BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 148/14 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel IIa - VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159 a) Im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung eine r Entsche i- dung nach der Brüssel IIa - Verordnung ist kein Verfahrensbeistand zu beste l- len. b) Handelt es sich bei der anzuerkennenden Entscheidung um eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht, steht der Umstand, dass das Ausgangsgericht dem Kind keinen Verf ahrensbeistand bestellt hat, einer Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 148/14 - OLG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durc h den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 wird auf Kost en des Antragsgegners zurückgewiesen. Gründe: A . Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer zu ihren Gunsten erfolgten Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts (im Folgenden: Kreisgeric ht). Aus der Ehe der Beteiligten ist eine am 1. April 2010 geborene Tochter hervorgegangen. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) hat die ungarische, der Antragsgegner (im Folgenden : Vater) die deutsche und das Kind sowohl die deutsche als auch die ungarische Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten lebten zunächst in Deutschland. Nach einem gemeins a- men Aufenthalt in Ungarn kam es im Juni 2012 zu einem Streit zwischen den Eheleuten; die Mutter verblieb mit dem Kind in Ungarn. I m Oktober 2012 leitete s i e dort ein Ehescheidungsverfahren ein. Im Laufe des Verfahrens einigten sich 1 2 3 - 3 - die Eltern darauf , dass das Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfa h- rens bei der Mutter leben sollte. Nachdem der Vater das Kind nach Ausübung s eines Umgangsrechts nich t zur Mutter zurückge bracht hatte, erwirkte s ie beim Kreisgericht eine eins t- weilige Anordnung, mit der ihr das Sorgerecht für das Kind übertragen und das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind geregelt wurde . Ferner wurde der V a- ter verpflichtet, das Kind inn erhalb von zwei Tagen an die Mutter herauszug e- ben. Eine hiergegen eingelegte Berufung des Vaters zum Landgericht blieb e r- folglos. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Mutter die Anerkennung der Sorg e- rechtsentscheidung ausgesprochen und die Herausgabeverpfl ichtung mit einer Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vers e- hen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Hiergegen wendet er s ich mit seiner Rechtsbeschwerde. B . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . I. D as Rechtsmittel ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1 Nr. 1, 28 des Gesetzes zur Aus - und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internat i- onalen Familienrechts ( Internationales Familienrechtsverfahrensgeset z - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) i.V.m. Art. 21 , 28 , 34 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die 4 5 6 7 8 - 4 - Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betr effend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa - VO) statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 6 ). Gemäß §§ 1 Nr. 1, 28 IntFamRVG i.V.m. § 57 4 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsät z- liche Bedeutung hat. II . Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 1567 veröffentlichte Entschei dung wie folgt begründet: Bei Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesg e- richtshof aufgestellten Grundsätze sei festzustellen, dass das Kreisgericht seine Entscheidung als gemäß Art. 8 ff. Brüssel IIa - VO international zuständiges G e- richt habe treffen wolle n . Zwar ha be es in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf die Zuständigkeitsnormen der Brüssel IIa - VO Bezug genommen. Unter B e- rücksichtigung der Gründe des Beschlusses erg e b e sich indes die Hauptsach e- zuständigkeit gemäß Art. 8 ff. Brüss el IIa - VO " ersichtlich " aus der erlassenen Entscheidung . Ausweislich ihr er Gründe k ö nn e kein Zweifel daran bestehen, dass das Kreisgericht von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes i n U n- garn aus gegangen sei , wodurch die allgemeine internationale Zuständ igkeit der ungarischen