BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 147/02 vom9. Juli 2003in der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 DZur Frist, innerhalb derer eine versäumte Berufungsbegründung nach Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist.BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - OLG ZweibrückenAGLudwigshafen - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,den Richter Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrückenals Familiensenat vom 7. August 2002 aufgehoben.Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Ludwigshafen vom 22. Februar 2002 Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gewährt.Der beantragten Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbe-gründung bedarf es nicht.Beschwerdewert: 1.208 Gründe: I.Mit am 28. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schrift-satz beantragte die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beru-fung gegen das ihr am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichts - 3 -zu gewähren. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß wurde ihr am 14. Mai2002 zugestellt.Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres zweit-instanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 2002 legte die Klägerin Be-rufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist.Am 27. Juni 2002 begründete sie die Berufung und beantragte zugleichvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung derBerufungsbegründungsfrist.Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig, weil diesenicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteilsbegründet worden und die Begründung auch nicht innerhalb der Zweiwochen-frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden sei.Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin,mit der sie ihr Berufungsbegehren weiterverfolgt.II.Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde(§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat Erfolg.1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der armen Partei, die sowohldie Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) als auch die Zwei- - 4 -monatsfrist für deren Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt habe,könne nach Bewilligung der innerhalb der Berufungsfrist formgerecht bean-tragten Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie in-nerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur die ver-säumte Prozeßhandlung der Einlegung der Berufung nachgeholt, sondern dieseauch begründet habe.2. Auch wenn der Wortlaut der zitierten Vorschriften kein anderes Ergeb-nis zuzulassen scheint, hält diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nichtstand.Dabei kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin durch ihremit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufungsschrift, die inner-halb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Prozeßko-stenhilfe bei Gericht eingegangen ist, hinsichtlich der Einlegung der Berufungim Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO fristwahrend und auch im Übrigen ord-nungsgemäß tätig geworden ist.Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzungin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beru-fung daher zu Recht als - für sich gesehen - offensichtlich begründet angese-hen und ihm nur deshalb nicht stattgegeben, weil die Berufung nach seiner An-sicht aus anderen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist, unzulässig ist.Dem kann nicht gefolgt werden.a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis eines wir-kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, den an einerbürgerlich-rechtlichen Streitigkeit Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im - 5 -Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dazuzählt, daß die Partei grundsätzlich die Fristen ausnutzen darf, die der Gesetz-geber für das jeweilige gerichtliche Verfahren typisierend als sachlich ange-messen erachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191).Um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation bemit-telter und unbemittelter Rechtsmittelführer (vgl. BVerfG aaO und FamRZ 2000,474, 475) zu gewährleisten, bedarf es daher angesichts der seit dem 1. Januar2002 geltenden Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist einer verfas-sungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO (vgl.auch Sächsisches OVG SächsVBl. 2000, 95 zum gleichlautenden § 60 Abs. 2Satz 3 VwGO). Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der zivil-prozessualen Vorschriften vor und nach der Reform sowie anderer Verfahrens-ordnungen:b) Die Durchführung des Rechtsmittels der Berufung (wie auch der Revi-sion) vollzieht sich regelmäßig in zwei Schritten, nämlich der Einlegung desRechtsmittels und seiner Begründung. Für diese beiden Teilakte sah und siehtdas Gesetz unterschiedlich lange Fristen vor.Nach bisherigem Zivilprozeßrecht (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) warder Lauf der Begründungsfrist einlegungsabhängig, d.h. die bislang einmonati-ge Begründungsfrist wurde erst durch die Einlegung des Rechtsmittels in Laufgesetzt. Dies hatte zur Folge, daß der armen Partei, die an der rechtzeitigenEinlegung des Rechtsmittels gehindert war, nach Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe zwar nur die Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verblieb,um die Rechtsmitteleinlegung nachzuholen, was indes unbedenklich ist, da dieRechtsmitteleinlegung - im Gegensatz zur Begründung des Rechtsmittels - nurgeringen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Sodann verblieb ihr aber die volle - 6 -vom Gesetz vorgesehene Frist von einem Monat ab Einlegung des Rechtsmit-tels, um dieses zu begründen oder eine Verlängerung der Begründungsfristnach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zu beantragen.c) Durch das Zivilprozeßreformgesetz ist die Rechtsmittelbegründungs-frist nunmehr in Angleichung an andere, noch zu erörternde Verfahrensordnun-gen unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gestaltet wor-den; sie beträgt nunmehr zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der an-zufechtenden Entscheidung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das hat zur Folge, daßdie arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu-meist nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt haben wird,sondern - zumindest nach der Auffassung des Berufungsgerichts - auch dieFrist zu seiner Begründung. Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPOstrikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die vom Berufungs-gericht angenommene Notwendigkeit zur Folge, auch die Begründung desRechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernissesnachzuholen.d) Eine derart einschneidende Verkürzung der Begründungsfrist, wie sieschon das Reichsgericht (RG WarnRspr. 1920 Nr. 63 S. 79 a.E.) für unbilliggehalten hat, entspricht ersichtlich nicht der Absicht der Neuregelung des Zivil-prozeßrechts. Der Zwang zur Berufungsbegründung soll auch im Interesse derEntlastung der Gerichte zu einer gründlichen und sachgerechten Prüfung derFrage anhalten, ob ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll (vgl.MünchKommZPO/Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 2); eineVerkürzung der Begründungsfrist liefe diesem Anliegen zuwider. Die Neurege-lung der Begründungsfrist sollte vielmehr die Fristberechnung vereinfachen undso die Zahl von Wiedereinsetzungsgesuchen wegen fehlerhafter Fristberech-nung vermindern; im Hinblick darauf hielt der Gesetzgeber es für hinnehmbar, - 7 -daß sich im Falle frühzeitiger Berufungseinlegung im Vergleich zum bisherigenRecht eine relative Verlängerung der Begründungsfrist ergebe (vgl. Begründungdes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Daß hingegen auch einemögliche Verkürzung bewußt in Kauf genommen werden soll, erscheint ange-sichts dieser Begründung ausgeschlossen. Insbesondere war mit der Neure-gelung ersichtlich nicht beabsichtigt, der mittellosen Partei, die die Berufungs-frist versäumt hat, die nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit zu neh-men, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen.Zudem liefe eine solche Verkürzung dem Anliegen, die Zahl von Wieder-einsetzungsgesuchen einzudämmen, erst recht zuwider. Denn sie hätte die ab-sehbare Folge, daß die versäumte Berufungsbegründung nach der Entschei-dung über die Prozeßkostenhilfe in aller Regel nicht innerhalb der Zweiwo-chenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt werden kann. DieGerichte müßten daher nicht nur über die Wiedereinsetzung der armen Partei inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist befinden, sondernregelmäßig auch über einen weiteren, mit Arbeitsüberlastung des Anwalts be-gründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlichder versäumten Begründungsfrist zu stellen gewesen wäre.e) Soweit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nachholung der versäumten Pro-zeßhandlung innerhalb der Zweiwochenfrist verlangt, konnte dies im Falle deran der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehinderten armen Parteinach bisherigem Recht nicht zu einer Verkürzung der ihr zu Gebote stehendenBegründungsfrist führen, weil diese erst mit der Einlegung der Berufung zulaufen begann. Da nunmehr die Versäumung der Einlegungsfrist durch die ar-me Partei regelmäßig mit der Versäumung der Begründungsfrist einhergehenwird