BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 148/03 vom 14. M344rz 2007 in der Pflegschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1836 Abs. 3, 247 1915 Abs. 1; FGG 247 67 a Abs. 4 Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein f374r die T344tigkeit seines Mitarbeiters ein Verg374tungsanspruch in analoger Anwendung des 247 67a Abs. 4 FGG zu. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2007- XII ZB 148/03 - BayObLG M374nchen LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Mit einstweiliger Anordnung vom 14. M344rz 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes Dennis die Personensorge entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss vom 19. M344rz 2001 als pers366nlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der Katholischen Jugendf374rsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endg374l-tig entzogen und diese auf "die Katholische Jugendf374rsorge Regensburg, dort Herr K. " 374bertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss 1 - 3 - vom 13. M344rz 2002 dahin abge344ndert, "dass anstelle der Kath. Jugendf374rsorge, dort Herr K. " "Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendf374rsorge pers366nlich zum Pfleger" bestellt wird. 2 Die Katholische Jugendf374rsorge der Di366zese Regensburg e.V. (Beteiligte zu 1) hat f374r von ihrem Mitarbeiter K. als Pfleger des Betroffenen im Jahre 2001 erbrachte T344tigkeiten die Festsetzung einer Verg374tung von 647,62 200 be-antragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der so-fortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Festsetzungsbe-gehren weiter. Das Bayerische Oberste Landesgericht m366chte die sofortige weitere Be-schwerde zur374ckweisen. Zwar lie337en die f374r den hier in Frage stehenden T344tig-keitszeitraum ma337gebenden Beschl374sse vom 12. April 2001 und vom 2. Mai 2001 nicht eindeutig erkennen, dass Herr K. pers366nlich zum Pfleger be-stimmt worden sei. Mangels einer Auslegung durch die Vorinstanzen k366nne das Bayerische Oberste Landesgericht diese Beschl374sse jedoch selbst auslegen. Es halte eine pers366nliche Bestellung des Herrn K. zum Pfleger f374r gegeben. Daf374r spr344chen die diesen Beschl374ssen vorangegangenen Schreiben und die - f374r die Bestellung von Vereinspflegern nicht vorgesehene - Ausfertigung einer Bestallungsurkunde f374r Herrn K. . Sei somit Herr K. pers366nlich zum Pfleger bestellt, k366nne der Beteiligte zu 1 f374r dessen T344tigkeit keine Verg374tung beanspruchen. Eine Regelung, wie sie 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) f374r das Betreuungsrecht und - 374ber die Verweisung in 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) - f374r den Verfahrenspfleger vorsehe, gebe es im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht nicht. Die dem 247 1908 e Abs. 1 BGB (a.F.) zugrunde liegende Rechtsfigur eines Vereinsbetreuers (247 1897 Abs. 2 BGB) finde im Vormund-schaftsrecht keine Entsprechung, so dass auch eine analoge Anwendung des 3 - 4 - 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) ausscheide. Das Bayerische Oberste Lan-desgericht sieht sich an einer Zur374ckweisung der weiteren Beschwerde aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. Dezember 2000 (ver366ffentlicht in FamRZ 2001, 1400) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht K366ln einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein f374r die T344tigkeit eines Mitarbeiters, der pers366nlich zum Pfleger eines Minderj344hrigen bestellt worden war, in entsprechender Anwendung des 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) eine Verg374tung zuerkannt. II. Aufgrund der Vorlage, gegen deren Zul344ssigkeit keine Bedenken beste-hen, hat der Senat anstelle des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesge-richts 374ber die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Amtsgericht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zul344ssig. Sie ist auch begr374ndet: 4 1. Die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 der geltend gemachte Verg374tungs-anspruch zusteht, beurteilt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechts344nde-rungsgesetz - 2. Bt304ndG; vom 21. April 2005, BGBl. I 1073) am 1. Juli 2005 geltenden Recht (Art. 229 247 14 EGBGB). 