Gerichte gemäß Art. 8 Brüssel IIa - VO für Entscheidungen über die 9 10 11 12 - 5 - elterliche Verantwortung begründet w o rde n sei . Damit s e i e n für die Anerke n- nung der Entscheidung die Art. 21 ff. Brüssel IIa - VO anwendbar. Nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa - VO g e lt e der Grundsatz, dass Entsche i- dungen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung aus anderen Mitglie d- staaten automatisch anerkannt w ü rden. Die im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa - VO zu prüfenden Anerkennungshindernisse für Entscheidun gen b e- treffend die elterliche Verantwortung s e i e n in Art. 23 Brüssel IIa - VO abschli e- ßend aufgeführt. W enn das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit - wie hier - gemäß Art. 8 ff. Brüssel IIa - VO bejaht ha be , sei das Gericht des A n- erkennungsstaats aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der der Anerkennungssystematik der Brüssel IIa - VO zugrunde lieg e , nach Art. 24 Brüssel IIa - VO an die Beurteilung der Zuständigkeit des Erstgerichts gebunden, weshalb die internationale Zuständigkeit de s Gerichts des U r- sprungsmitgliedstaat s nicht überprüft werden d ü rf e . Ebenfalls irrelevant für das Anerkennungsverfahren sei der Einwand des Vater s, es entspreche dem Wohl des Kindes mehr, wenn es seinen Aufenthalt bei ihm statt bei der Mutter in U n- garn hab e . Ebenso wenig sei im Anerkennungsverfahren der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Denn Art. 26 Brüssel IIa - VO verbiete eine inhaltliche Nac h- prüfung der anzuerkennenden Entscheidung betreffend die elterliche Veran t- wortung. Ausgeschlossen sei damit auch die Prüfung, ob das Gericht des U r- sprungsstaats die Tatsachen richtig festgestellt und gewürdigt ha be . Soweit der Vater ann eh m e , dass die Entscheidung des Kreisgerichts dem ordre public in Ungarn widerspreche, sei dies nicht zu prüfen. Denn gemäß Art. 23 lit. a Brüssel IIa - VO besteh e ein Anerkennungshindernis nur dann, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie bea n- tragt w e rd e , d.h. dem deutschen ordre public, widerspr e ch e . Nachdem weder nach dem Vortrag des Vater s noch nach dem Akteninhalt ein Verstoß gegen 13 14 - 6 - den deutschen ordre public ersichtlich sei , der nur dann anzunehmen sei , wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung des Anerkennungsstaats verst o ß e , lieg e ke in Ane r- kennungshindernis gemäß Art. 23 lit . a Brüssel IIa - VO vor. Ebenfalls nicht gegeben sei ein Anerkennungshindernis gemäß Art. 23 lit. b Brüssel IIa - VO. Zwar sei das Kind durch das Kreisgericht nicht angehört worden . Eine Pflicht zur Anhörung des Ki ndes habe aber nicht bestand en . A b- gesehen davon, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade erst drei Jahre alt und zudem unbekannten Aufenthalts gewesen sei , habe es sich um einen " dringenden Fall " gehandelt , nämlich ein Verfahren des einstweiligen Recht s- schu tzes. Das Amtsgericht ha be auch zu Recht und im gebotenen Umfang die En t- scheidung des Kreisgerichts für vollstreckbar erklärt. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 28 Brüssel IIa - VO l ä gen vor. Es bestü n- den auch keine Versagungsg ründe nach Art. 23 Brüssel IIa - VO, auf den in Art. 31 Abs. 2 Brüssel IIa - VO für die Vollstreckbarerklärung verwiesen w e rd e . Anders als Sorgerechtsregelungen, bei denen es sich um Gestaltungs - bzw. Feststellungsentscheidungen handele, seien Herausgabeanordn ungen e iner Vollstreckbarerklärung zugänglich . Das Amtsgericht ha be daher in zutreffender Weise die Vollstreckbarerklärung nur auf die Herausgabeverpflichtung aus dem Beschluss des Kreisgerichts erstreckt. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand . Ent gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte das Oberlandesgericht in dem Verfahren auf A n- erkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa - Verordnung für das Kind k einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Ebenso 15 16 17 - 7 - wenig sind Gründe ersichtlich, die eine Versagung der Anerkennung bzw. Vol l- streckbarkeitserklärung rechtfertigten. