BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 146/08 vom 14. Januar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1, 247247 2, 3; BGB 247 1379 Abs. 1 Satz 1 Zur Beschwer eines zur Auskunft 374ber sein Endverm366gen verurteilten Ehegat-ten, der u.a. Angaben 374ber Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - OLG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts K366ln vom 27. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 200. Gr374nde: I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-teilt, 1 der Kl344gerin durch Vorlage eines vollst344ndigen und geordneten Be-standsverzeichnisses Auskunft zu erteilen 374ber alle Aktiva und Passiva seines Endverm366gens zum 10. Februar 2006 sowie die Auskunft hin-sichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch Vorla- - 3 - ge der geschlossenen Gesellschaftsvertr344ge und der Bilanzen mit Ge-winn- und Verlustrechnungen f374r die Jahre 2001 bis 2005 zu belegen. 2 Zur Begr374ndung f374hrte das Amtsgericht aus, der von den Parteien ge-schlossene Ehevertrag, durch den u.a. G374tertrennung vereinbart worden war, sei unwirksam, da die Gesamtheit der einzelnen Regelungen die Kl344gerin in unangemessener Weise benachteilige, so dass ungeachtet der in den Vertrag aufgenommenen salvatorischen Klausel von einer Sittenwidrigkeit (247 138 BGB) des gesamten Vertrages auszugehen sei. Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzul344ssig, weil der Wert der Beschwer 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. 3 II. 1. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt den An-spruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGHZ 154, 288, 296). 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwer des Beklagten ist mit mehr als 600 200 zu bewerten. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner gegenteiligen Auffas-sung im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Wert der Beschwer sei nach dem Inte- 6 - 4 - resse des Beklagten zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Ohne Belang sei dabei, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Das Abwehrinteresse bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordere, wobei ein gegebenenfalls vorhandenes Ge-heimhaltungsinteresse zus344tzlich zu ber374cksichtigen sei. Nach dem Vorbringen des Beklagten l344gen die zu 374berlassenden Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-rechnungen vor; es sei auch bereits eine Zusammenstellung der Strukturen der im Besitz des Beklagten befindlichen Firmenanteile erfolgt. Zwar werde geltend gemacht, die erstellten 334bersichten machten nur einen Teil der zu erteilenden Auskunft aus. Es fehle aber jeglicher Anhalt daf374r, aus welchen Gr374nden die Erf374llung der Ausgleichspflicht bez374glich des nicht dargelegten restlichen Teils Kosten von mehr als 600 200 verursache. Ein besonderes Geheimhaltungsinte-resse sei jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden. 3. Gegen diese Beurteilung wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Be-rufungsgericht habe ma337geblichen Vortrag des Beklagten nicht ber374cksichtigt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass der Beklagte 374ber umfangreiches Verm366gen verf374ge, n344mlich 11 direkte und/oder indirekte Fir-menbeteiligungen, Grundbesitz - teils als Sonderbetriebsverm366gen, teils als Privatverm366gen - sowie weitere Verm366genswerte in Form von Forderungen und Bankguthaben. Andererseits sei er mit Verbindlichkeiten belastet. Die Erf374llung der Auskunftspflicht erfordere, dass der Beklagte in erheblichem Umfang Auf-stellungen anzufertigen und Unterlagen beizubringen habe. Die bereits 374ber-reichte Verm366gens374bersicht stelle keine Erf374llung des Auskunftsanspruchs dar, weil diese in wesentlichen Punkten erg344nzungsbed374rftig sei. 7 Diesem Einwand ist der Erfolg nicht zu versagen. 8 - 5 - 4. a) Zu Recht und in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft ver-urteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu m374s-sen. F374r die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit ein beson-deres Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Ar-beitsaufwand an, den die sorgf344ltige Erteilung der geschuldeten Auskunft verur-sacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 m.w.N.). Zutreffend ist weiterhin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur nach dem Interesse zu bemessen ist, die restliche Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. F374r die Zul344ssigkeit eines Rechts-mittels ist grunds344tzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung ma337gebend (Senatsbe-schl374sse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156; vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteile vom 7. April 2002 - XII ZR 267/01 - FUR 2002, 423 und vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 9 b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten Anhaltspunkte daf374r, dass der restliche Teil der Auskunft mit Kosten von mehr als 600 200 ver-bunden sei, ist indessen nicht gerechtfertigt. 10 Der Beklagte hat nach dem Teilurteil Auskunft 374ber alle Aktiva und Pas-siva seines Endverm366gens zum 10. Februar 2006 zu erteilen. Die von seinem Steuerberater angefertigte 334bersicht verh344lt sich dagegen zu dem Verm366gen des Beklagten zum 31. Dezember 2006. Dadurch ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erf374llt worden. Anhaltspunkte daf374r, dass das Amtsgericht entge-gen der Formulierung im Tenor des Teilurteils die Auskunftspflicht auch f374r die Verm366gensaufstellung auf vollst344ndige Gesch344ftsjahre bezogen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr unterscheidet sich die Auskunftspflicht, die auf dem Stich- 11 - 6 - tag der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags (10. Februar 2006) bezogen ist, insofern von der Belegpflicht, die die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-rechnungen f374r vollst344ndige Gesch344ftsjahre umfasst. Diese Differenzierung hat aber notwendigerweise zur Folge, dass der Beklagte die zusammenzustellen-den Verm366genswerte nicht ohne weiteres den Bilanzen entnehmen kann, weil die Angaben f374r einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt zu machen sind. Dass der Beklagte angesichts des Umfangs seiner Firmenbeteiligungen und seines sonstigen Verm366gens - die Aktiva sind zum 31. Dezember 2006 mit mehr als 30 Mio. 200 beziffert worden - f374r die danach geschuldete Auskunft, wie er geltend macht, sachkundiger Hilfe, n344mlich derjenigen eines Steuerberaters oder Wirtschaftspr374fers bedarf, liegt auf der Hand. Nach dem weiteren Vortrag des Beklagten hat sein Steuerberater nach einer zweist374ndigen Vorbespre-chung f374r die bisher gefertigte Zusammenstellung der Unterlagen weitere f374nf Stunden ben366tigt. Entsprechender Zeit- und Kostenaufwand f344llt zumindest f374r die teilweise noch nicht erteilte Auskunft an. Selbst wenn f374r den Steuerberater nicht ein Stundensatz von 200 200, sondern mit der Rechtsbeschwerde lediglich ein solcher von 150 200 angesetzt wird, 374bersteigt die Beschwer bereits den Be-trag von 600 200. Dazu kommt noch der Aufwand f374r das Anfertigen von Kopien von 55 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen (5 Jahre x 11 Firmenbe-teiligungen) sowie von 11 Gesellschaftsvertr344gen. Dar374ber hinaus ist auch der eigene Zeiteinsatz des Beklagten zu bewerten (vgl. BGH Urteil vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO 247 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbe-schluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214). 12 Insgesamt kann es danach nicht zweifelhaft sein, dass die f374r die Zul344s-sigkeit der Berufung erforderliche Beschwer erreicht ist, ohne dass es noch 13 - 7 - darauf ankommt, ob ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten vorliegt. Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. V351zina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 08.02.2008 - 313 F 338/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.06.2008 - 25 UF 44/08 -
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