BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 147/10 vom 21 . März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h a) Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. b) Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nicht - abstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob ei ne Au s- nahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836). c) Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderwe itige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 ). BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 147/10 - OLG Schleswig AG Ratzeburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n beider Parteien wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig v om 2 6. März 201 0 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch üb er die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberl and es gericht zurückverwiesen. Wert: 2 . 4 Gründe: I. Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1942 geborene Antragsge g- ner hatten am 6. Januar 1967 die Ehe geschlossen , aus der eine im Mai 196 7 geborene Tochter hervor ging . Auf den der Antrags stellerin am 7. De - zember 1995 zu gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde die Ehe d urch rechtskräftiges V erbundurteil geschieden . Der öffentlich - rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführ t , indem gesetzliche Rentenanwar t- schaften in Höhe von 1.021 DM, bezogen auf den 30. November 1995, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden. Der Ausgleich weitere r Anrechte aus einer betrieblichen 1 - 3 - Alters versorgung des Ehemannes wurde - nach Verzicht der Antragstellerin auf Durchführung des erweiterten Splittings oder einer Beitragszahlung gemäß § 3 b VAHRG - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach Erreichen der Altersgrenze begehrt di e Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsaugleich s hi n- sichtlich des ehezeitlichen Anteil s von monatlich 2.751,76 n- tragsgegner bezogenen betriebliche n Altersrente , von der ihr nach dem Halbte i- lungsgrundsatz monatlich 1.375,88 . Im November 1984 hatte die Antragsstellerin einen Sohn geboren . In e i- nem parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit (XII ZR 137/09) hat das Familie n- gericht über die Abstammung des Sohnes Beweis erhoben. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Vaterschaft des Antrag s- gegners ausgeschlossen ist. Von de m außerehelichen Kontakt , aus de m das Kind stammt , berichtete die Antragstellerin dem Antragsgegner erstmals im Jahre 2005. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass das Unterschieben des nicht von ihm abstammenden Kindes einen Ausschluss des Versorgung s- ausgleichs rechtfertige. Auch sei die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Ehegatten zu berücks ichtigen. Die Erziehung des ( mit einer B ehinder ung au f- gewachsenen ) Sohnes habe den Antragsgegner an seinem beruflichen For t- kommen gehindert und ihm einen Minderverdienst in beträchtlicher Größenor d- nung sowie eine erheblich verminderte Betriebsrente erbracht. Demgegenüber habe die Antragstellerin infolge einer 1996 getroffenen Scheidungsfolgenve r- einbarung bereits erhebliche Vermö genswerte von annähernd 500.000 DM und erhebliche Unterhaltsza hlungen in Höh e von 329.791 Das Amtsgericht hat den rechnerisch zustehenden schuldrechtlichen V ersorgungsausgleichsbetrag um die Hälfte auf 697,94 gekürzt . Das Obe r- landesgericht hat einen Quotienten aus dem Verhältnis der Ehezeit vor der G e- 2 3 - 4 - burt des Sohne s zur gesamten Ehezeit gebildet und monatlich 852,49 e- sprochen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerde n begehren die Antragstellerin den ungekürzten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und der Antragsge g- ner dessen vollständigen Ausschluss. II. Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbe schwer de durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 1587 h BGB bestehe ei n Ausgleichsa n- spruch nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen a n- gemessenen U n terhalt au s seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzung en läge n nur teilweise vor. Die A n- tragstellerin könne den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unte r- halt nur teilweise aus ihren Einkünften bestreiten. Der angemessene Unterhalt bestimme sich nach dem Lebensstandard des Berechtigten im Zeitpunkt des Eintri tts der Fälligkeitsvoraussetzungen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Er werde nach oben durch die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt. 4 5 6 7 - 5 - Die Antragstellerin könne ohne den schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleich ihren angemessenen Unterhalt teilweise nicht selbst decken. Sie ha be neben ihrer Rente von 576,42 einem Wohnvorteil von 600 e- samt Einkünfte von rund 1 . 