und im Wiedereinsetzungsverfahren deshalb beides innerhalb der gleichen - 8 -Frist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) - ohne die Möglichkeit einer Verlän-gerung der Begründungsfrist - nachzuholen wäre, wäre eine strikte Handha-bung dieser unverändert gebliebenen Vorschrift, die auf diese Folge derRechtsentwicklung nicht zugeschnitten ist, somit nicht gerechtfertigt. Sie bedarfdaher in Fällen, in denen eine arme Partei (oder eine Partei, die sich für bedürf-tig halten durfte) an der rechtzeitigen Durchführung des Rechtsmittels gehindertwar, einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Korrektur(vgl. auch Wagner NJW 1987, 1184), so wie die Rechtsprechung auch bisherschon Korrekturen in der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinset-zung hat vornehmen müssen. So läßt sie beispielsweise die einjährige Aus-schlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht gelten, wenn das Gericht über die recht-zeitig beantragte Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf dieser Frist entschiedenhat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - NJW 1973, 1373unter Hinweis auf BVerfG NJW 1967, 1267 f.), und gewährt Wiedereinsetzungauch gegen die Versäumung von Fristen, die nicht zu den in § 233 ZPO be-zeichneten Notfristen und Rechtsmittelfristen gehören (vgl. BVerfG aaO NJW1967, 1267, 1268 m.N.).3. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung der Begründungs-frist auf zwei Wochen seit Behebung des in der (objektiv vorliegenden odervermeintlichen) Mittellosigkeit der Partei liegenden Hindernisses durch die Pro-zeßkostenhilfeentscheidung ließe sich nach Auffassung des Senats in einer denBedürfnissen der Praxis gerecht werdenden Weise - de lege ferenda - am be-sten dadurch vermeiden, daß der Partei, die rechtzeitig ein vollständiges Pro-zeßkostenhilfegesuch eingereicht hat und bedürftig ist oder sich dafür haltendurfte, für die Begründung des Rechtsmittels - oder wahlweise die Beantragungder Verlängerung der Begründungsfrist - erneut eine mit der Zustellung derProzeßkostenhilfeentscheidung beginnende Frist von zwei Monaten eingeräumtwird, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber für das jeweilige gerichtli- - 9 -che Verfahren typisierend als sachlich angemessen erachtet hat (vgl. BVerfGaaO NJW 1987, 1191). Die Einräumung dieser erneuten Frist würde zugleichbedeuten, daß es einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - zweiMonate nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung abgelaufenen -Rechtsmittelbegründungsfrist nicht bedarf.Eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der armen gegenüber der be-mittelten Partei wäre damit nicht verbunden. Letztere kann sogleich nach Zu-stellung der in vollständiger Form abgefaßten anzufechtenden Entscheidungalles zur Durchführung des Rechtsmittels Erforderliche veranlassen, so daß ihrdann für die Begründung des Rechtsmittels ebenfalls eine Frist von zwei Mo-naten zur Verfügung steht. Lediglich die Zeit, die sie dazu verwendet, sich dar-über schlüssig zu werden, ob sie überhaupt ein Rechtsmittel einlegen will, ver-ringert die ihr dann noch zur Verfügung stehende Zeit für dessen Begründung,während die arme Partei diese Entscheidung mit ihrem Antrag auf Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittels bereits grund-sätzlich getroffen hat. Soweit darin überhaupt ein nennenswerter zeitlicherVorteil für die arme Partei zu sehen wäre, würde dieser jedoch durch denNachteil ausgeglichen, der darin besteht, daß sie grundsätzlich darauf verwie-sen ist, ihr Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden,also darauf angewiesen ist, sich eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zu be-dienen, auf den die bemittelte Partei nur ausnahmsweise zurückzugreifenbraucht (vgl. BVerfG aaO NJW 1967, 1276). Auch soweit die Beschränkungendes Wiedereinsetzungsverfahrens dazu dienen sollen, Mißbrauch und Prozeß-verschleppungen entgegenzuwirken, stünde dieser Gesichtspunkt der vorste-henden Lösung nicht entgegen. Die Gerichte bestimmen durch ihre Entschei-dung über die Prozeßkostenhilfe selbst den Zeitpunkt, von dem an das in derKostenarmut liegende Hindernis entfällt. Von da an ist die Gefahr weitererRechtsunsicherheit nicht größer als in jedem anderen Rechtsstreit. Auch das - 10 -Vertrauen der Gegenpartei wird hierdurch nicht in einer mit dem Grundsatz derRechtssicherheit unverträglichen Weise beeinträchtigt. Da sie von dem Prozeß-kostenhilfegesuch des Gegners regelmäßig in Kenntnis gesetzt und damit vondessen Absicht, die Entscheidung anzufechten, unterrichtet wird, ist es ihr billi-gerweise zuzumuten, sich auf die Folgen einzurichten, die sich aus der rückwir-kenden Beseitigung der formellen