BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/09 vom 1. Juli 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 5, 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 a) Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schlie337t dies nicht von vorn-herein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. b) Befindet sich der Schuldner w344hrend der Wohlverhaltensphase f374r l344ngere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantra-genden Insolvenzgl344ubiger nicht von der Verpflichtung, den Versto337 des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger glaubhaft zu ma-chen. BGH, Beschl. vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09 - AG Stralsund LG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 2. Februar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 2. Februar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 4. November 2008 aufgehoben. Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Auf seinen Antrag wurde 374ber das Verm366gen des Schuldners nach Ver-fahrenskostenstundung am 30. Januar 2006 das Verbraucherinsolvenzverfah-ren er366ffnet, in dem der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuh344nder bestellt wurde. Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 k374ndigte das Insolvenzgericht die Restschuld-befreiung an. Am 20. September 2006 wurde das Verfahren aufgehoben. Der Schuldner, der keinen Beruf erlernt hat, war schon vor Verfahrenser366ffnung vielfach und erheblich straff344llig geworden. Er bezog Arbeitslosengeld II und f374r eine Nebent344tigkeit als T374rsteher in einer Diskothek weitere 160 200 pro Monat. Hieran 344nderte sich auch nach Verfahrenser366ffnung nichts. Einkommensanteile konnte der Beteiligte zu 1 nicht einziehen und an die Gl344ubiger verteilen. 1 Im September 2007 beging der Schuldner einen schweren Raub, f374r den er mit einem seit 2. Juli 2008 rechtskr344ftigen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist. Diese Strafe verb374337t er zur Zeit in einer Justizvollzugsanstalt. Der Schuldner tr344gt vor, dort zu arbeiten. Nach An-sparen des 334berbr374ckungsgeldes nach 247 51 StVollzG werde das dort erzielte Einkommen an seine Gl344ubiger verteilt werden k366nnen. Die beteiligte Insol-venzgl344ubigerin zu 2 hat allein die Strafhaft zum Anlass genommen, einen An-trag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht stattgegeben und dem Schuldner die Stundung der Verfah-renskosten entzogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Be-schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 2 II. - 4 - Dem Schuldner ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 3 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 InsO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begr374ndet. Insolvenz- und Landgericht haben die Voraussetzun-gen, unter denen die Restschuldbefreiung gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 InsO versagt werden darf, verkannt. 4 1. Das Landgericht meint, der Schuldner habe sich durch die Straftat f374r nahezu die gesamte Wohlverhaltensperiode dem Arbeitsmarkt entzogen und damit gegen die Erwerbsobliegenheit des 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO versto337en. Entscheidend f374r die Versagung sei, dass der Schuldner die Straftat nicht etwa vor Beginn jenes Zeitraums begangen habe, sondern gerade in derjenigen Phase, in der er sich h344tte bew344hren sollen. Von einer Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger sei auszugehen. Die Einkommensver-h344ltnisse des Schuldners in der Vergangenheit lie337en nicht den Schluss zu, dass er ohne die Strafhaft auch w344hrend des Rests der Wohlverhaltensphase keine pf344ndbaren Eink374nfte mehr h344tte erzielen k366nnen. 5 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 6. Oktober 2008 ist unzul344ssig und daher ohne weiteres zur374ckzuweisen. 6 a) Gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Rest-schuldbefreiung zwingend eines Gl344ubigerantrags. Ein solcher Antrag ist nur zul344ssig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung gem344337 247 287 Abs. 2 InsO, der sog. Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeintr344chtigt ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gen374gt f374r eine Versagung eine abstrakte Ge-f344hrdung der Befriedigungsinteressen der Gl344ubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tats344chliche Beeintr344chtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Das in 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung be-zieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO). Dazu muss im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Verm366gensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden (Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 296 Rn. 15). Nach Abzug aller vorrangig zu befriedi-genden Verbindlichkeiten muss eine pf344ndbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgl344ubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverlet-zung verk374rzt worden sein (AG G366ttingen ZInsO 2006, 384, 385; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 296 Rn. 13). 7 - 6 - b) Diesen Anforderungen gen374gt der Versagungsantrag vom 6. Oktober 2008 nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 hat zu der Frage, inwieweit die Befriedi-gungsaussichten der Gl344ubiger durch ein Fehlverhalten des Schuldners beein-tr344chtigt worden sind, keinen konkreten Sachvortrag gehalten. Ein solcher war auch nicht entbehrlich. Aus den Umst344nden des vorliegenden Falls folgt keine Vermutung, dass die gegen den Schuldner verh344ngte Strafhaft die Befriedi-gungsaussichten der Gl344ubiger beeintr344chtigt. Vor seiner Inhaftierung erzielte der Schuldner kein pf344ndbares Einkommen. Unter Ber374cksichtigung des bishe-rigen Werdegangs des Schuldners und des Fehlens beruflicher Qualifikation und Erfahrung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt f374r die Annahme, dass sich daran in den verbleibenden viereinhalb Jahren der Wohlverhaltensphase etwas h344tte 344ndern k366nnen. Das Landgericht hat eine solche Aussicht auch nicht festgestellt. Es st374tzt seine Annahme, die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger seien beeintr344chtigt, allein auf die theoretische M366glichkeit, dass der Schuldner ohne Inhaftierung eine Erwerbst344tigkeit h344tte finden k366nnen, mit der er pf344ndbare Eink374nfte h344tte erzielen k366nnen. Damit ist aber allenfalls eine abs-trakte Gef344hrdung der Befriedigungsaussichten festgestellt, nicht aber die er-forderliche konkrete Beeintr344chtigung. Demgegen374ber hat der Schuldner durch die Verdienstbescheinigung vom 16. Oktober 2008 belegt, dass er in der Straf-haft arbeitet. Der dort erzielte Verdienst wird in absehbarer Zeit dem Zugriff sei-ner Gl344ubiger zumindest teilweise zur Verf374gung stehen. Sobald er das 334berbr374ckungsgeld gem344337 247 51 StVollzG angespart haben wird, wird ihm der nach Abzug des Hausgeldes (247 47 StVollzG) verbleibende Teil der Eink374nfte als Eigengeld gem344337 247 52 StVollzG gutgeschrieben werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens ist vorbehaltlich des 247 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pf344ndbar. Es unterliegt insbesondere nicht den Pf344ndungsschutzvorschriften der 247247 850c und 850k ZPO (vgl. BGHZ 160, 112, 115 ff; Heyer NZI 2010, 81, 83 f). 