176 Der Gesamtbe trag von 1.176 des zuvor bezogenen Unterhalts von monatlich 1.500 s- sen. Der im Unterh altsverfahren zugesprochen e Geschiedenenunterha lt von 400 bedarfsdeckend berücksichtigt werden, da das Unterhaltsu r- teil nicht rechtskräftig sei. Jedenfalls bis zu einer Höhe der zugesprochenen Unterhalts rente von 400 komme eine Kürzung des Versorgungsausgleichs daher nicht in Betracht. Soweit der Ausgleichsbetrag diesen Betrag überschreite, sei die Zahlung der Ausgleichsrente von mehr als 852,49 n- tragsgegner. Bei dem Unterschieben des Kindes handle es sich um ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Antrag stellerin liegendes Fehlverhalten, das die Zahlung des ungekürzten Versorgungsausgleichs als unbillig darstelle . Der Verwertung des im Unterhaltsrechtsstreit eingeholten Sachverständige n- gutachtens stehe nicht die Rechtsausübungssperre gemäß §§ 1599 Abs. 1, 1600 d BGB entgegen. Denn der Grundsatz der Statuswahrheit , wonach alles zu vermeiden sei, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächl i- cher biologischer Abstammung beeinträchtigen könne, sei durch das am 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft geändert. Deshalb begegne die Klärung der Abstammung im Versorgungsausgleichsverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin habe es auch zumindest für möglich gehalten, dass der Antragsgegner nicht der leibli che Vater ihres Sohnes war , m öge sie diesen Umstand auch verdrängt haben . Durch die bei Abschluss der Trennungs - und Scheidungsfolgenvereinbarung unterlassene Aufklärung des Antragsgegners 8 9 10 - 6 - über diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Zweifel, ob der Antrag s- gegner der biologische Vater sei, habe die Antragstellerin die eheliche Solidar i- tät in einem Ausmaß verletzt, das die Annahme einer offensicht l ichen Schwere ihres Fehlverhaltens rechtfertige. Ein vollständiger Ausschluss des schuldrechtlichen Ver sorgungsau s- gleichs scheide angesichts der langen Ehedauer, des Umstandes, dass auch eine leibliche Tochter in der Ehe großgezogen wurde , und der aktuellen wir t- schaftlichen Verhältnisse beider Parteien aus , zumal Umstände, die eine He r- absetzung des Versorgu ngsausgleichs rechtfertigen könnten, bis 1984 nicht vor gelegen hätten . Für die Zeit nach 1984 sei eine vollständige Kürzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angemessen, da die Ehefrau für di e- sen Zeitraum bereits durch den durchgeführten öffentli ch - rechtlichen Verso r- gungsausgl ei ch an den gemeinsam erworbenen Anwartschaften teilhatte . 2. Diese Ausführungen halten eine r rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. Gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB besteht ein Ausgleichsanspruch nicht, s o- weit d er Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen U n- terhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksicht i- gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte b e- deuten würde. a) Unzutref fend ist bereits d ie Annahme d es Oberlandesgerichts, die im Unter halts abänderungsverfahren aufrecht erhaltene Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der An tragstellerin von monat lich 400 vorliegenden Verfahren nicht als bedarfsdeckend berücksichtigt werden. Denn bei der Prüfung der Bedarfsdeckung nach § 1587 h Nr. 1 BGB muss das G e- 11 12 13 14 - 7 - richt sein im Unterhaltsrechtsstreit gewonnenes Erkenntnis auch dann zugru n- delegen, wenn d ieses noch nicht rechtskräftig ist. Hinzu kommt hier, dass das Oberlandesgericht die Revision im Unterhalts rechtsstreit nur f ür die dortige A b- änderungsb eklagte zugelassen hatte ( s. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII Z R 137/09 - zur Veröffentlichung be stimmt) , so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits recht s- kräftig entschieden war , dass die Antragstellerin weiterhin wenigstens einen Unterhalt s betrag von 400 monatlich vom Antragsgegner beanspruchen kann . Ihre eigene Rente und den Wohnvorteil hinzugerechnet, verfügt die Antragste l- lerin somit über bedarfsdeckende Ein künfte von insgesamt rund 1.576 b) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr . 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unte r- schied (Senatsbeschluss vom 5. Novemb er 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205). Nach jener Vorsch ri ft findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspru chnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der be i- derseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig w ä- re; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb ber ücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. E ine unbillige Härte liegt vor, wenn eine Durchführung des Versorgung s- ausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in une rträglicher Weise widerspr e- chen würde. