BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 150/05 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verwor-fen. Beschwerdewert: 600 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind rechtskr344ftig geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nimmt die Kl344gerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft 374ber den Bestand seines Endverm366gens zum 7. Juni 2000 in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Kla-ge durch Teilurteil 374berwiegend stattgegeben und wie folgt entschieden: 1 "1. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber sein Endverm366gen per 7.6.2000 durch Vorlage eines vollst344ndigen schriftlichen systematischen Bestandsverzeichnisses 374ber seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldenposten unter An-gabe von Art und Umfang der Einzelposten, dabei die dazugeh366rigen wertbildenden Faktoren - 3 - a) zu folgendem bebauten Grundbesitz mit Angaben 374ber Grundst374cks-gr366337e, Belastungen, Baujahr, Bauweise und Nutzungsarten, Nutzfl344-chen und Einnahmen sowie Ausgaben: aa) 275 Miteigentumsanteil der Parteien an dem Grundst374ck 205 in O.; bb) Grundst374ck des Beklagten in 205 O.; cc) Eigentumswohnung des Beklagten in M.; dd) Eigentumswohnung des Beklagten in Dr.; ee) Eigentumswohnung des Beklagten in Di.; b) zu bis zum 7.6.2001 vom Beklagten in ... O. gef374hrten Hautarztpraxis mit Angaben zu Aktiva und Passiva, Ums344tzen und Gewin-nen/Verlusten, c) zu den f374r den Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherungen mit Angaben 374ber Deckungskapital, Zinsen, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am voraussichtlichen kollektiven Schlussgewinn (Werter-mittlung); d) zu den vom Beklagten unterhaltenen Depots; e) zu den vom Beklagten beruflich genutzten Kraftfahrzeugen mit Anga-ben zu Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Erhaltungszustand. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, (s)eine Auskunft zur Haut-arztpraxis in 205 O., zu belegen durch Anlagenverzeichnisse und Jah-resabschl374sse des Jahres 2000 sowie den Kaufvertrag 374ber den Verkauf seiner Hautarztpraxis im Jahr 2001. 3. Schlie337lich wird der Beklagte verurteilt, den Wert der zu Nr. 1 a, aa - ee des Tenors aufgef374hrten Grundst374cke bzw. Eigentumswohnungen zu ermitteln." Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlan-desgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Grenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf "bis 600 200" festgesetzt und das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung 2 - 4 - hat es ausgef374hrt, der festgesetzte Wert entspreche den zu veranschlagenden Kosten f374r die Auskunftserteilung und Wertermittlung. H366here Kosten habe der Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere schulde er f374r die Wertermittlung seiner Immobilien kein Sachverst344ndigengutachten. Die Kosten eines Sachverst344ndi-gen habe allenfalls die Kl344gerin zu tragen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen m366chte. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4 1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist eine h366chstrich-terliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht geboten, weil das Berufungsgericht bei der Fest-setzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deswegen kein Fall der Divergenz vorliegt. 5 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurtei-lung zur Erteilung einer Auskunft gem344337 247247 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelf374hrers, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem hier nicht gegebenen 6 - 5 - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Se-natsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab-zustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen bleibt das Interesse des Beklagten au337er Betracht, die von der klagenden Par-tei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leis-tungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozess 374ber den Hauptanspruch ohne Einschr344nkung wei-terverfolgen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschl374sse BGHZ 155, 127, 128 f.; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316; vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188, 189 und vom 27. M344rz 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423). Soweit der nach 247 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB 374ber den Bestand seines Endverm366gens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-tes bestimmter Verm366gensgegenst344nde verurteilt ist (247 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend. Bei der Bestimmung der f374r die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Verm366genswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist (BGHZ 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 736, 737; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Kl344-rung von Einzelfragen Ausk374nfte einzuholen oder sachkundige Hilfskr344fte ein-zuschalten, wenn er den Wert der Verm366gensgegenst344nde anderenfalls nicht 7 - 6 - sachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten geh366ren zu den Kosten der Wertermittlung und erh366hen ggf. den Wert des Beschwerdegegenstandes (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe aaO S. 737; M374nchKomm/Koch BGB 4. Aufl. 247 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung sachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach 247 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 127, 131 f.). Eine Wertermittlung durch einen Sachverst344ndigen schuldet der Aus-kunftspflichtige indessen nicht (BGHZ 84, 31, 33 f.; M374nchKomm/Koch aaO 247 1379 Rdn. 24; Staudinger/Thiele BGB 2000 247 1379 Rdn. 24; KK-FamR/Wein-reich 2. Aufl. 247 1379 Rdn. 35). Kann der Wert von Verm366gensgegenst344nden nur durch einen Sachverst344ndigen ermittelt werden, ist den Interessen des aus-kunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn der Auskunfts-pflichtige einen Sachverst344ndigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten 374bermittelt. Der Berechtigte wird dem vom Schuldner beauftragten Sachver-st344ndigen nicht in gleicher Weise vertrauen wie einem selbst ausgew344hlten; auch w374rde eine entsprechende Pflicht den Schuldner 374ber Geb374hr belasten. Deshalb hat der Auskunftsberechtigte in dieser Konstellation lediglich das Recht, einen Sachverst344ndigen mit der Wertermittlung zu beauftragen und vom Auskunftspflichtigen die Duldung der Begutachtung zu verlangen. Die anfallen-den Kosten hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen, sie beschweren den Auskunftsverpflichteten nicht (vgl. BGHZ 84, 31, 35; Palandt/Bruderm374ller BGB 66. Aufl. 247 1379 Rdn. 15; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO 247 1379 Rdn. 12; M374nchKomm/Koch aaO 247 1379 Rdn. 25; Staudinger/Thiele aaO 247 1379 Rdn. 26; KK-FamR/Weinreich aaO 247 1379 Rdn. 36 f.). Soweit der Auskunfts-pflichtige seine vorstehend ausgef374hrten Pflichten nicht zu erkennen vermag, kann er sich an seinen erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten wenden, wo-durch zus344tzliche Kosten nicht entstehen (247 37 Nr. 7 BRAGO, die vorliegend 8 - 7 - noch anwendbar ist; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. M344rz 1991 - IX ZR 186/90 - MDR 1991, 798). 