BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 147/05 vom 24. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Ist ein Vers344umnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gl344ubiger grunds344tzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der H366he verlangen, in der sie angefallen w344-ren, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschr344nkt h344tte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503). Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenst344ndliche Anspr374che geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung al-lerdings voraus, dass sich feststellen l344sst, in welchem Umfang das Vers344umnisurteil in der Sache Bestand hat. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05 - LG Kleve AG Emmerich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 645 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind (mittlerweile) geschiedene Eheleute. Der Gl344ubiger hatte die Schuldnerin auf Gesamtschuldausgleich sowie auf Erstattung wegen weiterer von ihm geleisteter Zahlungen in Anspruch genommen. Der in H366he von 4.085,65 200 nebst Zinsen geltend gemachten Forderung lagen im Wesentli-chen Zahlungen des Gl344ubigers auf Darlehen, Versicherungen und sonstige Kosten f374r ein seinerzeit im Miteigentum der Parteien stehendes Hausgrund-st374ck zugrunde. Gegen die Schuldnerin erging ein dem Klageantrag entspre-chendes Vers344umnisurteil, aus dem der Gl344ubiger in der Folgezeit vollstreckte. Nachdem die Schuldnerin Einspruch gegen das Vers344umnisurteil eingelegt hat-te, erweiterte der Gl344ubiger die Klage wegen der zwischenzeitlich erbrachten Leistungen um den Betrag von 3.152,24 200 nebst Zinsen. Die Schuldnerin wand- 1 - 3 - te einen Anspruch auf Nutzungsentsch344digung ein und rechnete mit angebli-chen Ausgleichsanspr374chen aus ihrerseits erfolgter Schuldentilgung auf. 2 Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen Prozessver-gleich, in dem sie vereinbarten, dass der Gl344ubiger das gemeinsame Anwesen gegen eine Ausgleichszahlung von 25.000,00 200 374bernimmt. Ziff. 3 bis 5 des Vergleichs enthalten u.a. folgende Regelungen: "3. Der Kl344ger verzichtet auf die Rechte aus dem Vers344umnisurteil 205 4. Die Parteien sind sich einig, dass mit dieser Regelung s344mtliche wechselseitig in den vorliegenden Rechtsstreit eingef374hrten An-spr374che mit Ausnahme von Herausgabeanspr374chen der Beklag-ten bez374glich Hausratsgegenst344nden und sonstiger pers366nli-cher Gegenst344nde erledigt sind. 205 5. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden ge-geneinander aufgehoben.223 Der Gl344ubiger begehrt die Festsetzung der Kosten seiner vor Ver-gleichsabschluss durchgef374hrten erfolglosen Zwangsvollstreckung aus dem Vers344umnisurteil. Die Schuldnerin ist dem Begehren entgegen getreten. 3 Der Rechtspfleger hat dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den angefochte-nen Beschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - II. 5 Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass der Fest-setzung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vers344umnisurteil zwar Ziff. 3 und 5 des Vergleichs nicht entgegenst374nden. Ein Gl344ubiger k366nne auch nach Aufhebung eines Vollstreckungstitels durch Prozessvergleich die bis dahin aufgrund der Vollstreckung aus dem vorausgegangenen Titel entstandenen notwendigen Kosten gegen den Schuldner festsetzen lassen. Dies gelte aber nur in der H366he, in welcher die Kosten entstanden w344ren, wenn der Gl344ubiger von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschr344nkt h344tte. Da eine Pr374fung und Berechnung des materiell-rechtlichen Anspruchs im Kosten-festsetzungsverfahren allerdings nicht stattfinde und sich hier weder anhand der Gerichtsakte noch aus einer Erkl344rung, wie der Vergleich zustande gekommen sei und von welchen Anspr374chen die Parteien dabei letztlich ausgegangen sei-en, ergebe, inwieweit der mit dem Vers344umnisurteil titulierte Betrag in den Ver-gleich 374bernommen und somit aufrechterhalten worden sei, k366nne eine Fest-setzung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vers344umnisurteil nicht erfolgen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Gl344ubiger auch nach Ersetzung eines vollstreckbaren Titels durch einen Pro-zessvergleich grunds344tzlich die Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem urspr374nglichen Titel in der H366he verlangen kann, in der diese angefal-len w344ren, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschr344nkt h344tte. Die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung ist in 8 - 5 - 247 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelt. Diese Vorschrift stellt nicht auf die Kontinuit344t des Vollstreckungstitels, sondern die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs ab. Entscheidend ist daher, ob und inwieweit der dem urspr374nglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessver-gleich zwar nicht formal, aber der Sache nach best344tigt worden ist, der Gl344ubi-ger die Zwangsvollstreckung also im Ergebnis zu Recht betrieben hat (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504; OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurB374ro 1991, 1132; OLG Zweibr374cken MDR 1989, 362). 