BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 148/06 vom 2. Juli 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 g Abs. 1, 247 1587 i Abs. 1 Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen An-spruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhun-dertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedr374ckt werden k366nnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Be-triebsrente verpflichtet werden (Best344tigung des Senatsbeschlusses vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2006 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 30. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Antragstellerin. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 12. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 30. Januar 1987 zugestellten Antrag durch rechtskr344ftiges Verbundur-teil vom 21. Januar 1988 geschieden und der Versorgungsausgleich durchge-f374hrt. Dabei wurden im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanrechte des 2 - 3 - (jetzigen) Antragsgegners (im Folgenden Ehemann, geboren am 15. Februar 1941) in H366he von monatlich 548,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986), auf die (jetzige) Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geboren am 26. April 1942) 374bertragen. Im Wege des erweiterten Splittings wurden zum Ausgleich einer vom Ehemann bei der P. -E. AG er-worbenen Betriebsrente, deren dynamisierten Wert das Amtsgericht anhand der BarwertVO mit 637,92 DM ermittelt hat, gesetzliche Rentenanrechte des Ehe-mannes in H366he von weiteren 57,40 DM, monatlich und bezogen auf das Ehe-zeitende (31. Dezember 1986), auf die Ehefrau 374bertragen. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Mai 2005 aus der betrieblichen Alters-versorgung Versorgungsbez374ge, deren Ehezeitanteil (168 Monate in die Be-triebszugeh366rigkeit fallende Ehezeit [1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1986] : 388 Monate Betriebszugeh366rigkeit [1. Januar 1973 bis 30. April 2005] = 43,299 % von 2.798,67 200 =) 1.211,80 200 betr344gt. Die Ehefrau, die seit dem 1. Juni 2005 ebenfalls Rentenleistungen bezieht, begehrt nunmehr die Durch-f374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 3 Das Amtsgericht hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1. Juni 2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 562,88 200 zu zahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser H366he an die Ehefrau abzu-treten. Den weitergehenden, auf Abtretung der Betriebsrente in H366he von 20,11 % des jeweiligen Zahlbetrags gerichteten Antrag hat es zur374ckgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesge-richt den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 562,88 200 zu zahlen und zur Erf374llung dieses Anspruchs und etwaiger k374nftiger Erh366hungsbetr344ge seine Anspr374che auf Betriebsrente in H366he von 20,11 % des jeweiligen Monatsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - II. 5 Das zul344ssige Rechtsmittel ist begr374ndet. 6 1. Das Oberlandesgericht ist, wie auch schon das Amtsgericht, f374r die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem h344lftigen auf die Ehezeit entfallenden Teil des Zahlbetrags der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ausgegangen. Von diesem Betrag hat es den bereits im Wege des erweiterten Splittings (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichenen Teil der Betriebsrente abgezogen. Diesen Teil hat es ermittelt, indem es den - auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986) bezogenen - Nominalbetrag der der Ehefrau im erweiterten Splitting 374bertragenen gesetzlichen Rentenanrechte auf den ak-tuellen Nominalbetrag "hochgerechnet", d.h. mit dem derzeitigen aktuellen Ren-tenwert multipliziert und sodann durch den zum Ehezeitende geltenden aktuel-len Rentenwert dividiert hat. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtspre-chung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hier-gegen nichts. 2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass - wenn auch m366gli-cherweise nicht notwendig die titulierte H366he der schuldrechtlichen Ausgleichs-rente, so doch - die H366he des zur Erf374llung des Ausgleichanspruchs abzutre-tenden Teils der Betriebsrente in einem Vomhundertsatz angegeben werden k366nne, der dem Verh344ltnis der derzeit geschuldeten Ausgleichsrente zum der-zeitigen Zahlbetrag der Betriebsrente entspricht. Zwar k366nne bei einer solchen prozentualen Abtretung der Fall eintreten, dass bei einer Erh366hung der Be-triebsrente der abgetretene Rententeil steige, ohne dass dieser Anstieg in dem titulierten Zahlbetrag der Ausgleichsrente eine Entsprechung finde. Dies sei 7 - 5 - jedoch unbedenklich, da die schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich ohnehin einschlie337lich sp344terer Erh366hungen geschuldet werde. 8 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 Wie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen - Beschluss vom 11. September 2007 (- XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet 247 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags ausgedr374ckten Ausgleichsrente. F374r eine Anpas-sung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen nach 247 1587 k i.V.m. 247 1580 BGB und bei einer wesentli-chen Ver344nderung der Bezugsgr366337en das Ab344nderungsverlangen nach 247 1587 g Abs. 3 i.V.m. 247 1587 d Abs. 2 BGB zur Verf374gung. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet wer-den. Nach 247 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls ent-schieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erf374llungshal-ber und nur in H366he der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtre-tung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichs-rente erleichtert und ihre unbeschr344nkte - auch 374ber Pf344ndungsgrenzen hi-nausgehende - Durchsetzung erm366glicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Erg344nzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsan-spruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich 374ber den laufenden, nach 247 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und f344lligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch 10 - 6 - eine Anpassung der Entscheidung 374ber die Abtretung ist nur 374ber das Ab344nde-rungsverfahren nach 247 1587 i Abs. 3 i.V.m. 247 1587 d Abs. 2 BGB m366glich, so-fern eine wesentliche 304nderung der ma337gebenden Umst344nde eingetreten ist. 11 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-ben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist zur374ckzuweisen. Sprick Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 30.08.2005 - 510 F 1830/05-VA - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.07.2006 - 2 UF 348/05 -
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