BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/05 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4a 334ber den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zur374ckweisung des Antrags ist nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 25. April 2005 in-soweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Dem Schuldner wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Schuldner, Inhaber des Unternehmens Fa. W. , beantragte am 29. Oktober 2002 wegen 334berschuldung und Zah-lungsunf344higkeit die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 bestellte das Insolvenzgericht Rechtsan-walt W. zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens. Am 4. November 2002 beantragte der Schuldner, ihm Verfahrenskostenstundung zu bewilligen. Mit Bericht vom 29. November 2002 legte der vorl344ufige Insolvenzverwalter sein Gutachten vor und stellte fest, dass das freie Verm366gen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Mit Beschluss vom 1. Februar 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Nach Ableben des bisherigen Insolvenzverwalters W. wurde mit Beschluss vom 15. August 2004 Rechtsanwalt G. als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 stellte Insolvenzverwalter G. Masse-armut gem344337 247 207 InsO fest und wies darauf hin, der Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung sei noch nicht beschieden worden. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zur374ckgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts abge344ndert und dem Schuldner mit Wirkung ab 4. Januar 2005 die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, im 334brigen hat es die sofor-tige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Gew344hrung von Verfahrenskostenstundung ab Antragstellung weiter. 1 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 4d, 6, 7 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung, soweit zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. 2 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Zur374ckweisung des Antrages des Schuldners vom 4. November 2002 auf Stundung der Verfahrenskosten erfolge lediglich zur Klarstellung. Bereits mit Er366ffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 habe das Insolvenzgericht festgestellt, dass das freie Verm366gen des Schuld-ners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Auch ohne ausdr374ckliche Entscheidung habe es die subjektiven Voraussetzungen des 247 4a InsO als nicht gegeben angesehen und damit zugleich konkludent den Antrag auf Verfahrens-kostenstundung zur374ckgewiesen. Im Beschwerdevorbringen des Schuldners liege zugleich ein Antrag auf Stundungsbewilligung, der ab dem Eingang des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2004, mit dem er Mas-seunzul344nglichkeit angezeigt habe, begr374ndet sei. Eine Stundung der Verfah-renskosten f374r die Vergangenheit sei dagegen nicht m366glich. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann bereits aus Rechts-gr374nden in dem Er366ffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 keine konkludente Zur374ckweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung gesehen werden. 5 a) Eine Stundung ist abgelehnt, wenn das Gericht einen entsprechenden Antrag des Schuldners zur374ckgewiesen hat (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, Ver-fahrenkostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfah- 6 - 5 - ren, InsO 3. Aufl. 247 4d Rn. 6). Die Bestimmungen zur Entscheidung des Ge-richts 374ber den Stundungsantrag (247 4a Abs. 3 Satz 4, 247 4b Abs. 2, 247 4c, 247 5 Abs. 2 InsO) setzen erkennbar eine ausdr374ckliche Entscheidung voraus. Gegen die M366glichkeit einer konkludenten Ablehnung des Stundungsantrags spricht insbesondere, dass die Wirkungen der Stundung bereits mit dem Antrag einst-weilig eintreten (247 4a Abs. 3 Satz 3 InsO). Eine konkludente Ablehnung wider-spr344che nicht nur in Bezug auf die Stundungswirkungen, sondern auch mit Blick auf das dem Schuldner er366ffnete Rechtsmittel dem Gebot der Rechtssicherheit. Dem Schuldner steht nach 247 4d Abs. 1 InsO gegen die Ablehnung der Stun-dung die sofortige Beschwerde zu. Im Diskussionsentwurf des Bundesministe-riums der Justiz zur 304nderung der Insolvenzordnung war ein besonderes Rechtsmittel gegen die Versagung der Stundung noch nicht f374r erforderlich gehalten worden. Vielmehr wurde es f374r ausreichend erachtet, die Ablehnung der Stundung als Vorfrage im Rahmen von Beschwerden nach 247 34 InsO gegen die Abweisung des Er366ffnungsantrags zu pr374fen (ZIP 2000, 1688, 1689). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist die Versagung oder Aufhebung der Stundung indessen als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Schuld-ners angesehen worden, weshalb ihm ein Rechtsmittel er366ffnet wurde (BT-Drucks. 14/5680, S. 13, 24). Da die Verfahrenskostenstundung f374r den Schuld-ner typischerweise von existenzieller Bedeutung ist, bedarf sie einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle (Kohte aaO, Rn. 1). Eine konkludente Ablehnung w344re hingegen f374r den Schuldner regelm344337ig nicht erkennbar, so dass das Rechts-mittel praktisch leer liefe. b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann von der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht auf die Ablehnung der Stundung geschlossen werden. Im Grundsatz weist das Insolvenzgericht zwar den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Verm366gen des Schuldners 7 - 6 - voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bedingt je-doch nicht die Verneinung der Stundungsvoraussetzungen. Gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 InsO unterbleibt vielmehr die Abweisung, wenn die Kosten nach 247 4a InsO gestundet werden. Es ist rechtlich m366glich, ein Insolvenzverfahren auch ohne Entscheidung 374ber den Stundungsantrag zu er366ffnen (vgl. AG Ham-burg ZIP 2001, 2241). F374r den Schuldner tritt durch die Verz366gerung der Ent-scheidung 374ber seinen Antrag auf Verfahrenskostenstundung kein Nachteil ein, weil die Wirkungen der Stundung einstweilig bis zur Entscheidung eintreten und lediglich die funktionelle Zust344ndigkeit nach Verfahrenser366ffnung gem344337 247 3 Nr. 2 Buchst. e) RpflG beim Rechtspfleger liegt (Jaeger/Eckardt, InsO 247 4a Rn. 56 f). 3. Ob die Voraussetzungen der Verfahrenkostenstundung aufgrund des Antrages vom 4. November 2002 gegeben sind, hat das Beschwerdegericht abschlie337end zu pr374fen. Da der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung gestellt hat und keine Versagungsgr374nde nach 247 290 InsO vorliegen, kommt es f374r die Stundung allein noch darauf an, ob sein Verm366gen voraus-sichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (247 54 InsO) zu decken. Das Verm366gen des Schuldners ist nach Ma337gabe der Vor-schriften der 247247 35 bis 37 InsO 374ber die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 94; M374nchKomm-InsO/Ganter 2. Aufl., 247 4a Rn. 8). Die Verfahrenskos-ten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Ber374cksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums (247 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung, aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Das Landge-richt hat ohne weitere Begr374ndung die Voraussetzung der Stundung ab Ein- 8 - 7 - gang des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 11. Oktober 2004 bejaht. Dies steht allerdings im Widerspruch zum Beschlusstenor, in dem Stundung erst ab dem 4. Januar 2005 bewilligt wird. Auf die im Er366ffnungsverfahren zugrunde gelegten Werte der Masse kann die noch ausstehende Bescheidung des Stundungsantrages nicht gest374tzt werden, weil sich diese Betr344ge als unzu-treffend herausgestellt haben. Ma337geblich f374r die Bescheidung eines Antrages auf Verfahrenskostenstundung sind die Verh344ltnisse zum Zeitpunkt der Ent-scheidung; vorausgehende Prognosen k366nnen dagegen nicht mehr ber374cksich-tigt werden, soweit sie sich als unzutreffend erwiesen haben. Richter am BGH Vill ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 14 IN 281/02 - LG Amberg, Entscheidung vom 25.04.2005 - 31 T 24/05 -
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