BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 147/07 vom 28. Februar 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 207, 208; ZPO 247247 114, 116 Satz 1 Nr. 1 Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzul344nglichkeit angezeigt worden ist. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07 - LG Halle AG Naumburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 374ber den Prozesskos-tenhilfeantrag des Kl344gers an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat Masseunzu-l344nglichkeit angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsge-richt hat die Klage abgewiesen. Der Kl344ger will dieses Urteil mit der Berufung angreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag als mutwillig zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 1. Gem344337 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erh344lt der Insolvenzverwalter als Par-tei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Verm366gensmasse nicht aufgebracht werden k366nnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Voraussetzung der Bewilligung ist au337erdem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (247 114 Satz 1 ZPO). 3 2. Seine Ansicht, die beabsichtigte Berufung sei mutwillig, hat das Beru-fungsgericht wie folgt begr374ndet: Der Fiskus 374bernehme die Rechtsverfol-gungskosten allein im Hinblick auf die den Verwaltern 374bertragene Aufgabe ei-ner geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die T344tigkeit des Verwalters diesem 366ffentlichen Interessen entspreche, sei es gerechtfertigt, ihn nicht wegen seines Verg374tungsanspruchs zu den am Gegenstand des Rechts-streits wirtschaftlich Beteiligten (247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu rechnen, wenn er zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse f374hre. Eine Rechtsverfol-gung liege jedoch dann nicht im 366ffentlichen Interesse, wenn voraussichtlich auch eine anteilm344337ige Befriedigung der Massegl344ubiger nicht erreicht werden k366nne, sondern bestenfalls ein Teil der Massekosten (247 54 InsO) oder die Ver-walterverg374tung erl366st werde. Dies folge aus 247 207 InsO, der die Einstellung des Verfahrens anordne, wenn sich herausstelle, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt seien. 4 - 4 - 3. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich nicht. 5 a) Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung kann der Insol-venzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit (247 208 InsO) noch Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die 374brigen Voraussetzungen der 247247 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Sep-tember 2007 - IX ZB 172/06, ZIP 2007, 2187, 2188 m.w.Nachw.). Bei Masseun-zul344nglichkeit ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Verm366gen aufgebracht werden k366nnen (BGH, aaO). 6 b) Diese Auslegung des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht den Vorschriften der Insolvenzordnung 374ber die Einstellung des Insolvenzverfahrens (247247 207 bis 216 InsO). Nach 247 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein er366ffnetes Verfah-ren einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht aus-reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die f344lligen sonstigen Massever-bindlichkeiten zu erf374llen, wird das Verfahren gerade nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit (247 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der Verwalter vielmehr nach 247 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkei-ten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse nach Ma337gabe des 247 209 InsO verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insol-venzverfahren ein (247 211 Abs. 1 InsO). 7 c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt kein Fall der Kos-tenarmut (247 207 InsO) vor. Das Verwalteranderkonto weist ein Guthaben von 8 - 5 - 62.489,04 200 auf; die vorab zu begleichenden Gerichts- und Verwalterkosten (247 54 InsO) betragen 35.598,47 200. Die vorhandene Masse reicht also unabh344n-gig von dem jetzt in Frage stehenden Anfechtungsanspruch aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Voraussetzungen des 247 207 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht erf374llt. d) Ob Prozesskostenhilfe auch dann gew344hrt werden kann, wenn die Masse einschlie337lich des geltend zu machenden Anfechtungsanspruchs nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (247 54 InsO) zu de-cken, braucht anl344sslich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. 9 III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird den Antrag des Kl344gers 10 - 6 - auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Berufungsinstanz unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 26.03.2007 - 12 C 237/06 - LG Halle, Entscheidung vom 02.07.2007 - 1 S 56/07 -
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