BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2011 wird auf Kosten des Be klagten zurückgewiesen . Der Wert des Rechtsbeschw erdeverfahrens wird au f 2.838,47 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Zahlung von 2.838,47 Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch. Das Amt sgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 4. Mai 2010 a n- tragsgemäß verurteilt. Den Einspruch des Beklagten hat es durch Versäumni s- urteil vom 28. September 2010 verworfen. Die ausschließlich auf den Restitut i- onsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO - nacht rägliches Auffinden mehrerer Urku n- de n - gestützte Beru fung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden. 1 - 3 - Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung dieses Beschlu s- ses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreiche n. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Ü brigen zulässig . S ie bleibt jedoch ohne Erfolg . 1 . Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten für unzulässig gehalten, weil keine Tatsachen vorgetragen worden seien, aus denen sich e r- gebe , dass ein Fall der schuldhaften Säumnis im Einspruchstermin nicht vorg e- legen habe (§ 514 Abs. 2 ZPO). Die Urkunden, welche der Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt habe, führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Berufung sei unabhängig vom Vorliegen eines Restitutionsgrundes unz u- lässig. Außerdem bestehe keine Kausalität zwischen der angegriffenen En t- scheidung und dem geltend gemachten Restitut ionsgrund. Das z weite Ve r- säumnisurteil beruhe auf der Säumnis de s Beklag ten und nicht darauf, dass er gehindert gewesen sei, die jetzt beigebrachten Urkunden vorzulegen. 2. Diese Ausführungen halten einer rech tlichen Überprüfung stand. a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorg e- legen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung v o- raus, dass der Termin nicht schuld haft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724 ; Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9 ). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als u nzulässig zu verwerfen. b ) Die Rechtsbeschwerde verkennt dies nicht. Sie meint jedoch, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z um Vorbringen eines Restitution s- grundes im Revisionsverfahren trotz der neuen Vortrag grundsätzlich au s- schließenden Vorsch rift des § 559 ZPO sei auf die ebenfalls das zulässige Vo r- bringen und den Prüfungsumfang einschränkende Vorschrift des § 514 Abs. 2 ZPO zu übertragen. Dies trifft indes nicht zu. aa) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dasjenige Parteivo r- bringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist oder auf die der Revisionskläger eine Verfahrensrüge stützt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Trotz dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann nach gefesti g- ter Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs darüber hinaus tatsächliches Vo r- bringen zu den in § 580 ZPO angeführten Restitutionsgründen zu berücksicht i- gen sein. Dabei ist zu unterscheiden: Soweit die Restitutionsgründe auf einer strafbaren Handlung beruhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), kön nen sie in der Revis i- onsinstanz geltend gemacht werden, wenn deswegen , wie § 581 Abs. 1 ZPO es verlangt, eine rechtskräftige Verurteilung e rgangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1 unter II 4a aa). Entsprechendes gilt fü r den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO, der ebenfalls ein rechtskrä f- tiges Urteil voraussetzt (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 14 a.E.). Beruft sich der Revisionskläger in der Revision s- instanz dagegen auf einen der T atbestände des § 580 Nr. 7b ZPO (Wiederau f- finden einer Urkunde oder Möglichkeit, diese zu gebrauchen) , kann das neue tatsächliche Vorbringen zugelassen wer den, wenn anderenfalls in dem anhä n- 6 7 - 5 - gigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur d urch eine R e- stitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können dagegen neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darste l- len, grundsätzlich nicht entgegen § 559 Abs. 1 ZPO (§ 561 ZPO a.F.) vom R e- visionsge richt berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 , aaO unter II. 4 a bb). bb) Die Zulassung des vorweggenommenen Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 7b ZPO steht im Widerspru ch zu Sinn und Zwec k der Vorschriften über die Folgen der Säumnis, insbesondere der §§ 345, 514 Abs. 2 ZPO . ( 1 ) Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 330 Rn. 1). Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blockieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis . Ist der Kläger säumig, ist die Klage ohne Sachprü fung abzuweisen (§ 330 ZPO). Ist der Beklagte säumig, hat das Gericht neben der Säumnis die Zulässigkeit und die Schlüssi g- keit der Klage zu prüfen (§ 331 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein erste s Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt geschafft werden . I st der Ei n- spruch zulässig, wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Um zu verhindern, dass der Ei n- spruch " ein bequemes Mittel zur Verschleppung der Prozesse " wird, hat der histori sche Gesetzgeber seine wiederholte Zulassung jedoch beschränkt (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2, Neudruck 1983, S. 298 zu § 300). Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch g e- gen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über 8 9 - 6 - den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht ordnungsgemäß ve r- tr e ten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis , insbesondere die ordnungsgemäße Ladun g zum Termin ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010, aaO Rn. 11 ) , zu prüfen, bevor es den Einspruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO). Ein wei terer Einspruch findet nicht statt . (2) Die Be rufung gegen ein zweites Versäumnisu rt eil kann - ebenfalls folgerichtig - nur die Zulässigkeit des Versäumnisurteils betreffen (Hahn, aaO S. 359 zu § 479). Eine Erweiterung der Prüfungskompetenz des Berufungsg e- richts hat der Bundesgerichtshof , anders als bei § 559 ZPO ( vgl. Zöller/ Heßl er, ZPO, 28 . Aufl., § 559 Rn. 7 ; Prütting/Gehrlein /Ackermann , ZPO, 3. Aufl., § 559 Rn. 5 ff) , wiederholt abgelehnt. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisu r- teil kann nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumni s- urteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341). Sie kann auch nicht auf die fe h- lende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351). Die an die wiederholte Säumn is einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 ZPO (§ 513 Abs. 2 ZPO a.F.) steht in e i- ner Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2 ZPO, § 340 Abs. 3 ZPO; § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine P artei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Int e- resse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere San ktion des endgültigen Prozessverlu s- tes zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 16. April 1986, aaO S. 345 f). 10 - 7 - (3) Eine Aus nahme hiervon hat der Bundesgerichtshof nur für den Fall angenommen, dass sich der Einspruch nicht gegen ein Versäumnisurteil, so n- dern ge gen einen Vollstreckungsbescheid richtete, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 62/90, BGHZ 112, 367). Grund hie r- für ist jedoch, dass ein Vollstreckung sbescheid anders als ein (erstes) Ve r- säumnisurteil nicht auf einer richterlichen Prüfung der Zulässigkeit und der Schlüssigkeit der Klage beruht. Das Gericht, das über den Einspruch befinde t , hat bei Säumnis des Einspruchsführers gemäß § 700 Abs. 6 ZPO die Vorau s- setzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz ZPO zu prüfen, bevor es den Einspruch gemäß § 345 ZPO verwerfen kann. Auch hier gilt also, dass der Pr ü- fungsumfang des Berufungsgerichts demjenigen des Einspruchsgerichts en t- spricht. Der Gegenstand des R echtsstreits ändert sich nicht (vgl. hierzu Hahn, aaO; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990, aaO S. 371 ). (4) D er Grundsatz des Gleichlaufs der Prüfungskompetenz von Ei n- spruchs - und Berufungsgericht würde durchbrochen, wollte man dem Ber u- fungskläger gesta tten, sich auf " vorweggenommene " Restitutionsgründe zu b e- rufen. Es handelt sich ausnahmslos um Einwendungen, die das Gericht, das über den Einspruch zu befin den hatte, wegen der Säumnis der Partei nicht pr ü- fen konnte und auch nicht zu prüfen hatte . G ründe der Prozesswirtschaftlich keit allein vermögen ein anderes E r- gebnis nicht zu rechtfertigen. Soweit der Bundesgerichtshof im Revisionsverfa h- ren neues Vorbringen zu den Restitutionsgründen des § 580 Nr. 1 - 6 ZPO zug e- lassen hat, liegt der Grund für die Ab weichung von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO (§ 561 ZPO a.F.) gerade nicht im Gesichtspunkt der Prozesswir t- schaftlichkeit, sondern darin, dass das in der Revisionsinstanz ohne Berüc k- 11 12 13 - 8 - sichtigung des neuen Vorbringens ergehende Urteil sich unter Umständen mit dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen oder doch dieses Urteil unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich für die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße abträgliche Folgen (BGH, B eschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1 unter II 4a aa; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 14). Darum geht es hier nicht. Die in § 580 Nr. 7b ZPO zusa m- mengefassten Restitutionsgründe betreffen eine Urkunde, di e noch nicht G e- genstand einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung war. Soweit der Bun desgerichtshof im Revisionsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch neuen Vortrag zu den Restitutionsgründen des § 580 Nr. 7b ZPO zugelas sen hat, hat er eben falls betont, dass Gründe der Prozes s- wirtschaftlichkeit nicht ausreich t en, sondern höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege die Abweichung von der zwingenden Vo r- schrift des § 559 ZPO ( § 561 ZPO a.F .) rechtfertigen müssten (BGH, B eschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1 unter II 4a bb) . Im hier fra g- lichen Fall der Berufung gegen ein zweites Versäumnisur teil gilt das in n och höherem Maße, weil die Vorschriften über das Säumnisverfahren nicht nur der Konzentration d es Rechtsstreits auf Rechtsfragen dienen, sondern weiterg e- hend einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen sollen. Die Zulassung der Restitutionsgründe des § 580 Nr. 7b ZPO steht diesem Ziel entgegen. Die erstmalige Prüfung neuer Tatsachen im Berufungs verfahren würde fast immer zu Verfahrensverzögerungen führen. Gründe des Allgemeinwohls, die es rech t- fertigen würden, diesen Nachteil in Kauf zu nehmen, sind nicht er sichtlich . Das zweite Versäumnisurteil, das die säumige Partei unter Vorlage von nachträgl ich aufgefundenen Urkunden im Wege der Berufung angreifen will, kann durch di e- se Urkunden nicht einmal " unrichtig " geworden sein, weil es ausschließlich auf 14 - 9 - dem gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden geltenden Vorbringen des Klägers beruht u nd den Vortrag des Beklagten nicht zu berücksichtigen hat. Darauf hat schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 C 225/10 - LG St uttgart, Entscheidung vom 16.02.2011 - 5 S 262/10 -
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