BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 147/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 1 Abs. 1 Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage f374r die Verg374-tung des Verwalters zu ber374cksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser An-spruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Verg374tung des Verwalters ergibt. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 1. August 2006 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts M374nster vom 18. April 2006 (Datum in der Ausfertigung: 19. April 2006) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwal-ters bei der Berechnung seiner Verg374tung die zu erwartende Um-satzsteuererstattung aus der Verwalterverg374tung in H366he von 11.316,68 200 von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 333,26 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Verg374-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Verg374tung entfallende Um-satzsteuer erh366hend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, k366nne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Insolvenzverwalters einschlie337-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 200 festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Verg374tung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht ber374cksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begr374ndet. 4 1. Grundlage f374r die Berechnung der Verg374tung des Insolvenzverwalters ist gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-gung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 5 - 4 - 2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487). Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, k366nnen grunds344tzlich noch nicht Grundlage der Verg374tungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein sp344terer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-st374tzten Verg374tungsfestsetzung zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. No-vember 2005, aaO S. 94; v. 26. Januar 2006, aaO; v. 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959). Steuererstattungsanspr374che der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (vgl. LG Heilbronn ZIP 2005, 1187, 1188; LG Frankfurt/Oder ZInsO 2002, 1028; LG Stralsund ZInsO 2007, 1045; Prasser ZIP 2006, 487, 489; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenz-verfahren, 2. Aufl. Rn. 128; F366rster ZInsO 2000, 553; Haarmeyer/Wutzke/ F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 1 Rn. 80; Graeber, DZWiR 2002, 519). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tats344chlich an die Masse ausbezahlt werden und da-her die Masse erh366hen. 6 Amtsgericht und Landgericht haben die Ber374cksichtigung eines sicher feststehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse mit der Begr374n-dung abgelehnt, dass es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten handele. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch lediglich in die Steuerberechnung nach 247 16 Abs. 2 UStG eingeht (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist, UStG 8. Aufl. 247 18 Rn. 9). Entsteht bei der Steuerberechnung ein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stellt die entsprechende Auszahlung einen echten Massezufluss dar. 7 - 5 - Es ist auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Verg374tung des Verwalters zu ber374cksichtigen. Er hat Vorsteuerabzugsbetr344ge geltend zu ma-chen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Da-durch wird die Teilungsmasse tats344chlich erh366ht. Verletzt er diese Pflicht, ist er gem344337 247 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. 8 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-steuer der Vorums344tze gem344337 247 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich nach Einreichung der Schluss-rechnung nur dann, wenn f374r den dann ma337geblichen Besteuerungszeitraum ein 334berschuss der Vorsteuerbetr344ge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Fi-nanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (Zeuner in Bunjes/Geist, aaO; Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, UStG 247 18 Rn. 22). 9 Ein solcher sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch ist bislang nicht festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlussbericht und dem hierauf Bezug nehmenden Verg374tungsantrag lediglich ausgef374hrt, zu der zun344chst festgestellten freien Masse von 795.559,24 200 sei der Umsatzsteu-erausweis aus der Verwalterverg374tung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten. 10 Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse. Es fehlt an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Mas-se auszuzahlenden 334berschusses der Vorsteuerbetr344ge. Der Sachvortrag kann auch so verstanden werden, dass der Verwalter den Umsatzsteuerbetrag aus 11 - 6 - der Verwalterverg374tung grunds344tzlich ansetzen will, unabh344ngig davon, ob sich tats344chlich ein auszuzahlender Umsatzsteuererstattungsanspruch ergibt. Das Amtsgericht wird festzustellen haben, ob f374r die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung tats344chlich ein solcher Umsatzsteuererstattungsanspruch si-cher zu erwarten ist. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 19.04.2006 - 73 IN 12/03 - LG M374nster, Entscheidung vom 01.08.2006 - 5 T 548/06 -
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