BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 15/00 vom 6. November 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 10 773.0-25 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdefü h - rers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwe r - desenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentg e - richts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zum Bunde s - gerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgericht s - hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Rogge Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck
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