BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/10 vom 3. November 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann u nd den Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildu ng des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob dann, wenn zum Vermögen des In solvenzschuldners von diesem zur Sicherung übereignete bewegliche Gegenstände gehören, der Schuldner selbst die Herausgabe der Gegenstände vom Sicherungsnehmer betreiben muss, oder ob diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist nicht entscheidung s- 1 2 - 3 - er heblich. Nach der unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstande n- den tatrichterlichen Feststellung hatte der Schuldner die Gegenstände nicht zur Sicherheit übereignet, sondern sie allenfalls verpfändet. Bei Verfahrenseröf f- nung standen sie ursprüngl ich in seinem unmittelbaren Besitz, so dass er dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf § 166 InsO u n- verzüglich hätte nachkommen müssen. Hierauf hat das Beschwerdegericht en t- scheidend abgestellt und zutreffend eine Mitwirkungspflicht verletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 01.12.2009 - 1504 IN 3100/07 - LG München I, Entscheidung vom 16.06.2010 - 14 T 4611/10 - 3
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