9 b) Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschr344nkt darauf hin 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens 374berschritten oder ob es von seinem Ermessen in einem dem Zweck der Erm344chtigung nicht entspre-chenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 155, 127, 129; vom 3. November 2004 aaO S. 105; vom 24. Juli 2002 aaO S. 597 und vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317). Das Berufungsgericht hat bei der Wertfestsetzung weder die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, noch hat es wesentlichen Tatsachenvortrag des Beklagten unber374cksichtigt gelassen. Dass die Bewer-tung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht auf Ermessens-fehlern beruht, hat auch die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. 10 aa) Im Einklang mit den unter 1 a zitierten Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - kein Sachverst344n-digengutachten schuldet und deshalb die vom Beklagten in Ansatz gebrachten 3.000 200 f374r Gutachterkosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdege-genstandes nicht zu ber374cksichtigen sind. 11 bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Auskunfts-pflichtige - falls erforderlich - auf seine Kosten zu Einzelfragen Ausk374nfte sach-kundiger Dritter einzuholen hat. Es ist bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes lediglich davon ausgegangen, der Aufwand des Be-klagten f374r die Auskunftserteilung und Wertermittlung betrage insgesamt maxi-mal 600 200. Einen h366heren Aufwand habe er selbst unter Ber374cksichtigung 12 - 8 - m366glicher Kosten f374r Hilfskr344fte nicht dargelegt. Auch diese Beurteilung l344sst Ermessensfehler nicht erkennen. Zwar wendet der Beklagte ein, 374ber keine be-sonderen Kenntnisse des Immobilienmarktes zu verf374gen und sein 374ber das Bundesgebiet verteiltes Grundeigentum nicht selbst zu verwalten. Dennoch ist sein Einwand nicht zwingend, auch ohne Beauftragung eines Sachverst344ndigen seien allein f374r Anfragen bei Maklern oder Hausverwaltungen Kosten von 374ber 600 200 anzusetzen. Die Annahme, die genannten Stellen - insbesondere die f374r den Beklagten t344tigen Hausverwaltungen - k366nnten dem Beklagten Informatio-nen f374r die geschuldete eigene Wertermittlung erheblich g374nstiger zur Verf374-gung stellen (z.B. den durchschnittlichen Quadratmeterpreis f374r bestimmte Lagen sowie weitere allgemeine Informationen 374ber den jeweiligen 366rtlichen Immobilienmarkt), liegt im Rahmen des Ermessensspielraums des Berufungs-gerichts. cc) F374r die Auskunft 374ber die Einnahmen und Ausgaben im Zusammen-hang mit seinem Immobilienbesitz wird der Beklagte bereits 374ber die erforderli-chen Informationen verf374gen. Er wird in der Vergangenheit regelm344337ig von den die Immobilien verwaltenden Stellen Abrechnungen erhalten und zudem ent-sprechende Informationen f374r seine Steuererkl344rungen ben366tigt haben. Das Oberlandesgericht konnte deshalb entgegen der Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass die Auskunftserteilung nach 247 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mit nennenswerten Kosten verbunden ist. 13 Dies gilt auch, soweit der Beklagte Angaben zu den wertbildenden Fakto-ren seiner bis zum 7. Juni 2001 gef374hrten Hautarztpraxis schuldet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 149/88 - ver366ffentlicht bei Juris). Die notwendigen Informationen d374rften dem Beklagten ebenfalls vorlie-gen, zumal er die Praxis ca. ein Jahr nach dem Stichtag ver344u337ert hat und da- 14 - 9 - von auszugehen ist, dass die wertbildenden Faktoren zuvor f374r Kaufinteressen-ten zusammengestellt wurden. 15 2. Eine h366chstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch die Festsetzung des Wertes des Be-schwerdegegenstandes unter die Berufungsgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat. Durch die er-messensfehlerfreie Wertfestsetzung hat das Oberlandesgericht den Zugang des Beklagten zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zum Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH Beschl374sse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - FamRZ 2003, 1090 und vom 30. April 2003 - V ZB 71/02 - NJW 2003, 2388). 3. Schlie337lich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde h344lt es f374r erforderlich, die Rechtsprechung zur Ber374cksich-tigung von Kosten sachverst344ndiger Hilfspersonen fortzuentwickeln. Ungekl344rt sei, ob der nicht fachkundige, zur Ermittlung des Wertes seiner Immobilien ver-urteilte Auskunftsschuldner zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt sei, sich eines Sachverst344ndigen zu bedienen und die anfallenden Kosten bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Ansatz zu bringen. 16 Die aufgeworfene Frage ist jedoch h366chstrichterlich bereits gekl344rt. Ma337-geblich f374r die Bemessung der Beschwer ist allein der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der geschuldeten Wertermittlung verbunden ist. 17 - 10 - Nach der unter 1 a dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Beklagte die Wertermittlung durch einen Sachverst344ndigen gerade nicht. Deshalb konnte das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung den Vor-trag des Beklagten unber374cksichtigt lassen, er m374sse f374r die Wertermittlung der Immobilien jeweils einen Sachverst344ndigen beauftragen, wof374r Kosten in H366he von mindestens 3.000 200 anfielen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 F 668/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 UF 85/05 -
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