Rechtskraft ergeben, wenn der armen Parteispäter - wie im Regelfall zu erwarten - Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt wird (vgl. BVerfG aaO NJW1967, 1268).4. Der mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 29. April2003 - R A 2 - 3010/18 - R1 246/2003 - inzwischen vorgelegte Entwurf einesGesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz- JuMoG) läßt ebenfalls erkennen, daß die geltende gesetzliche Regelung einerÄnderung bedarf. Art. 1 Nr. 7 des Entwurfs sieht vor, dem § 234 Abs. 1 ZPOfolgenden Satz anzufügen:"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zurBegründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, derRechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 einzu-halten."a) Ein Vorgriff auf die vorgesehene Regelung würde indessen die Be-nachteiligung der unbemittelten Partei nur unzureichend beseitigen und dieverfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Denn erst ab Bewilligungder Prozeßkostenhilfe ist die unbemittelte Partei in der Lage, einen Anwalt mitihrer Rechtsverfolgung zu beauftragen, und damit erstmals in der gleichen Si-tuation, in der sich die bemittelte Partei nach Zustellung der anzufechtendenEntscheidung befindet. Ihr verbleibt für die Begründung ihres Rechtsmittels - 11 -nach der vorgesehenen Regelung aber nur ein Monat, während der bemitteltenPartei nicht nur zwei Monate zur Verfügung stehen, sondern auch die Möglich-keit, fristwahrend Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.b) Dieses Ergebnis entspräche im übrigen nur im Ansatz den Lösungen,die andere oberste Bundesgerichte für ihre jeweiligen Verfahrensordnungen, indenen das Problem ebenfalls besteht, bereits vorgezeichnet haben. Die Rege-lung, daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels (oder des Rechtsbe-helfs der Nichtzulassungsbeschwerde) unabhängig von dessen Einlegung inLauf gesetzt wird, findet sich auch in anderen, älteren Verfahrensordnungen,die dem § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelungen über die Wieder-einsetzung enthalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der ab 1. Januar 1991geltenden Fassung, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 1975 gelten-den Fassung, § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltendenFassung, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO in der seit 1. April 1987 geltenden Fassung).Insoweit macht es, auch wenn der Ablauf der Frist dadurch um wenige Tagevariieren kann, sachlich keinen grundlegenden Unterschied, ob die Begrün-dungsfrist unmittelbar an das Datum der Zustellung der anzufechtenden Ent-scheidung anknüpft (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der ab 1. Januar 1991geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwerde; § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO inder ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung: Revision; § 160 a Abs. 2 Satz 1SGG in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung: Nichtzulassungsbeschwer-de; § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fas-sung: Berufung; § 72 a ArbGG in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung: Nicht-zulassungsbeschwerde) oder aber so definiert wird, daß sie mit Ablauf der Ein-legungsfrist beginnt, die ihrerseits mit der Zustellung der anzufechtenden Ent-scheidung beginnt (vgl. § 317 StPO: Berufung in Strafsachen; § 345 Abs. 1Satz 1 StPO: Revision in Strafsachen). - 12 -Trotz des teilweise identischen Wortlauts der jeweils einschlägigen pro-zessualen Vorschriften ist die Frage, wann die Rechtsmittelbegründungsfrist zulaufen beginnt, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Einlegungsfrist beantragt wird, von den obersten Bundesgerichtenunterschiedlich beantwortet worden (vgl. BFH BB 1995, 32, 33 m.N.; BFH NJW2003, 1550, 1551).Für den Fall, daß dem armen Rechtsmittelführer nach der Entscheidungüber die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Ver-säumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist gewährt worden ist, sieht die Recht-sprechungdes Bundessozialgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 160 a Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 1500 § 67SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9),des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG NJW 1992,2307) und zur Begründung der Revision (Buchholz 310 § 139 VwGONr. 