BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 149/10 vom 7. Juli 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 78 Abs. 2; FamFG 247247 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran ankn374pfenden Regelungen des FamFG (247247 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Beh366rdenprivileg dahin eingeschr344nkt, dass die beh366rdlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof nunmehr der Bef344higung zum Richteramt bed374rfen. Das gilt ausnahmslos, also auch f374r den f374r die Staatskasse t344tigen Bezirksrevisor. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - OLG Braunschweig AG Wolfenb374ttel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien-senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. M344rz 2010 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (247 2 FamGKG). Die au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdef374hrer auferlegt (247 81 FamFG). Beschwerdewert: 1.100 200 Gr374nde: I. Die f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer t344tige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es die Verg374tung f374r den - in einem Sorgerechtsverfahren f374r drei minder-j344hrige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 1.650 200 festge-setzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in 247 158 Abs. 7 Satz 2 i.V. mit Satz 3 FamFG enthaltene Pauschalverg374tung von 550 200 nicht zwangsl344ufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multipli-zieren sei. 1 - 3 - II. 2 Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Der Bezirksrevisorin fehlt die f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsf344higkeit. 4 a) Gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG k366nnen sich in Verfahren in Fami-liensachen Beh366rden und juristische Personen des 366ffentlichen Rechts ein-schlie337lich der von ihnen zur Erf374llung ihrer 366ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl374sse durch eigene Besch344ftigte oder Besch344ftigte anderer Be-h366rden oder juristischer Personen des 366ffentlichen Rechts einschlie337lich der von ihnen zur Erf374llung ihrer 366ffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschl374s-se vertreten lassen. Gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG m374ssen die zur Vertre-tung berechtigten Personen vor dem Bundesgerichtshof die Bef344higung zum Richteramt haben (vgl. auch 247 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG). b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleicherma-337en f374r den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den Bezirksrevisor im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar f374r postulationsf344hig gehalten hat, ist dies durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und die hieran ankn374pfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) 374berholt. 5 aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Pro-zesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der Bezirksrevisor der Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zuge- 6 - 4 - lassenen Rechtsanwalts nicht bed374rfe. Der Anwaltszwang diene einer geordne-ten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es w344re eine sachlich nicht gerechtfertigte 334berspitzung des in 247 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, f374r die allgemein gegen eine zu gro337z374gige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertre-tung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu ver-langen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165). Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden Beh366rdenprivi-legs, 247 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts und deren Verb344nde beim Bundesgerichtshof weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam f374r die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach 247 574 i.V.m. 247 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Beh366rdenprivileg nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach 247 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Vorausset-zung die Beteiligteneigenschaft der Beh366rde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165). 7 bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran ankn374pfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) hat der Gesetzgeber das Beh366rdenprivileg einerseits erweitert, indem er in 247 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG Beh366rden und juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts in s344mtli- 8 - 5 - chen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen. 9 Andererseits hat der Gesetzgeber das Beh366rdenprivileg dahin einge-schr344nkt, dass die beh366rdlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof der Bef344-higung zum Richteramt bed374rfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa 247 78 Abs. 2 ZPO und 247247 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begr374ndung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) hei337t es dazu, dass "in 334bereinstimmung mit der Neurege-lung in allen 374brigen Verfahrensordnungen f374r die Vertretung vor dem Bundes-gerichtshof eine besondere juristische Qualifikation des Beh366rdenvertreters eingef374hrt" werde. Dies diene der Sicherstellung der f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdever-fahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85). cc) Danach kann sich die Staatskasse beim Bundesgerichtshof nur durch einen Mitarbeiter mit der Bef344higung zum Richteramt vertreten lassen, unab-h344ngig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Verg374tung ei-nes Verfahrensbeistands nach 247 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im vom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 10 Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die beh366rdlichen Vertreter die Bef344higung zum Richteramt aufweisen m374ssen, ohne danach zu differenzieren, welche Beh366rde im Einzelnen t344tig wird. 11 Zwar treffen die Erw344gungen des Senats, wonach der Bezirksrevisor in Kostenangelegenheiten f374r sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch f374r alle ande-ren Verfahren, in denen sich die Beh366rden von sachkundigen Mitarbeitern ver- 12 - 6 - treten lassen. Demgegen374ber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf die Sachkenntnisse des Beh366rdenvertreters ab, sondern ma337geblich auf die f374r die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erforderlichen "hohen Rechtskennt-nisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85), die mit der Bef344higung zum Richteramt er-worben werden. Dem Umstand, dass die Beh366rden in Erf374llung 366ffentlicher Inte-ressen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend Rechnung getragen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. 247 10 Rdn. 24). An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der Literatur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der Bezirksrevisor sei vor dem Bundesgerichtshof postulationsf344hig (Keidel/Meyer-Holz aaO 247 71 Rdn. 13; Z366ller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. 247 78 Rdn. 6), fehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechts-344nderung. 13 2. Die f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer handelnde Bezirksrevisorin wird den Anforderungen des 247 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht. 14 Das Amt des Bezirksrevisors wird einem Rechtspfleger 374bertragen. Die-ser verf374gt regelm344337ig nicht 374ber die Bef344higung zum Richteramt. Dass die hier handelnde Bezirksrevisorin gleichwohl 374ber eine solche Qualifikation verf374gt, hat sie trotz entsprechenden Hinweises auf die 247247 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan. 15 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellen will, dass der Bezirksre-visor nicht in Vertretung t344tig werde, weshalb 247 114 Abs. 3 FamFG nicht ein-schl344gig sei, geht sie fehl. Selbstverst344ndlich wird der Bezirksrevisor als Vertre- 16 - 7 - ter, n344mlich der Staatskasse und damit des jeweiligen Bundeslandes, t344tig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beschwerdef374hrerin selbst vorge-legten gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei und s344mtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (NDS. MBL 2004, 772 VII) und der von ihr vorgelegten Gesch344ftsanweisung f374r Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 27. M344rz 2006 i.d.F. vom 27. Oktober 2009 (Ziff. 4.2.1 Nieders344chsischer Rechtspfleger 2006, 110). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Wolfenb374ttel, Entscheidung vom 28.12.2009 - 15 F 3217/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 WF 27/10 -
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