ausschlie337lich ihre Individualinteressen. (3) Dieses Auslegungsergebnis ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gr374nden zu korrigieren. 15 Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der jeweiligen Geb374hrenord-nung f374r die anwaltliche T344tigkeit auch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jedoch keinen Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer wettbewerblich strukturierten Ordnung (BVerfGE 118, 1, 19). Demgem344337 besteht keine Verpflichtung des Staates, jedem einzelnen Angeh366rigen der rechtsberatenden Berufe eine wirtschaftlich ausk366mmliche Berufsaus374bung zu erm366glichen. Ebenso kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung anerkannt werden, rechtsberatenden Berufen im Unterschied zu anderen Berufsgruppen durch die erleichterte Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe zur Durchsetzung der gegen ihre Mandanten gerichteten Geb374hrenforde-rungen zu verhelfen. Insoweit k366nnen nicht zuletzt die Berufstr344ger selbst Vor-sorge treffen, indem sie ihre T344tigkeit von einer Vorschusszahlung abh344ngig machen. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterschiedliche Behandlung von Einzelanw344lten und Rechtsanwaltssoziet344ten bei der Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe r374gt, l344sst sie den wesentlichen Gesichtspunkt au337er Betracht, dass ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss den beteiligten Berufstr344gern wirtschaftliche Vorteile bietet, welche die Anwendung des 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO rechtfertigen (BT-Drucks., aaO S. 26). Darum ber374hrt die Verfolgung an- 16 - 10 - waltlicher Geb374hrenforderungen 374ber die Belange des Anspruchsinhabers hin-aus grunds344tzlich keine allgemeinen Interessen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.01.2009 - 12 O 294/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 W 9/09 -
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