84),des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 72 a Abs. 3 ArbGG (NJW 1984, 941)sowie des 2. Strafsenats zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach§ 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 335, 338) und zur Begründung der Revi-sion (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 459/89 - BGHRStPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3),vor, daß dem im Prozeßkostenhilfeverfahren erfolgreichen Rechtsmittel-führer zur Begründung seines Rechtsmittels nach Zustellung der Entscheidung - 13 -über die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist zumindest die Frist verbleibenmuß, um die die im Gesetz vorgesehene Begründungsfrist die Einlegungsfristüberschreitet, nämlich ein Monat.c) Gegen diese Lösung, die Begründungsfrist erst mit der Zustellung derWiedereinsetzungsentscheidung und nicht schon der Entscheidung über dieProzeßkostenhilfe beginnen zu lassen, spricht nach Auffassung des Senats,daß sie in Fällen, in denen nach der Prozeßkostenhilfeentscheidung umgehendWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewährt wird, fürdie arme Partei im Ergebnis zu einer Verkürzung der vom Gesetz vorgesehe-nen Begründungsfrist von zwei Monaten führen kann, und umgekehrt, daß siein Fällen, in denen das Gericht erst sehr viel später über den Wiedereinset-zungsantrag entscheidet, den Beginn der (einmonatigen) Begründungsfrist innicht gerechtfertigter Weise zu ihren Gunsten hinausschieben würde. Denn diearme Partei, der auf ihren rechtzeitigen und vollständigen Antrag hin Prozeßko-stenhilfe bewilligt worden ist, kann sich von diesem Zeitpunkt an der zu gewäh-renden Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist gewißsein, sofern sie nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzungbeantragt und die Einlegung des Rechtsmittels nachholt. Gleiches gilt für diePartei, der Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, die sich aber für bedürftighalten durfte. Die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung stünde ihr daherzusätzlich zu der sich daran anschließenden Monatsfrist zur Begründung desRechtsmittels zur Verfügung; für diesen Vorteil im Vergleich zu einer bemitteltenPartei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.5. Das Bundesverwaltungsgericht (DVBl. 2002, 1050) hat lediglich fürden Sonderfall, daß das Berufungsgericht von einer gesonderten Wiedereinset-zung in die Einlegungsfrist abgesehen hat, die zweimonatige Begründungsfristdes § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deren Lauf ebenso geregelt ist wie der Lauf der - 14 -Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit Zustellung der Ent-scheidung über die Prozeßkostenhilfe erneut beginnen lassen und ist damit fürdiesen Fall ebenfalls zu dem vom erkennenden Senat für angemessen gehalte-nen Ergebnis gelangt.Allerdings erscheint die Beschränkung auf Fälle des Absehens von einergesonderten Wiedereinsetzung bedenklich. Da die Partei nicht voraussehenkann, ob und gegebenenfalls wann das Gericht eine gesonderte Entscheidungüber die beantragte Wiedereinsetzung treffen wird, bliebe sie im Ungewissen,ob die zweimonatige Begründungsfrist mit der Entscheidung über die Prozeß-kostenhilfe zu laufen begonnen hat, oder ob demnächst an deren Stelle eine mitder Wiedereinsetzungsentscheidung beginnende einmonatige Frist treten wird.Dies liefe dem ursprünglichen Anliegen des ZPO-Reformgesetzes zuwider, dieBerechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu vereinfachen und Irrtümerzu vermeiden. Zugleich läßt diese Lösung die vom Bundesverfassungsgerichtgeforderte Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG ZIP 2003, 1102, 1109) vermissen.6. Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Entschei-dung, ob bis zu einer Neuregelung des § 234 Abs. 1 ZPO den Erwägungen desSenats (oben zu 3), der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte (oben zu 4 b)oder für den hier vorliegenden Sonderfall der Auffassung des Bundesverwal-tungsgerichts (oben zu 5) zu folgen ist.Nach allen drei Auffassungen hat die Klägerin nämlich durch ihre am27. Juni 2002 eingegangene Berufungsbegründung die Begründungsfrist ge-wahrt: nach der Auffassung des Senats - und im Ergebnis ebenso nach derEntscheidung BVerwG DVBl. 2002, 1050 -, weil die zweimonatige Begrün-dungsfrist erst mit der Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung am 14. Mai2002 zu laufen begann, und desgleichen nach der oben zu 4 zitierten Recht- - 15 -sprechung, derzufolge eine einmonatige Begründungsfrist erst mit der Zustel-lung der vorliegenden Entscheidung des Senats beginnt, die der Klägerin Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-gung der Berufung gewährt.Da die Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung somit nicht ver-säumt hat und es der von ihr vorsorglich auch insoweit beantragten Wiederein-setzung nicht bedarf, war die angefochtene, die Berufung verwerfende Ent-scheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben.HahneSprickWeber-MoneckeAhltVézina
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