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf Art. 21 ff. Brüssel IIa - VO gegründet, obwohl es sich bei der anzuerkennenden Entscheidu ng um eine einstweilige Anordnung handelt. aa) Erlässt das Gericht eine einstweilige Maßnahme, di e den Bereich der elterlichen Sorge betrifft, ist f ür die Anwendung der Art. 21 ff. Brüssel IIa - VO darauf abzustellen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständ igkeit auf Art. 8 ff. Brüssel IIa - VO gestützt hat . Denn Art. 24 Brüssel IIa - VO untersagt es dem Vol l- streckungsgericht, die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats zu überprüfen. Hat das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 8 ff. Br üssel IIa - VO bejaht, ist das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung der Zuständigkeit gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 16, 22). Ist dies zweifelhaft, ist anhand seiner Ausführungen in der En t- scheidung zu prüfen, ob es seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa - VO stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23 und vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 9). bb) Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht zutreffend auf de n vo r- liegenden Fall angewandt. Zwar hat das Kreisgericht die Brüssel IIa - Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Zu Recht stellt das Oberlandesgericht indes darauf ab, e s lasse sich der Begründung eindeutig entnehmen, dass das Kreisgericht von einem gewöhnl ichen Aufenthalt des Kindes in Ungarn ausg e- gangen war. Dies wird schließlich auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist im Verfahren auf Anerkennung bzw. auf Vollstreckbarerklärung einer E ntscheidung gemäß 18 19 20 21 - 8 - Art. 21 ff. und 28 ff. Brüssel IIa - VO k ein Verfahrensbeistand für das Kind zu b e- stellen . aa) Das Verfahren nach der Brüssel IIa - V erordnung sieht die Bestellung eines Verfahrensbeistand s nicht vor . In diesem Verfahren geht es ausschlie ß- lich um die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung b zw. Vollstrec k- barerklärung , nicht aber um eine materiell - rechtliche Entscheidung in Kin d- schaftssachen , wie sie die Bestimmung des § 158 FamFG voraussetzt . (1) Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa - VO werden die in einem Mitglie d- staat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa - VO kann eine Partei, die - wie hier die Mutter - ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung beantragen. Art. 23 Brüssel IIa - VO benennt die Gründe, bei deren Vorliegen eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt w i rd. Schließlich bestimmt Art. 26 Brüssel IIa - VO , dass die anzuerk ennende Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Nach Art. 28 Abs. 1 Brüssel IIa - VO werden die in einem Mitgliedstaat e r- gangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für ein Kind, die in diesem Mitgliedstaat voll streckbar und die zugestellt worden sind, in einem a n- deren Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Pa r- tei für vollstreckbar erklärt wurden. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Brüssel IIa - VO ko m- men für eine Ablehnung des Antrages ebenfalls die Versagungsgründe des Art. 23 Brüssel IIa - VO zum Tragen . Hinsichtlich des Verfahrens finden gemäß § 1 Nr. 1 IntFamRVG die §§ 16 bis 31 IntFamRVG Anwendung. Diese für das Vollstreckung sverfahren geltenden Normen sind gemäß § 32 IntFamRVG auch auf das Verfahren der 22 23 24 25 - 9 - Anerkennungsfeststellung a n zu wend e n. Zudem besagt § 14 Nr. 2 IntFamRVG, dass das Familiengericht über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung als Familiensache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet. Zwar wird damit das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Bezug genommen. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde indes nicht, dass danach das Anerkennungsverfahren wie ein Sorgere chtsverfahren zu führen ist und damit § 158 FamFG zur Anwendung gelangt. Vielmehr sind nur die Verfa h- rensvorschriften anzuwenden, die für das Anerkennungsverfahren von Belang sind. (2) § 50 FGG, der die Bestellung des Verfahrenspfleger s ursprünglich reg elte (jetzt § 158 FamFG: Verfahrensbeistand), war mit dem Kindschaft s- rechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl . I S. 2942) zum 1. Juli 1998 in das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) eingefügt worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten la s- sen, dass in familiengerichtlichen Verfahren im Einzelfall trotz der vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die eine nach materiellem Recht am Ki n- deswohl zu orientierende Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen (Amtsermit t- lungsgrundsatz, Anhörung des Kindes und des Jugendamts, Beschwerderecht für Minderjährige über 14 Jahre), Defizite bei der Wahrung der Interessen der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten können (BT - Drucks. 13/4899 S . 129) . Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung u.a.: " Es fehlt bislang im Verfahren in den Fällen, in denen erhebliche Interessengegen - sätze zwischen dem Kind und den gesetzlichen Vertretern bestehen und in d e- nen die gesetzlichen Vertreter infolgedessen d ie Kindesinteressen nicht in das Verfahren einbringen, an einer Person, die allein die Interessen des Kindes wahrnimmt " (BT - Drucks. 13/4899 S. 1 29 f. ). D ie Bestellung von Verfahrenspfl e- gern solle nur in solchen Verfahren angeordnet werden, in denen sie auf Grund 26 - 10 - der konkreten Umstände im Einzelfall notwendig sei, weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen nicht gewährleistet sei. Nur in diesem - engen - Rahmen sei wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Elternrecht eine Verfahren s- pflegerbestellung ger echtfertigt (BT - Drucks. 13/4899 S. 130). (3) Gemessen hieran besteht im Anerkennungsverfahren nach der Brü s- sel IIa - Verordnung keine Notwendigkeit , einen Verfahrensbeistand zu bestellen. D as Verfahren nach der Brüssel IIa - Verordnung dient allein der A ne r- kennung und Vollstreckbarerklärung, nicht aber einer Überprüfung der En t- scheidung in der Sache ; v ielmehr verbietet Art. 26 Brüssel IIa - VO eine solche Überprüfung (Verbot der révision au fond). Damit ist es - jenseits der Vers a- gungsgründe des Art. 23 Brü ssel IIa - VO - nicht Gegenstand des Anerke n- nungsverfahrens , eine neue und eigenständige am Kindeswohl zu orientierende Prüfung durchzuführen , weshalb es einer Unterstützung des Kindes durch e i- nen Verfahrensbeistand nicht bedarf. Der Einschränkung der Überpr üfung s- mö g lichkeiten des Gerichts liegt die Prämisse des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf zugrunde, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wir k- samen Schutz der auf Unio nsebene und insbesondere in der Charta der Grun d- rechte anerkannten Grundrechte zu bieten (EuGH FamRZ 2011, 355 Rn. 70). bb) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das vorliegende Verfahren die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht anwenden will, wonach u nter bestimmten Umständen im Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 206 - HKÜ) ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist , ve r- kennt sie, dass die Verfah ren nicht vergleichbar sind. 27 28 29 - 11 - (1) I n Art . 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKÜ ist geregelt, dass eine Rüc k- gabeanordnung ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Rückgabe das Kind in eine unzumutbare Lage brächte oder das Kind sich der Rückgabe in einer ang esichts seines Alters und seiner Reife beachtlichen Weise widersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Ha a- ger Kindesentführungsübereinkommen dem Kindeswohl in gleicher Weise ve r- pflichtet wie das deutsche Verfassungsrecht. Es beton t die Bedeutung des Ki n- deswohls in der Präambel und gewährleiste t seine Beachtung im Zusamme n- spiel von Rückführung als Regel (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) und Ausnahmen nach Art. 13 und Art. 20 HKÜ, wonach Rückführungsentscheidungen unterbleiben, wenn sie mit dem Kindeswohl unvereinbar sind ( BVerfG FamRZ 1999, 85, 87). Der Tatrichter muss die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 HKÜ im Falle gegenläufiger Rückführungsanträge nach dem Ha a- ger Kindesentführungsübereinkommen näher prü fen, um dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Grundrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG gerecht zu werden (BVerfG FamRZ 1999, 85, 88). In einem solchen Fall muss den Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse, das mög licherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend e r- kannt oder formuliert w i rd, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dieses g e- sch i eh t bei Kindern, deren Alter und R eife eine eigene Wahrnehmung ihrer Ve r- fahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG als Verfa h- renspfleger (jetzt Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG) vors i eh t (BVerfG FamRZ 1999, 85, 88) . (2 ) Die Besonderheiten des Verfahrens nach dem Haager Kindesentfü h- rungsübereinkommen lassen sich nicht auf das hier vorliegende Verfahren nach der Brüssel IIa - Verordnung übertragen . 