BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 150/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen Entscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54 Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, k366nnen nicht anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05 - OLG Schleswig-Holstein LG L374beck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Be-schluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2005 und der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 18. April 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in allen Instan-zen zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 66.403 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gl344ubigerin) erwirkte gegen die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin) einen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) vom 1. April 2005, durch den die Schuldnerin wegen einer Forderung von 199.210 200 mit dem dinglichen Arrest belegt wurde. Die Schuldnerin ist vor Erlass des Arrestbeschlusses weder ge-h366rt worden, noch ist ihr zuvor ein verfahrenseinleitendes oder gleichwertiges Schriftst374ck zugestellt worden. Sie hat jedoch gegen den Arrest fristgerecht den zul344ssigen Rechtsbehelf eingelegt. 1 Auf Antrag der Gl344ubigerin hat der Vorsitzende einer Kammer des Land-gerichts den Arrestbeschluss f374r vollstreckbar erkl344rt. Die gegen diesen Be-schluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs.1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zul344ssig, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden, 247 16 AVAG. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, 247 17 Abs. 1, 2 AVAG. 4 - 4 - 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (Amts-blatt EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) Anwendung, die in allen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft - mit Ausnahme D344nemarks - am 1. M344rz 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO) und auf alle Klagen an-zuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs.1 EuGVVO). Dies war hier der Fall. 5 2. Nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt und damit nicht f374r vollstreckbar erkl344rt, wenn dem Beklagten, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftst374ck oder ein gleichwertiges Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechts-behelf eingelegt, obwohl er die M366glichkeit dazu hatte. Der Schuldnerin ist das verfahrenseinleitende Schriftst374ck nicht vor Erlass des Arrestes zugestellt wor-den. Sie hatte keine Gelegenheit, sich gegen den Antrag zu verteidigen, hat jedoch anschlie337end gegen den erlassenen Arrest Rechtsbehelf eingelegt. 6 Entscheidung im Sinne des Art. 34 EuGVVO ist gem344337 Art. 32 EuGVVO jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung, ohne R374cksicht auf ihre Bezeichnung. Hierunter fallen auch Vers344umnisurteile oder Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Vorschrif-ten des Kapitels III der EuGVVO sind aber nicht zur Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen vorgesehen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Erst-staates ergehen, ohne dass die Gegenpartei die M366glichkeit erh344lt, auf die Ent-scheidung des Gerichts einzuwirken. Damit kann der Arrestbeschluss des 7 - 5 - Amtsgerichts Stenungsund (Schweden) nicht anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden. a) Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung ver366ffentlicht ist in OLGR Schleswig 2005, 520) hat seine gegenteilige Auffassung damit begr374n-det, dass es eine nicht unerhebliche L344hmung des einstweiligen Rechtsschut-zes im internationalen Bereich zur Folge habe, wenn man Entscheidungen des vorl344ufigen Rechtsschutzes nicht anerkennen und f374r vollstreckbar erkl344ren w374rde. Die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten w374rden einstweili-ge Anordnungen mit 334berraschungseffekt kennen. Rechtliches Geh366r werde im Rechtsbehelfsverfahren gew344hrt. Die Mitgliedstaaten wollten auch im internati-onalen Kontext keinen strengeren Ma337stab aufstellen. 