3. Rechtsbedenkenfrei sieht das Beschwerdegericht in Ziff. 3 und 5 des Vergleichs keine der Kostenfestsetzung entgegenstehende Parteivereinbarung. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind keine Kosten des Rechtsstreits (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504). Der Verzicht des Gl344ubigers auf die Rechte aus dem Vers344umnisurteil bedeutet lediglich, dass f374r die Zukunft nur der Prozessvergleich Vollstreckungstitel ist. Er nimmt dem Vers344umnisurteil in dem durch den Prozessvergleich best344tigten Umfang aber nicht die Wirkung als Grundlage f374r in der Vergangenheit bereits durchgef374hrte Vollstreckungsma337nahmen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen auch nicht unter Ziff. 4 des Vergleichs, denn sie geh366ren nicht zu den in den "vorliegenden Rechtsstreit eingef374hrten" Anspr374chen. 9 4. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbe-schluss zu Recht aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag zur374ckgewie-sen. 10 a) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, der der Entscheidung des IXa Zivilsenats vom 10. Oktober 2003 (IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503 f.) zugrunde lag. W344hrend in jenem Fall der Gl344ubiger zu- 11 - 6 - n344chst einen Titel erwirkt und sich die Parteien sodann vergleichsweise auf die Zahlung eines geringeren Betrags geeinigt hatten, beschr344nkt sich der Ver-gleich hier nicht auf den (urspr374nglich) eingeklagten Zahlungsanspruch. Die Schuldnerin hat sich vielmehr verpflichtet, ihren h344lftigen Miteigentumsanteil an dem Anwesen gegen Zahlung von 25.000 200 durch den Gl344ubiger auf diesen zu 374bertragen. In diesem Betrag ging die Klageforderung auf. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der dem urspr374nglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich der Sache nach nicht teilweise best344tigt worden ist. Nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2004, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der dem Vers344umnisurteil zugrunde liegende Anspruch als Re-chenposten in die Festlegung der Abl366sesumme eingeflossen und somit auch der Sache nach zum Teil best344tigt worden ist. 12 b) Allerdings l344sst sich anhand der Gerichtsakte nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welcher H366he sich der Abl366sebetrag durch die Einbeziehung des urspr374nglich vom Gl344ubiger eingeklagten und mittels Vers344umnisurteils zun344chst titulierten Betrags verringert hat. In dem Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2004 ist unter Einbeziehung der Klageerweiterung (von 4.085,64 200 auf 7.237,88 200) eine Forderung des Gl344ubigers von 3.681,67 200 errechnet worden. Dabei ist der Anspruch der Schuldnerin auf Nutzungsentsch344digung ber374ck-sichtigt worden. Au337er Betracht gelassen wurden dagegen die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Schuldnerin. In welchem Umfang das vor der Klageerweiterung ergangene Vers344umnisurteil in der Sache Bestand hat, l344sst sich daraus nicht entnehmen. F374r den Vergleich musste n344mlich nicht danach differenziert werden, inwieweit die Forderung bis zum 31. August 2002 und in-wieweit sie danach entstanden war. Das Vers344umnisurteil betrifft aber nur die 13 - 7 - Anspr374che bis August 2002. Erst recht bleibt offen, inwieweit eine f374r gerecht-fertigt gehaltene Forderung die Festlegung der Abl366sesumme beeinflusst hat. 14 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht keine Vermu-tung daf374r, dass Parteien bei Abschluss eines Vergleichs davon ausgehen, ein eingeklagter Anspruch habe bis dahin voll bestanden (vgl. zu 247 717 Abs. 2 ZPO Stein/Jonas/M374nzberg ZPO 22. Aufl. 2002 247 717 Rdn. 64). Denn ein Vergleich dient gerade der Beseitigung einer rechtlichen oder tats344chlichen Ungewissheit (247 779 Abs. 1 BGB), die in der Regel im Bestehen oder Nichtbestehen bzw. der H366he eines Anspruchs liegt. d) Ebenso wenig zu folgen ist der Rechtsbeschwerde darin, dass der Schuldner im Kostenfestsetzungsverfahren daf374r darlegungs- und beweispflich-tig ist, ob bzw. inwieweit der Anspruch, der dem durch den Prozessvergleich ersetzten Titel zugrunde liegt, in dem Vergleich nicht best344tigt worden ist. Denn es handelt sich nicht um einen Gegenanspruch im Sinne von 247 788 Abs. 3 ZPO. 15 Zwar fu337t die Ansicht, dass ein Gl344ubiger auch nach Ersetzung eines vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem urspr374nglichen