BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 146/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO) ist unzul344ssig, weil ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt wird. 1 1. Der Schuldner hat im Er366ffnungsverfahren lediglich geltend gemacht, Ziel des Insolvenzantrags sei nicht die Befriedigung eines Anspruchs, sondern die Befriedigung "einfacher kreat374rlicher Rachegel374ste". Der Ehemann der als Strohfrau vorgeschobenen Gl344ubigerin wisse genau, dass er mit dem Insol-venzantrag nichts erreichen k366nne, weil kein verwertbares Verm366gen vorhan-den sei. Im Rechtsbeschwerdeverfahren tr344gt der Schuldner nunmehr vor, dem 2 - 3 - Insolvenzantrag fehle ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur dem Zweck diene, seine Verm366gensverh344ltnisse auszuforschen und pf344ndbare Gegenst344nde zu ermitteln. 2. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. 3 Zur Frage eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin hat der Schuldner im Insolvenzantragsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich vorgetragen. Das Landgericht konnte - zumal der Schuldner die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde nicht begr374ndet hat - zu dem erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.02.2007 - 43 IN 1181/06 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.07.2007 - 23 T 420/07 -
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