BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 147/00 vom 10. Juli 2002 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der Deu t schen Bühnen. BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesg e - richts M n chen vom 28. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurckverwi e sen. Beschwerdewert: 511,29 ( = 1.000 DM) Grnde: I. Die am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 g eschieden ( insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich ger e gelt. Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Parte i - en Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bu n - - 3 - desversicherungsanstalt fr Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Eh e - frau - unter Bercksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils mo natlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist fr beide Parteien jeweils eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherung s - kammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bhnen (weitere Beteiligte zu 1, VddB) festgestellt, fr die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jhrlich, fr den Eh e mann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jhrlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartscha f - ten der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 177,71 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA bertragen und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherung s - konto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 90,96 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, begrndet hat. Dabei hat es die Anwartschaft beider Parteien auf eine Versorgung bei der VddB als statisch bewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Anwar t - schaften von monatlich 265,30 DM fr die Ehefrau und 83,38 DM fr den Eh e - mann umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 gergt, das Amtsgericht h tte nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofes die Versorgungen beider Parteien aus der VddB als im Leistung s - stadium volldynamisch bewerten mssen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgendert, als zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 184,09 DM, - 4 - bezogen auf den 31. Oktober 1992, begrndet werden. Dabei hat das Oberla n - desgericht die Anwartschaften der Parteien bei der VddB als im Anwar t schafts- teil statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet, hat aber zur Umrechnung in dynamische Anwartschaften deren Barwert nicht nach der Barwertveror d - nung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 104.449,91 DM fr die Ehefrau und 34.300,04 DM fr den Ehemann ermittelt und sie auf dieser Grundlage in dynamische Anwartschaften in Hhe von monatlich 548,20 DM fr die Ehefrau und 180,02 DM fr den Ehemann umgerechnet. Dagegen richtet sich die zug e - lassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Abnderung der En t - scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckve r - weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften beider Parteien bei der VddB als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch b e - wertet und unter Hinweis auf seine stndige Rechtsprechung angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermßigen A b - wertung der mit ihr bewerteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies ergebe sich daraus, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenve r - sorgung bei der Barwertbildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem - 5 - Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb se ien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "E r satz- tabellen" ( Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermit t - lung heranzuziehen. Entsprechend sei die amtsgerichtliche Berechnung abz u - ndern. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht uneing e - schrnkt stand. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren B e - schwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungen bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 ff.). Wie der Senat jedoch (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermit t - lung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundst z - lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden, da die Ausknfte ber die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen genderte Rechtslage bercksichtigen: - 6 - Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Mrz 1996 (FamRZ 1996, 1137) die Regelungen zum Zusammentreffen von Ki n - dererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz fr unvereinbar erklrt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verf a s - sungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemûe Regelung zu ersetzen. Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Ane r - kennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBl. 1985 I S. 1 450; zum 1. Januar 1986 in Kraft getreten) gewhrte Mttern und Vtern, die nach dem 31. Dezember 1920 g e - boren wurden, fr die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Wertei n - heiten, so daû sich fr ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende E l - ternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Hhe von 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten w h - rend Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererzi e - hungszeiten zusammen, so konnte eine Erhhung nicht ber 6,25 Wertein- heiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenver- sicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BG Bl. I S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung be r - nommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, hher sind. Je Kind gewhrte das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten. Die Auskunft der BfA zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft vom 17. Februar 1993 beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - - 7 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 S GB VI, zwischenzeitlich ergnzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergnzung des Gese t - zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Frderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermgens (Altersvermgensergnzungsg e - setz - AVmEG) vom 21. Mrz 2001 (BGBl. I, 403) eingefgt wurde. Danach wird jeder Kalendermonat der Erziehungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet, die zu sonstigen Beitragszeiten addiert und nicht verrechnet werden; dabei darf der Hchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berschritten we r - den. Schlieûlich wirken sich die Kindererziehungszeiten auch auf die Gesam t - leistungsbewertung und die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten aus. Da auch fr die Hhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der En t - scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach se i - nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluû vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maûgaben des § 70 SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG 1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurckwirken. - 8 - Die Sache muû daher an das Oberlandesgericht zurckverwiesen we r - den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien a n - hand aktueller Ausknfte feststellen und auf dieser Grundlage den Verso r - gungsausgleich durchfhren kann. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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