5 2. Richtig ist, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, dass das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht eine - dem Vereinsbetreuer (247 1897 Abs. 2 BGB) entsprechende - Rechtsfigur eines Vereinsvormunds oder Ver- 6 - 5 - einspflegers mit der Rechtsfolge des 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt 247 7 des Gesetzes 374ber die Verg374tung von Vorm374ndern und Betreuern [Vor-m374nder- und Betreuerverg374tungsgesetz - VBVG], Art. 8 2. Bt304ndG), nicht kennt. Das erkl344rt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen f374r die F374hrung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Verg374tung zu ge-w344hren. Deshalb schlie337t 247 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt 247 1836 Abs. 3 BGB) Verg374tungsanspr374che eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Ver-eins schlechthin aus. Auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins k366nnen, wenn sie in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, regelm344-337ig eine Verg374tung nicht verlangen. Das ergibt sich zum einen aus 247 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt 247 1836 Abs. 3 BGB), der nicht umgangen werden darf; es folgt zum anderen aber mittelbar auch aus den Verg374tungsvorschriften, die die Feststellung einer berufsm344337igen Aus374bung der Vormundschaft oder Pflegschaft verlangen (247 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese durch Regelvermu-tungen (247 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt 247 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG) erleichtern und auf Mitarbeiter von Vereinen nicht zugeschnitten sind. Demgegen374ber hat der Gesetzgeber f374r Betreuungs-vereine eine grunds344tzlich andere Wertung getroffen: Betreuungsvereine sollen zwar f374r die von ihnen wahrzunehmenden "Querschnittaufgaben" aus 366ffentli-chen Mitteln subventioniert werden; f374r die von ihnen wahrgenommenen Aufga-ben als Betreuer sollen sie sich jedoch aus Verg374tungsanspr374chen finanzieren, die ihnen 374ber die Rechtsfigur des "Vereinsbetreuers" (247 1897 Abs. 2 BGB) zu-gute kommen und in 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt 247 7 VBVG) eine Regelung erfahren haben, die auf die Feststellung einer Berufsm344337igkeit der von ihren Mitarbeitern ausge374bten Betreuungst344tigkeit ausdr374cklich verzich-tet (247 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.F.; vgl. jetzt 247 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Allerdings hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 7 - 6 - vom 11. November 1999 (FamRZ 2000, 414) die Rechtslage f374r die Verg374tung von T344tigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch Vereine grundlegend gewandelt. Danach verst366337t es gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Berufsaus374bungsfreiheit, wenn einem Betreuungsverein jegliche angemessene Entsch344digung f374r die Wahrnehmung einer Verfahrens-pflegschaft durch einen Mitarbeiter vorenthalten wird, der bei ihm besch344ftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellung zu 374bernehmen. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das Betreuungsrechts344nde-rungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 580) dem f374r die Wahrnehmung von Verfahrenspflegschaften durch Vereine Rechnung getragen und durch eine in 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) aufgenommene Verweisung auf 247 1908 e BGB einen Verg374tungsanspruch von Vereinen f374r die von ihren Mitarbeitern gef374hr-ten Verfahrenspflegschaften begr374ndet (vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 FGG). F374r das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht fehlt indes eine entsprechende Rege-lung. Diese L374cke erkl344rt sich m366glicherweise aus dem Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Betreuungsrechts344nderungsgesetzes der verfassungsrechtlichen Problematik dieser Regelung noch nicht bewusst war. Das 2. Bt304ndG hat dem 247 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar einen neuen Satz 2 angef374gt; die Frage nach der Verg374tung von Vereinen f374r die ihren Mit-arbeitern 374bertragenen Pflegschaften hat es aber - offenbar wegen seiner an-dersartigen, vorrangig auf Kosteneinsparungen im Betreuungsrecht bedachten Zielsetzung - nicht beantwortet. Die aufgezeigte L374cke erscheint - jedenfalls vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - als plan-widrig. 