30 31 32 - 12 - Zwar spielen die Anhörung des Kindes (Erwägungsgrund 19) und die Wahrung der Grundrechte des Kindes (Erwägungsgrund 3 3) im Rahmen der Brüssel IIa - V erordnung ebenfalls eine wichtige Rolle. Dem Ziel, diese Rechte des Kindes zu gewährleisten, di ent indes allein Art. 23 Brüssel IIa - VO, der die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Ve r- antwortu ng bestimmt . Demgegenüber verbietet Art. 26 Brüssel IIa - VO eine Überprüfung der Entscheidung in der Sache. c) Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass weder die Anerkennung noch die Vollstreckbarerklärung nach Art. 23 (i.V. m. Art. 31 Abs. 2) Brüssel IIa - VO zu versagen ist . aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht die Anerkennung der ungarischen Entscheidung nicht offensichtlich dem deutschen ordre public i.S. von Art. 23 lit. a Brüssel IIa - VO. (1) Das gilt zunächst hinsichtlich der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind im Ausgangsverfahren. (a) Insoweit kommt allein ein Verstoß gegen den verfahrensrechtliche n ordre public in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die Entsc heidung des au s- ländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts des Anerkennungsstaats in einem so l- chen Maße abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahr en ergangene angesehen werden kann ( vgl. Senat s- beschluss BGHZ 182, 188 = FamRZ 2009, 1816 Rn. 25 mwN u.a. zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ; NK - BGB/Andrae 2. Aufl. Art. 22 EheVO 2003 Rn. 5 sowie Art. 23 EheVO 2003 Rn. 3 ; s. auch Helms FamRZ 2001, 257, 264, nach de m die Anforderungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht u nbes e- 33 34 35 36 37 - 13 - hen auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen übertragen werden sollten ). ( b ) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen diese R ü- ge ein, dass es nach den getr offenen Feststellungen an einem solchen Verstoß fehlt. Im deutsche n Verfahrensrecht hat das Gericht gemäß § 158 Abs. 1 Fa m FG dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person b e- treffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, sowe it dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand hat gemäß § 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG das Interesse des Kindes festzuste l- len und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Gegenstand, Ablauf u nd möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Danach wäre im vorliegenden Fall auch nach deutschem Verfahren s- recht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht zwingend erforderlich gewesen. Zwar mag der mögliche Wechsel des Kindes vom - in Deutschland lebenden - Vater zur Mutter nach Ungarn die Bestellung eines Verfahrensbe i- standes nahelegen. Zu berücksichtigen ist vorliegend indes, dass d as Kreisg e- richt im Eilverfahren entschieden ha t und dass weder ihm noch der Mutter der Aufenthaltsort des im Zeitpunkt der Entscheidung des Kreisgerichts dreijährigen Kindes bekannt war en . Schon aus diesem Grund wäre es dem Verfahrensbe i- stand nicht möglich gewesen, das Interesse des Kindes festzustellen . Ebenso wenig wäre er tatsächlich in d er Lage gewesen , das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu info r- mieren . D aher erscheint es auch nach deutschem Verfahrensrecht vertretbar, in einer solchen Situation von der Bestellung eines Verfahrensbeis tandes abzus e- 38 39 40 - 14 - hen. Jedenfalls stellt der Beschluss des Kreisgerichts k eine Entscheidung dar , die nicht in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen wäre . (2) Auch begründen die