BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 147/02 vom12. September 2002in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kirchhof, Dr. Fischer und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammerdes Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 wird auf Kostendes Schuldners als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 4.000 Gründe: I.Der Schuldner, der als Inhaber eines Malerbetriebes selbständig ge-werblich tätig war, beantragte am 5. Oktober 2000 die Eröffnung eines Ver-braucherinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Erlegte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der 21 Gläubiger mit Forderungenvon insgesamt 208.463,74 DM auswies. Ein Gläubiger verzichtete später aufseine Forderung. Dem Schuldenbereinigungsplan stimmten 15 Gläubiger zu;fünf Gläubiger versagten die Zustimmung. - 3 -Dem Antrag des Schuldners, die fehlende Zustimmung der fünf Gläubi-ger zu ersetzen, hat das Insolvenzgericht in vier Fällen stattgegeben. Hinsicht-lich der weiteren Beteiligten zu 1. (im folgenden: Gläubigerin) hat es die Erset-zung mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht,daß ihre Forderung jedenfalls zum größten Teil aus einer vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung herrühre. Die sofortige Beschwerde des Schuldnershat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mitseiner Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. i.V. mit§§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache kei-ne grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 ZPO n.F.).Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103 a EGInsO sind verein-fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keinerechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerzu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an denVoraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt(vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, ZInsO 2002, 766).Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nichtmehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner,der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften - 4 -über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seineVermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungenaus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhält-nisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeit-punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzungnicht erfüllt.Auf die von der Rechtsbeschwerde problematisierten Rechtsfragen zu§ 302 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO kommt es danach nicht an.Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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