BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/05 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gl344ubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzer366ffnung eine Pf344ndung gem344337 247 114 Abs. 3 InsO nicht l344nger wirk-sam geblieben w344re als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Wider-spruch und Rechtsmittel des Gl344ubigers verursachte Verz366gerung des Verfahrens ist unbeachtlich. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 148/05 - LG Trier AG Trier - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte am 21. Juni 2004 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor, dem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. Der weitere Beteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Anspr374che aller Gl344ubiger bel344uft, widersprach dem Schuldenbereinigungsplan. Dieser Gl344ubi-ger hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits seit 2001 gepf344ndet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom weiteren 1 - 3 - Beteiligten zu 4 erwirkten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss mit Wirkung zum 1. August 2004 aufzuheben. Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2005 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 4 mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, auch bei Vorliegen eines wirk-samen Pf344ndungspfandrechts an einer Gehaltsforderung eines Schuldners m374sse ein Schuldenbereinigungsplan durchgef374hrt werden k366nnen. Dies k366nne dadurch erreicht werden, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt werde, zu dem das Pf344ndungspfandrecht seine Wirksamkeit verliere. Eine Ausnahme hiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn sich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pf344ndungsgl344ubigers ver-z366gere. Unter diesen Umst344nden sei die Vorgabe im Schuldenbereinigungs-plan, dass ab 1. August 2004 das Pf344ndungspfandrecht nicht mehr zum Zuge komme, nicht zu beanstanden, weil bei normalem Verfahrensablauf die An- 4 - 4 - nahme des Schuldenbereinigungsplans zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden w344re. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 5 Nach 247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan den widersprechenden Gl344ubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraus-sichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen w374rde. Vergleichsma337stab ist der wirtschaftliche Wert, den der Gl344ubiger im Verfahren 374ber den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung erhalten w374rde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 309 Rn. 17; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. 247 309 Rn. 22; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 309 Rn. 16; Wenzel, in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 309 Rn. 6) und im Hinblick auf 247 114 Abs. 3 InsO auch zu ber374cksichtigen, ob und wie lange einem Gl344ubiger eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen w374rde (HmbKomm-InsO/ Streck, 3. Aufl. 247 309 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO Rn. 15). 6 Bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu pr374fen, wie der Gl344ubiger st374nde, wenn nicht 374ber den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden w344re. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen Umst344nden das Insolvenzverfahren sofort er366ffnet worden w344re. Hiergegen und gegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat sich der weitere Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Eine wirtschaftliche Schlechter-stellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der In- 7 - 5 - solvenzer366ffnung die Pf344ndung gem344337 247 114 Abs. 3 InsO nicht l344nger wirksam geblieben w344re als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den Widerspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte Verz366gerung des Verfahrens kommt es nicht an. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 09.12.2004 - 21 IK 96/04 - LG Trier, Entscheidung vom 21.04.2005 - 4 T 1/05 -
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