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr weg en des Ausnahmecharakters von § 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftl i- chen, sozi alen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob 15 16 - 8 - unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur d arauf hin zu überprüfen ist, ob alle w e- sentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist ( Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 Rn. 11 mwN) . aa ) Vorliegend beruft sich der Antragsgegner im Rahmen der Billigkeit s- erwägungen mit Erfolg auf den Umstand, dass der 1984 geborene Sohn nicht von ihm abstammt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem nicht die Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB entgegen. Zwar hält der Senat i m Ausgangspunkt weiterhin daran fest, dass es auch in Verfa h- ren, an denen das Kind nicht unmittelbar beteiligt ist, grundsätzlich nicht zulä s- sig ist, dessen nichteheliche Abstammung inzident geltend zu mach en (Senat s- beschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 Rn. 21) . Die feststehende rechtliche Vaterschaft stellt aber keinen generellen Hinderung s- grund für die Aufklärung der biologischen Abstammung dar. Vielmehr hat der (rechtliche) Vater nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge richts ein von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (BVerfG FamRZ 2007, 441). Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber das sog. Abstammungskläru ngsverfah ren nach § 1598 a BGB eingeführt, das vom rechtlichen Status gänzlich unabhängig is t (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 mwN). Daran zeigt sich, dass das Gesetz dem Familienfrieden und einer b e- wusst nicht auf geklärten biologischen Abstammung jedenfalls dann nicht mehr den Vorrang einräumt, wenn der rechtliche Vater als einer der Klärungsberec h- tigten eine Aufklärung der leiblichen Abstammung anstrebt und er gegen Mutter und Kind einen Anspruch auf Mitwirkung an der Untersuchung hat oder letztere - soweit zur Klärung des Vaterschaftsausschlusses erforderlich - zur Mitwirkung 17 - 9 - bereit sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - zur Veröffentl i- chung bestimmt). bb ) Sind Erkenntnisse über die Vaterscha ft bereits in zulässiger Weise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit gewonnen, steht die Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB einer Verwertung des Gutachtens im Versorgungsausgleichsve r- fa hren nicht entgegen. R ügen, die sich auf das Verfahren zur Verwertung der in dem anderen Rechtsstreit gewonnenen Beweiser gebnisse bez ögen , sind nicht erhoben. cc ) Gegen die Billigkeitse rwägung des Oberlandesgericht s , den schul d- rechtlichen Versorgungsau sgleich für den jenigen Teil der Ehezeit auszuschli e- ßen, in de m die Ant ragstellerin ihrem Ehemann die mögliche Abstammung de s Kindes von einem anderen Mann verschwieg en hat , ist im Ansatz aus Recht s- gründen nichts zu erinnern. Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar ( Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Hamm NJW - RR 2008, 1031). Zutreffend hat das Oberlandesg e- richt in seine Erwägungen einbezogen, dass die Antragstellerin an den in di e- sem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits durch den durchgeführten öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich teilhat. Dass die Antragstel lerin im Zuge des Scheidungsverfahrens auf die Durchführung des erweiterten Splittings oder einer Beitragszahlung gemäß § 3 b VAHRG ve r- zichtet hatte, muss schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt we r- den, weil ihr unter Zugrundelegung des wahren Sachver halts auch seiner zeit schon ein Anspruch nach § 3 b VAHRG für die vom Versorgungsausgleich au s- zuschließende Ehezeit nicht zugestanden hätte. 18 19 - 10 - c ) Allerdings hat das Oberlandesgericht den jenigen Anteil, der der A n- trags tellerin auf der Grundlage d er getroffenen Erwägungen zuzusprechen w ä- re, un zutreffend berechnet , indem es einen Quotienten aus dem Zeitanteil der Ehe vor der Geburt des Sohnes zur G esamt e hezeit gebildet hat . V ielmehr muss der Kürzungsbetrag dergestal t ermittelt werden, dass die vo m Ehe mann in der Gesamte hezeit erworbene Anwartschaft um diejenige gekürzt wird, die er in der auszuschließenden Zeit erworben ha t , um anschließend den Wertunterschied aus de r so bereinigten Versorgungsanwartschaft auszugleichen (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 25. J uni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - F amRZ 2006, 769, 771 und vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 mwN.). Es sind also die auf die auszuschließende Zeit (ab 30. November 1984) entfallenden An wartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und di e- se von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen (Wick Der Versorgungsaus gleich 2. Aufl. Rn. 255a). Im Hinblick auf die hi erfür noch einzuholende ergänzende V ersorgungsa usk unft kann der Senat nicht a b- schließend in der Sache entscheiden. 20 - 11 - Auf der Grundlage der neuen Versorgungsauskunft wird das Oberla n- desgericht eine abschließende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beid er Ehegatten unter Berücksichtigung des Umstandes zu treffen haben, dass der Un terhaltbetrag von monatlich 400 e- darfsdeckend anzurechnen ist . Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Ratzeburg, Entscheidung vom 11.11.2009 - 8 F 26/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.03.2010 - 10 UF 228/09 - 21
Full & Egal Universal Law Academy