8 - 7 - 3. Die Glaubhaftmachung des Versto337es gegen die Erwerbsobliegenheit und der daraus folgenden Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten ist auch nicht allgemein entbehrlich, wenn der Schuldner w344hrend der Wohlverhal-tensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird. 9 a) Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners f374hrt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pf344ndbare Ein-k374nfte erzielt hat. Wie in anderen F344llen auch reicht allein der Verlust der M366g-lichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine T344tigkeit zu bem374hen, nicht aus, um die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Recht-sprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbst344-tigkeit aufgibt, die - etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten - keine pf344ndbaren Betr344ge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreu-ung zumutbare Teilzeit-) Besch344ftigung ablehnt, die keine pf344ndbaren Bez374ge ergeben h344tte (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07, ZInsO 2010, 105, 106 Rn. 9). Bei einem besch344ftigungslosen Schuldner, der sich gar nicht um eine Besch344ftigung bem374ht, kommt eine Aufhebung der Stundung der Kosten des Verfahrens mangels Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insol-venzgl344ubiger dann nicht in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, Eink374nfte oberhalb der Pf344ndungsfreigrenze zu erzielen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210, 2212 Rn. 15). Zeigt ein Schuldner, der insgesamt nur unpf344ndbare Eink374nfte erlangt, die Aufnahme einer Erwerbst344-tigkeit nicht an, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, diese f374hrt jedoch nicht zu einer Gl344ubigerbeeintr344chtigung und damit auch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (LG Landshut ZInsO 2007, 615, 616; AG D374sseldorf ZVI 2007, 482, 483; FK-InsO/Ahrens, aaO; M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 296 Rn. 3; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl. Rn. 252). 10 - 8 - An diesen Grunds344tzen ist auch der Schuldner zu messen, der in der Wohlverhaltensphase straff344llig wird und in Haft kommt. Auch diesem kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn er dadurch seine Oblie-genheiten verletzt und eine konkret messbare Beeintr344chtigung der Befriedi-gungsaussichten seiner Gl344ubiger verursacht. Im vorliegenden Fall beging der schon vielfach straff344llig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langj344hrige Freiheitsstrafe drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verf374gung stehen w374rde. Auch befand er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhal-tensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der Pf344ndungs-freigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch b374337te er - soweit bekannt - eine konkrete Aussicht auf eine derma337en verg374tete Stelle ein. Eine wirtschaftlich messbare Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten lag deshalb nicht vor. 11 b) Die Auffassung, jeder zu einer l344ngeren Freiheitsstrafe verurteilte Straft344ter sei von vornherein von der M366glichkeit ausgeschlossen, Restschuld-befreiung zu erlangen (LG Hannover ZInsO 2002, 449 f mit Anm. Wilhelm; AG Hannover ZVI 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem Regelungszusammenhang der Versagungsgr374nde vereinbar. Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzord-nung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die M366glichkeit der Rest-schuldbefreiung zu er366ffnen. Im Regierungsentwurf f374r die Insolvenzordnung wird das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ausdr374cklich als abzutretende Forderung im Sinne des 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO genannt (BT-Drucks. 12/2443, 136, 189). Sollte ein Strafgefangener keine Restschuldbefreiung er-langen k366nnen, bed374rfte es der Abtretung nicht; sie wird einem Schuldner aus-schlie337lich zu diesem Zweck abverlangt (so auch FK-InsO/Ahrens, aaO 247 295 Rn. 14a; Brei, Entschuldung Straff344lliger durch Verbraucherinsolvenz und Rest- 12 - 9 - schuldbefreiung [2005], S. 595; Zimmermann VuR 2009, 150). Des Weiteren hat der Gesetzgeber den Kreis der Straftaten, die einer Restschuldbefreiung von vornherein entgegenstehen, in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 und 247 297 InsO eng be-grenzt. Mit dieser Begrenzung ist es unvereinbar, jede Straftat, die zu einer In-haftierung gef374hrt hat, gleichsam durch die "Hintert374r" zu einem Versagungs-grund zu erheben, weil der Schuldner infolge der Haft in seinen M366glichkeiten beschr344nkt ist, die ihn gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO treffende Erwerbsoblie-genheit zu erf374llen (LG Koblenz ZVI 2008, 473 f; Heyer NZI 2010, 81; Riedel ZVI 2002, 131 f; Kohte EWiR 2002, 491, 492; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 295 Rn. 7; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 295 Rn. 6; Hess, Insolvenz-recht, 2007 247 295 Rn. 8). 4. Ein Grund, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, lag somit nicht vor. Daher durfte auch keine Aufhebung der Verfahrenskostenstun-dung gem344337 247 4c Nr. 5 InsO erfolgen. 13 IV. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- 14 - 10 - h344ltnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, 247 577 Abs. 5 ZPO. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 04.11.2008 - 14 IK 341/05 - LG Stralsund, Entscheidung vom 02.02.2009 - 2 T 434/08 -
Full & Egal Universal Law Academy