8 Die Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs vom 21. Mai 1980 zu Art. 25, 27, 46 Nr. 2 EuGV334 sei auf Art. 32 f EuGVVO nicht 374bertragbar. Der Verordnungsgeber habe auf diese Rechtsprechung nicht reagiert und mit Art. 32 EuGVVO an der weiten Fassung des fr374heren Art. 25 EuGV334 festgehal-ten. Daraus ergebe sich, dass er an dieser Rechtsprechung nicht habe festhal-ten wollen, weil er andernfalls den vorl344ufigen Rechtsschutz vom Anwendungs-bereich der Anerkennungsvorschriften ausgenommen h344tte. 9 b) Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zu den - soweit hier von Interesse - gleich lautenden Vorg344ngerregelungen der Art. 25, 27 Nr. 2 EuGV334 hat der Europ344ische Gerichtshof entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen, durch die einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Ma337nahmen angeordnet werden und die ohne Ladung der Gegen-partei ergangen sind oder ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, nicht nach Titel III des EuGV334 anerkannt und vollstreckt werden k366nnen 10 - 6 - (EuGHE 1980, 1553, 1565 ff). Dies gilt in gleicher Weise f374r Art. 32, 34 Nr. 2 EuGVVO. (1) Aus der weiten Fassung des Art. 32 EuGVVO l344sst sich, ebenso wie aus der entsprechenden Vorg344ngerregelung in Art. 25 EuGV334, nicht entneh-men, dass Entscheidungen des vorl344ufigen Rechtsschutzes, etwa die Anord-nung eines dinglichen Arrestes, generell nicht unter die Regelungen der EuGV334 oder der EuGVVO 374ber die Anerkennung und Vollstreckung fallen sol-len. Dies ist vielmehr m366glich, setzt aber voraus, dass ein kontradiktorisch an-gelegtes Verfahren vorausgegangen ist. Diese Einschr344nkung ergab sich aus Art. 27 Nr. 2, Art. 46 Nr. 2 EuGV334 (EuGH aaO; BGH, Beschl. v. 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, ZIP 1999, 483, 485). Sie ergibt sich nunmehr aus den Nach-folgeregelungen in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der insoweit mit Art. 27 Nr. 2 EuGV334 374bereinstimmt, sowie aus Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit Anhang V der EuGVVO. Nach Art. 46 Nr. 2 EuGV334 musste korrespondierend zu Art. 27 Nr. 2 EuGV334 die antragstellende Partei nachweisen, dass das den Rechtsstreit ein-leitende Schriftst374ck der s344umigen Partei zugestellt worden war. Eine v366llig 374bereinstimmende Nachfolgeregelung hierf374r gibt es zwar nicht. Die nach Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO vorzulegende Bescheinigung nach Anhang V der EuGVVO muss aber in Ziffer 4.4 das Datum der Zustellung des verfah-renseinleitenden Schriftst374ckes enthalten, wenn die Entscheidung in einem Ver-fahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat. Eine f374r die vor-liegende Frage relevante 304nderung gegen374ber Art. 54 EuGV334 ist deshalb auch insoweit nicht eingetreten. 11 (2) Der Europ344ische Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung er-kannt, dass auf die hier fraglichen Entscheidungen, die ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind, Art. 27 Nr. 2 EuGV334 nicht angewandt werden k366nnte, 12 - 7 - ohne dass diese Entscheidungen ihren Sinn und ihre Tragweite verl366ren (EuGH, aaO Rn. 10). Hieraus hat er aber nicht geschlossen, dass solche Ent-scheidungen gleichwohl anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden m374ss-ten. Er hat dies vielmehr im Hinblick auf die Systematik und die Ziele des EuGV334 ausdr374cklich als offensichtlich nicht gewollt abgelehnt. Die Bestimmun-gen des Abkommens br344chten das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele des 334bereinkommens die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen f374hren, unter Wahrung des rechtlichen Geh366rs durchgef374hrt werden. Nur im Hinblick auf diese Garantien werde die Anerken-nung und Vollstreckbarerkl344rung gro337z374gig gehandhabt. Das 334bereinkommen stelle auf solche gerichtlichen Entscheidungen ab, denen im Urteilsstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen sei oder h344tte vorausgehen k366n-nen. Die Absicht, die hier fraglichen Entscheidungen des einstweiligen Rechts-schutzes von der Anwendbarkeit auszunehmen, habe daher nicht eigens zum Ausdruck gebracht werden m374ssen. Das bringe zwar Nachteile f374r die Gl344ubi-ger. Diese w374rden aber durch die Regelung des Art. 24 EuGV334 (dem entspricht nunmehr Art. 31 EuGVVO) weitgehend ausgeglichen (EuGH aaO Rn. 13 f, 17). Hieraus ergibt sich, dass nach Auffassung des Europ344ischen Gerichts-hofs in F344llen einstweiligen Rechtsschutzes Entscheidungen der Gerichte nicht nach dem EuGV334 anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt werden k366nnen, wenn dem Gegner kein rechtliches Geh366r gew344hrt worden ist. 13 Dem haben sich der Senat und die weitere Rechtsprechung angeschlos-sen (BGH, Beschl. v. 24. Februar 1999 aaO; KG, IPrax 2001, 236, 237; OLG M374nchen RIW 2000, 464; OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1623, 1624). 