BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 148/10 vom 21. Juli 20 1 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Juli 20 1 1 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Z ivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 13.528,20 . Gründe: I. Auf den Antrag der D . Geschäftsstelle B . vom 11. März 2001 wu r- de am 10. A ugust 2001 das Insolvenzverfahr en über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Verwalter bestellt . 1 - 3 - Das Amtsgericht hat d ie Vergütung des weiteren Beteiligten als endgült i- ger Verwalter antragsgemäß auf insgesamt 35.384,64 e- gen von dem Schuldner eingelegte Beschwerde ist zurückgewiesen wo r den. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Begehren, die Ve r gütung auf nicht mehr als 21.856,44 u setzen . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und Zurückverwe i sung der Sache an das Beschwerd egericht. 1. Das Landgericht hat übereinstimmend mit dem Amtsgericht ausg e- führt, bei der B e rechnungsgrundlage nach § 1 InsVV seien von den Einnahmen in Höhe von 122.203,87 DM Kosten der Betriebsfortführung von 91.490,36 DM abz u ziehen, was einen Betrag von 15.703,57 DM) ergebe. Die weiteren Ei n nahmen nach der Währungsumstellung von 608.361,48 um die Kosten der Betriebsfortführung von 548.762,04 ermäßigen. Auf die Berechnungsgrundlage von 75.303,01 che R e gelsatz anzusetzen, der zu einer Nettovergütung von 18.021,21 Gesamtauslagen seien nach § 8 Abs. 3 InsVV auf 11.713,78 a- gen. Im Blick auf die vor dem 1. Januar 2004 liegende Insolvenzeröffnung komme eine Deckelung der Pausc hale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV nF nicht in B e tracht. 2 3 4 - 4 - 2. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen der Aufhebung (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 mwN ), weil de n Mindestanforderungen an die Begründung nicht g e- nügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiederg e ben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beide n Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäß i gen Gründen versehen. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rech t- lichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpr o- zessualen Sinne. Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit ause i- nande r setzen (BGH, aaO Rn. 5 ; Beschl uss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, Rn. 8 zVb ). b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt. aa) Die angefochtene Entscheidung, die sich sogleich der Frag e der Z u- lässigkeit der sofortigen Beschwerde zuwendet, enthält bereits abgesehen von der konkreten Gebührenberechnung keine aus sich heraus verständliche Sac h- verhalts darstellung. Auch wird nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldner die E r s te ntscheidung de s Amtsgerichts bekämpft. bb) Überdies setzt sich das Beschwerdegericht - wie die Rechtsb e- schwerde zutreffend rügt - m it den von dem Schuldner im Beschwerdeverfa h- 5 6 7 8 9 - 5 - ren geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander. Die rechtliche Begründ ung erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiede r holung der von dem Amtsgericht vorgenommenen Gebührenberec h nung. Der Schuldner hat gerügt , die Kosten der Betriebsfortfü h rung seien mit 548.762,04 dem Beteiligten zunächst mit 583.532,92 diesen B e- trag verringert hätten. Ferner hat der Schuldner beanstandet , Kosten der Ste u- erberatung s eien der Betriebsfortführung zuzuordnen; Wasser - und Abwasse r- gebühren sowie Grundsteuern müssten in einen betrieblichen und in einen pr i- vaten Teil aufgespalten werden. Auf diese Rügen geht die angefochtene En t- scheidung unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übe r haupt nicht ein. Schließlich hat sich der Schuldner darauf berufen, im Streitfall sei ei n Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. a InsVV gerechtfertigt, weil der weitere Beteiligte ber eits als vorläufiger Verwalter i n dem Verfahren tätig gewesen sei . D e r ang e- fochtenen Entscheidung kann schon nicht entnommen werden , dass übe r haupt ein vorläufiger Verwalter eingesetzt worden war. Auf den regelmäßig vorz u- nehmenden Abschlag geht das Beschwerdegericht nicht ein. c) Bei dieser Sachlage muss die Sache an d as Beschwerdegericht z u- rückverwiesen werden, weil der Senat angesichts der lückenhafte n Begründung zu e i ner eigenen Entscheidung außerstande ist. Für das weitere Verfahren ist auf Fo l gendes hinzuweisen: aa) Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b InsVV ist ma ß- geblich, ob tatsächlich Ausgaben wä hrend und für die Betriebsfortführung a n- gefallen sind. Soweit Ansprüche auf diese Ausgaben durch vom Insolvenzve r- 10 11 12 13 - 6 - walter abgeschlossene Verträge oder durch seine Erfüllungswahl begründet wurden, beste ht hieran kein Zweifel. Soweit es sich um Verbindlichkeiten ha n- delt, die aus Dauerschuldverhältnissen entstehen, die noch vom Schuldner b e- grü n det worden und nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten geworden sind, weil deren Erfüllung für die Z eit nach Eröffnung des Insolven z- verfa h rens erfolgen muss, gilt grundsätzlich nichts anderes. Deshalb müssen auch die während der Unternehmensfortführung anfallenden laufenden Kosten, mit d e nen der Gewinn erwirtschaftet werden soll, im Rahmen der Einnahmen - /Ausgabenrechnung als Ausgaben berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, WM 2008, 2299 Rn. 15 ff ; vom 9. J u ni 2011 - IX ZB 47/10 , Rn. 8 ff ). Aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV ergibt sich kein A n- haltspunkt dafür, daß nur ein Teil der Ausgaben berücksichtigt werden soll. Maßgebend ist allein, ob die Gegenleistung für die Unternehmensfortführung ver wendet wurde (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO, Rn. 12 ff, 23; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 47/10 , Rn. 9 ). Dabei obliegt es dem Verwa lter, eine Abgrenzung der für die Unternehmensfortführung erforderlichen Kosten gege n- über denjenigen vorzunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Betrieb s- fortführung en t standen sind (FK - InsO/Lorenz, 6. Aufl. , § 1 InsVV Rn. 33). Auf dieser Grundlage wird das Beschwerdegericht im Blick auf das Steuerber a- tungshonorar, die Grundsteuer und die Wasserversorgung eine Abschichtung vorzunehmen haben, inwieweit diese Ausgaben durch die Unternehmensfor t- führung angefallen sind. bb) Zu - und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV sind von dem Tatrichter im Einzelnen zu bewerten. Er muss in einer Gesamtschau unter B e- rücksic h tigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag 14 - 7 - oder den Gesam tabschlag festlegen (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14). cc) Auf den vorliegenden Fall findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolven z verfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist ( § 19 Abs. 1 InsVV ). S o weit die Kostenpauschale in Rede steht, wird sich das Beschwerd e gericht mit der Rüge des Schuldners zu befassen haben, der Beteiligte habe das Verfa h ren ohne sachlichen Grund verzö gert. Der Auslagenpauschbet rag nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnung s- gemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche T ä- tigkeit a b geschlossen worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, WM 2 004, 1881, 1882; vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, WM 2006, 630, 632 f; vom 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGH - Report 2006, 998 Rn. 6 ). Die insoweit von dem Beschwerdegericht angeführten Tätigkeiten , deren 15 - 8 - Durchführung keinen besonderen Zeitaufwand erf orderte, lassen nicht ko n kret erkennen, warum das Verfahren mehrere Jahre nach Abschluss der Betrieb s- fortführung nicht abgeschlossen werden kon n te. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 13.12.2007 - 35 IN 6 15/01 - LG Potsdam, Entscheidung vom 10.06.2010 - 5 T 211/08 -
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