Ausführungen des Kreisgerichts, wonach das Kind wegen seines Alte rs dringend der mütterlichen Betreuung bedürfe , entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde k eine n Verstoß gegen den deu t- schen ordre public gemäß Art. 23 lit. a Brüssel IIa - VO. (a) Einschlägig wäre insoweit der materielle ordre public. Aus der No t- wendi gkeit, gemäß Art. 23 lit. a Brüssel IIa - VO auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, folgt eine einheitliche Prüfung des ordre public unter besond e- rer Gewichtung des Kindeswohls als einem " integralen Bestandteil " der öffentl i- chen Ordnung im Bereich der elterlichen Sorge (Althammer/Weller Art. 23 Brüssel IIa Rn. 2; s. auch NK - BGB/Andrae 2. Aufl. Art. 23 EheVO 2003 Rn. 2 und Rauscher/Rauscher EuZPR/EuIPR [2010] Art . 23 Brüssel IIa - VO Rn . 4). Dabei sind die ultima - ratio - Funktion des ordre public - Vorbehalts und das Ki n- deswohl im Rahmen einer praktischen Konkordanz zu bestmöglicher Verwirkl i- chung zu bringen. Der Prüfungsmaßstab richtet sich nach dem Recht des Ane r- kennungsstaats (Althammer/Weller Art. 23 Brüssel IIa Rn. 2). Auch wenn d a- nach die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen der Berücksichtigung des Kindeswohls verpflichtet bleibt, darf dieser Kontrollmaßstab nicht zu einer - gemäß Art. 26 Brüssel IIa - VO unzulässigen - Sachprüfung führen (Helms FamRZ 2001, 257, 263 ). (b) Gemessen hieran ist es von R echts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anerkennung der ungarischen Sorgerechtsen t- scheidung nicht versagt hat. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde die entsprechenden Ausführungen de s Kreisgerichts selektiv dargestellt hat. Denn tatsächlich hat es eine umfassende 41 42 43 - 15 - Abwägung aller Umstände vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das K reisg ericht auch nicht den Obersatz aufgestellt , dass die Mutter im Hinblick auf da s Kindesalter besser geeignet sei, das Sorg e- recht auszuüben. Im Übrigen lässt sich auch der Entscheidung des Landg e- richts in der Berufungsinstanz eine nach Maßstäben des deutschen ordre public nicht zu beanstandende Abwägung entnehmen. bb) Ebenso wenig führt die unterbliebene Anhörung des Kindes nach Art. 23 lit. b Brüssel IIa - VO zur Versagung der Anerkennung der ungarischen Entscheidung. Danach ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn sie - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohn e dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtl i- che Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden. Gemessen hieran steht auch die unterbliebene Kindesa nhörung der A n- erkennung nicht entgegen, weil die anzuerkennende E ntscheidung im Eilverfa h- ren ergangen ist. Im Übrigen konnte das Gericht das Kind nicht anhören, weil der Vater den ungarischen Gerichten den Aufenthaltsort des Kindes nicht b e- kannt gegeben hat te . cc) Sc hließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, da s s die in Ungarn unterbliebene Anhörung von dem Amtsgericht im Rahmen des Ane r- kennungsverfahrens hätte nachgeholt werden müssen. Im Anerkennungsverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa - VO automatisch eintretenden Anerkennung Vers a- gungsgründe entgegenstehen. Ist dies etwa wegen einer gemäß Art. 23 lit. b 44 45 46 47 48 - 16 - Brüssel IIa - VO erforderlichen, aber unterbliebenen Anhörung der Fall, ist die Rechtsfolge, dass die Anerkennung z u versagen ist. Verfahrensfehler, die zur Nichtanerkennung führen, können dagegen nicht im Anerkennungsverfahren geheilt werden. Denn damit ginge die Prüfung einher, ob der Erstrichter das Verfahren richtig entschieden hat, was im Anerkennungsverfahren gem äß Art. 26 Brüssel IIa - VO ausdrücklich einer Nachprüfung entzogen ist (Helms FamRZ 2001, 257, 263). d) Von einer weiteren Begründung wird auch im Hinblick auf den Senat s- beschluss vom 30. April 2014 (XII ZB 148/14 - juris ) gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 Halbsa tz 1 IntFamRVG i.V.m. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung beizutragen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2013 - 25 F 1677/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2014 - 17 UF 262/13 - 49
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