3. Zwar ist es, worauf das vorlegende Gericht ausdr374cklich hinweist, grunds344tzlich Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die dargestellte L374cke im Wege eines eigenen, dem 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt 247 7 Abs. 4 VBVG) nachgebildeten Verg374tungsanspruchs der Vereine f374r die 8 - 7 - T344tigkeit ihrer Mitarbeiter f374llt oder diesen Mitarbeitern einen eigenen Verg374-tungsanspruch gew344hrt, den sie im Innenverh344ltnis zum Verein als ihrem Ar-beitgeber zur Ausgleichung bringen k366nnen. Dies hindert indes die Fachgerich-te nicht, schon jetzt im Rahmen einer verfassungskonformen Gesetzesanwen-dung auf eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechende Verg374-tungsregelung hinzuwirken und eine durch die erst nachtr344glich erkannte Ver-fassungsrechtslage entstandene Gesetzesl374cke zu schlie337en. Insoweit bietet es sich an, die f374r Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.; vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 FGG) im Wege der Analogie auf Vor-mundschaften und Pflegschaften zu erstrecken. Dies liegt besonders nahe, wenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - pers366nlich, wenn auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins, zum Betreuer bestellt worden ist. Aber auch bei einer Bestellung des Vereins als solchem kann nichts anderes gelten. Denn der Staat hat nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass private Institutionen, die er zur Wahrnehmung von im 366ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben in An-spruch nimmt, daf374r eine angemessene Entsch344digung erhalten. Dies wird mit der M366glichkeit, f374r die T344tigkeit der angestellten Vereinsmitarbeiter eine Verg374-tung zu erhalten, erreicht; auf die gew344hlte vormundschaftsrechtliche oder pflegschaftsrechtliche Konstruktion, die der geleisteten T344tigkeit zugrunde liegt, kann es dabei nicht ankommen. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht betonte Umstand, dass 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt 247 7 VBVG) auf der Rechtsfigur ei-nes "Vereinsbetreuers" (247 1897 Abs. 2 BGB) aufbaut, das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht aber einen dem Vorbild des 247 1897 Abs. 2 BGB entsprechen-den "Vereinspfleger oder -betreuer" nicht kennt, hindert die Analogie nicht. Auch dem Recht der Verfahrenspflegschaft ist eine solche Rechtsfigur nicht bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Vereinen f374r die von seinen Mitarbei- 9 - 8 - tern als Verfahrenspflegern geleisteten T344tigkeiten 374ber 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. 247 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 FGG) einen eigenen Verg374tungsanspruch zuerkannt. Die Analogie zu 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. 247 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 FGG) l344sst zugleich die Notwendigkeit entfallen, bei pers366nlicher Bestellung eines Vereinsmitarbeiters die Berufsm344337igkeit seines T344tigwerdens (vgl. 247 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB a.F.; vgl. jetzt 247 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 1 VBVG) zu pr374fen (vgl. 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. 247 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB, jeweils a.F.; vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 Satz 2 FGG i.V.m. 247 7 Abs. 1 Satz 2 VBVG); bei der Bestellung des Vereins als solchem w344re die Feststel-lung der "Berufsm344337igkeit" schon begrifflich kaum m366glich. 3. Dem Beteiligten zu 1 steht somit analog 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. 247 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 FGG) ein Anspruch auf Verg374tung f374r die T344tigkeiten zu, die sein Mitarbeiter, Herr K. , im Rah-men der Bestellung zum Pfleger erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1 als solcher - wie das Bayerische Oberlandesgericht meint - oder Herr K. pers366nlich zum Pfleger bestellt worden ist. Auch im zweiten Fall war die Bestellung jedenfalls nicht an Herrn K. als Privatperson, sondern als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1 gerichtet. In beiden Varianten greift deshalb die Analogie zu 247 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. 247 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt 247 67 a Abs. 4 FGG) durch. 10 III. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden, da - aus der Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - Feststellungen zur H366he der zu beanspruchenden Verg374tung fehlen. Die Sache war daher an das Amtsgericht 11 - 9 - zur374ckzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04/02.05.2001 - VIII 57/01 - LG Regensburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 7 T 512/02 - BayObLG M374nchen, Entscheidung vom 07.07.2003 - 1Z BR 8/03 -
Full & Egal Universal Law Academy