BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 150/02 vom9. Oktober 2002in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs undDr. Ahltbeschlossen:Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beklagtengegen den Beschluß des 18. Zivilsenats Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe Zivilsenate in Freiburg vom19. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,weil es entgegen §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichts-hof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nichtmehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß dieangefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Beschwerdewert: 511 HahneSprickWeber-MoneckeFuchsAhlt
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