BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 150/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juli 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insol-venzverwalters bei der Berechnung seiner Verg374tung auf die Ver-walterverg374tung zu zahlende Umsatzsteuer in H366he von 815,46 200 bei der Berechnungsgrundlage nicht ber374cksichtigt worden ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 485,37 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Verg374-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Verg374tung zu entrichtende Umsatzsteuer erh366hend einzurechnen. 1 Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Insolvenzverwalters einschlie337-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 4.508,97 200 festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.621,97 200 erh366ht. Amtsgericht und Landgericht haben jeweils die Umsatzsteuer hinsichtlich der Verg374tung des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht ber374cksichtigt. 2 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begr374ndet. 4 1. Grundlage f374r die Berechnung der Verg374tung des Insolvenzverwalters ist gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-gung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 5 - 4 - 2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rn. 5; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 15; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 5). Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, k366nnen grunds344tzlich noch nicht Grundlage der Verg374tungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein sp344terer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-st374tzten Verg374tungsfestsetzung zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 aaO S. 94 Rn. 12; v. 26. Januar 2006 aaO Rn. 17 f; v. 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958, 1959 Rn. 9; v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6). Steuererstattungsanspr374che der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Be-messungsgrundlage einbezogen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass diese tats344chlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erh366hen. 6 Amtsgericht und Landgericht haben die Ber374cksichtigung der f374r die Ver-g374tung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grunds344tz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. Hierauf wird wegen der Ein-zelheiten Bezug genommen. 7 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-steuer der Vorums344tze gem344337 247 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn f374r den dann ma337geblichen Besteuerungs- 8 - 5 - zeitraum ein 334berschuss der Vorsteuerbetr344ge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9). Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob f374r die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwalterverg374tung zu zahlenden Umsatzsteuer tats344chlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu ber374cksichti-gen. 9 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 24.05.2007 - 145 IN 1150/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.07.2007 - 6 T 506/07 -
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