14 - 8 - (3) F374r die insoweit unver344ndert gebliebenen Vorschriften der EuGVVO gilt dasselbe. Da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs die Regelungen (insoweit) inhaltlich unver344ndert 374bernommen hat, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung Bestand haben soll. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht halt-bar. Nur wenn der europ344ische Verordnungsgeber die Rechtslage insoweit h344t-te 344ndern wollen, h344tte Veranlassung bestanden, den Wortlaut der Vorschriften zu 344ndern, etwa Art. 32 oder Art. 34 Nr. 2 EuGVVO einzuschr344nken f374r Ent-scheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, vor deren Erlass dem Gegner kein rechtliches Geh366r gew344hrt wurde. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Verordnungsgeber habe die bestehende Rechtslage gerade dadurch 344n-dern wollen, dass er die Vorschriften unver344ndert 374bernommen hat, wider-spricht offenkundig der Methodik jeder Gesetzgebung. 15 Anhaltspunkte f374r die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zur EuGVVO (vgl. Begr374ndung S. 16 zu Art. 41 des Entwurfs der EuGVVO, KOM/99/348 endg.). 304nderungen im Ka-pitel III (Anerkennung und Vollstreckung) sind zwar mit dem Ziel vorgenommen worden, zugunsten der Gl344ubiger eine z374gige Vollstreckung der Urteile in ande-re Mitgliedstaaten zu erreichen; zu diesem Zweck sind verschiedene Erleichte-rungen eingef374gt worden (vgl. etwa Piltz, NJW 2002, 789, 794). An den Rege-lungen f374r die hier zu beurteilende Frage wurde indessen nichts Relevantes ge344ndert. 16 Die genannte Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs ist dem-nach auch f374r Art. 32, 34 Nr. 2 EuGVVO ma337gebend (Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 1; Kroppholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 17 - 9 - 8. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 22; Schlosser, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 6; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 27. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Linke, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. 2006 Rn. 195a, 403; Fohrer/Mattil, WM 2002, 840, 844 f; OLG Zweibr374cken OLGR 2006, 218; OLG D374sseldorf Beschl. v. 13. September 2006 - 3 W 159/06, zitiert nach juris). 3. Eine Vorlage gem344337 Art. 234 EGV an den Europ344ischen Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof war und die richtige Anwendung des Gemein-schaftsrechts offenkundig ist, und damit f374r einen vern374nftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGHE 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. M344rz 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, 1808). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 21. Mai 1980 (EuGHE 1980, 1553, 1565 ff) hat der Europ344ische Gerichtshof die Frage f374r die Vorg344n-gerregelung in Art. 25, 27 Nr. 2 EuGV334 gekl344rt. Die Entscheidung kann ohne weiteres auf die insoweit inhaltlich unver344ndert gebliebene Neuregelung in der EuGVVO 374bertragen werden. 18 Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, diese Rechtspre-chung sei auf die EuGVVO nicht 374bertragbar, wendet sie sich inhaltlich zumeist bereits gegen die Entscheidung zum EuGV334 und fordert deren Revidierung (Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 32 Rn. 35; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 34 Br374ssel I-VO 19 - 10 - Rn. 26; Heinze RIW 2003, 922, 928; gegen eine 334bertragung wegen angeblich grundlegender Umgestaltung der EuGVVO in diesem Bereich Micklitz/Rott, EuZW 2002, 15, 16). Dies gibt keine Veranlassung f374r eine erneute Vorlage. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 18.04.2005 - 2 O 151/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.05.2005 - 16 W 48/05 -
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