BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 147/05 vom 17. April 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19. April 2005 wird auf Kosten des wei-teren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als unzul344ssig angesehen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenz- 2 - 3 - gl344ubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Versto337 gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger darzule-gen und gem344337 247 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZVI 2006, 257, 258; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662). Unmittelbare Auskunftsob-liegenheiten gegen374ber den einzelnen Gl344ubigern hat der Schuldner, wie be-reits der Wortlaut des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zum Ausdruck bringt, nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verh344ltnis-sen der Schuldnerin tats344chlich Ver344nderungen aufgetreten sind, deren Anzei-ge sie unterlassen haben k366nnte. Die von der Rechtsbeschwerde zum Beleg einer Divergenz angef374hrte Entscheidung des AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall. 3 - 4 - Im 334brigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Diver-genz begr374nden (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 50). Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 04.02.2005 - 25 IN 247/02 - LG Kiel, Entscheidung vom 19.04.2005 - 13 T 51/05 -
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