BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 67, 68 Ein Gl344ubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2009 - IX ZB 148/08 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der S. GmbH (fortan: Schuldnerin) er366ffnet und Rechtsanwalt P. zum In-solvenzverwalter bestellt. 1 In dem Berichts- und Pr374fungstermin vom 21. April 2008 war als einzige Gl344ubigerin die durch ihren Gesch344ftsf374hrer B. vertretene R. GmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gl344ubigerin fasste B. den Be- 2 - 3 - schluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gl344ubiger-ausschuss einzusetzen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gl344ubiger-ausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gl344u-bigerin, unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass ein Gl344ubigerausschuss einberufen wurde. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 78 Abs. 2 Satz 2, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil nach einhelli-ger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gl344ubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997, 2130; M374nchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. 247 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; K374bler, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 67 Rn. 9; Nerlich/R366mermann/Delhaes, InsO 247 68 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 68 Rn. 12; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl. Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-venzverwaltung 8. Aufl. 247 21 Rn. 291) und mithin ein Zul344ssigkeitsgrund nicht gegeben ist. 4 Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffas-sung, dass ein Gl344ubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen muss (BGHZ 124, 86, 91), ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten 5 - 4 - Gl344ubigerausschuss zu 374bertragen. Dem Regelungszusammenhang der 247247 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gl344ubigerausschuss mit mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gl344u-bigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht 247 67 Abs. 2 InsO vor, dass die verschiedenen Gl344ubigergruppen einschlie337lich der Arbeitnehmer zu be-r374cksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es kann dahinstehen, ob die Gl344ubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des 247 67 Abs. 2 InsO gebun-den ist (bejahend Uhlenbruck, aaO 247 68 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 68 Rn. 4; verneinend: M374nchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO 247 68 Rn. 7; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 68 Rn. 4; K374bler in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 68 Rn. 10). Jedenfalls hat auch die Gl344ubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe des Gl344ubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Gesch344ftsf374h-rung zu unterst374tzen und zu 374berwachen, gem344337 247 69 Satz 1 InsO durch "die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses" wahrgenommen wird. Damit geht das Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt (247247 70, 71, 72 InsO), ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl von zwei Mitgliedern aus. Der Gl344ubigerausschuss ist wie jedes andere Bera-tungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in 247 72 InsO geregelte Not-wendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person bestehender Gl344ubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des Gesetzes nicht gebildet werden. - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO), zumal die Rechtspr374fung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zul344ssigkeitsgrund beschr344nkt (247 577 Abs. 2 ZPO) ist. 6 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 IN 1651/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 T 1689/08 -
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