BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/09 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Juni 2009 wird auf Kosten des Gl344ubigers verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssig-keitsgrund eingreift (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssig-keit nicht in einer Weise verkannt, die ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdege-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet. 2 a) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder 3 - 3 - beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13). b) Die W374rdigung des Beschwerdegerichts, wonach dem Schuldner ein grob fahrl344ssiges Verhalten nicht angelastet werden kann, bewegt sich inner-halb des tatrichterlichen Bewertungsspielraums. Das Beschwerdegericht hat den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit rechtlich zutreffend erfasst und keine we-sentlichen Umst344nde unber374cksichtigt gelassen. 4 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 5 Das Beschwerdegericht hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine der H366he nach erhebliche Forderung handelt. Ferner hat das Beschwerdegericht - wie seiner Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - be-r374cksichtigt, dass die Mietr374ckst344nde zur K374ndigung des Mietverh344ltnisses ge-f374hrt haben. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gen374gt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie 6 - 4 - selbst f374r richtig h344lt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Ge-richte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 17.04.2009 - 5 IK 881/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.06.2009 - 7 T 1739/09 -
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