Titel in der H366he verlangen kann, in der diese angefallen w344ren, wenn die Vollstreckung von vornherein auf den Vergleichsbetrag beschr344nkt worden w344re, ma337geblich auf der Vorschrift des 247 788 Abs. 3 ZPO (247 788 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118). Danach kann der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nur insoweit zur374ckverlangen, als diese im Ergebnis zu Unrecht betrieben wur-de. Daraus folgt aber nicht, dass der Gl344ubiger als Anspruchsinhaber die Vor-aussetzungen der Kostenfestsetzung nicht darlegen und beweisen muss (M374chKomm-ZPO/Belz 3. Aufl. 247 104 Rdn. 6). Hierzu geh366rt auch der Vortrag, 16 - 8 - inwieweit der dem urspr374nglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich der Sache nach best344tigt worden ist. 17 e) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein reines Betragsverfahren; 374ber die Erstattungspflicht dem Grunde nach ist nicht (mehr) zu entscheiden (v. Eicken/Mathias Die Kostenfestsetzung 19. Aufl. Rdn. B 84). Zu pr374fen sind jedoch die Voraussetzungen der Kostenfestsetzung. Hierzu geh366rt im Falle ei-ner Entscheidung nach 247247 788 Abs. 2 Satz 1, 104 ZPO auch das Vorhanden-sein des Hauptsachetitels als Festsetzungsgrundlage (OLG Zweibr374cken MDR 1989, 362; Z366ller/St366ber ZPO 28. Aufl. 247 788 Rdn. 18 f.). Gen374gt hierf374r grund-s344tzlich die Ersetzung durch einen anderen Titel, so obliegt dem Rechtspfleger auch die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der ur-spr374ngliche Titel in dem nachfolgenden Vergleich in der Sache best344tigt worden und somit weiterhin Grundlage f374r die Festsetzung der Vollstreckungskosten ist. Diese Pr374fung ist nicht auf den aus der Verfahrensakte feststellbaren Sachverhalt beschr344nkt. Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechnungsgrundla-gen bedarf, bedeutet nicht, dass nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbare Kosten nicht festsetzungsf344hig sind. Ge-m344337 247 104 Abs. 2 ZPO gen374gt f374r die Ber374cksichtigung einer Kostenposition deren Glaubhaftmachung, d.h. die tats344chlichen Voraussetzungen der Erstat-tungsf344higkeit m374ssen mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH Beschl374sse vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 - FamRZ 2007, 904, 905 und vom 04. April 2007 - III ZB 79/06 - AnwBl. 2007, 552). Dabei stehen dem Gl344u-biger nach 247 294 Abs. 1 ZPO s344mtliche Beweismittel zur Verf374gung; die in 247 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschr344nkung auf pr344sente Beweismittel gilt nicht. Denn diese findet keine Anwendung in F344llen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern - wie bei 247 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO - 18 - 9 - lediglich gen374gen l344sst (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - AnwBl. 2007, 552; Z366ller/Geimer/Greger ZPO 28. Aufl. 247 294 Rdn. 3 a.E.). Grenzen ergeben sich nur, wenn die Kl344rung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen erforderlich w344re, da das Kostenfestsetzungsverfahren hierf374r weder bestimmt noch geeignet ist. 19 f) Das Beschwerdegericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass aus der Akte nicht entnommen werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher H366he sich der f374r die 334bertragung des Miteigentumsanteils zu zahlen-de Betrag durch eigene Zahlungsanspr374che des Gl344ubigers verringert hat (s. II 4 b). Andere Erkenntnisquellen standen nicht zur Verf374gung. Die R374ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Gl344ubiger auf den unzu-reichenden Sachvortrag hinweisen m374ssen, bleibt ohne Erfolg. Denn die Rechtsbeschwerde f374hrt nicht in entscheidungserheblicher Weise aus, welchen erg344nzenden Vortrag der Gl344ubiger im Falle eines gerichtlichen Hinweises gehalten h344tte. Dass der tats344chliche (h344lftige) Immobilienwert weit 374ber den zugesagten 25.000 200 liege und dementsprechend zumindest die urspr374nglich geltend gemachte Forderung in H366he von 4.085,64 200 mit dem Vergleich "durch-gesetzt" wurde, ist unbehelflich. Hieraus wird nicht erkennbar, in welchem Um-fang das Vers344umnisurteil in der Sache weiter Bestand hat. Ma337geblich ist in-sofern nicht ein Gesamtbetrag von 4.085,64 200, sondern der Betrag, der von der urspr374nglichen Klageforderung in dieser H366he dem Gl344ubiger im Rahmen des - 10 - Vergleichs zugute gekommen ist. Um den Gesamtbetrag des Vers344umnisurteils kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil hierbei der Anspruch der Schuldnerin auf Nutzungsentsch344digung nicht ber374cksichtigt worden ist. Hahne Weber-Monecke V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Emmerich, Entscheidung vom 14.03.2005 - 6 a M 1249/04 - LG Kleve, Entscheidung vom 06.07.2005 - 5 T 33/05 -
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