BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 150/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners beantragt. Sie ber374hmt sich dreier Forde-rungen in H366he von 3.519,44 200, 6.307,00 200 und 230,85 200, die aus Auftr344gen resultieren, welche der unter der Firma "D. International" handelnde Schuldner erteilt habe. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Begr374ndung ent-gegengetreten, Vertragspartner der Beteiligten zu 1 sei eine (im Inland nicht im Handelsregister eingetragene) "D. Limited", deren Gesch344ftsf374hrer ("director") er sei. Mit Beschluss vom 20. M344rz 2008 hat das Insolvenzgericht 1 - 3 - die Beteiligte zu 2 zur vorl344ufigen Insolvenzverwalterin bestellt und weitere Si-cherungsma337nahmen nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, Nr. 3 InsO angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Auf-hebung des Beschlusses vom 20. M344rz 2008 erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtsbe-schwerde hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Dem Beschwerdegericht sind keine Rechtsfehler von verfahrensgrund-rechtlicher Relevanz unterlaufen. Das rechtliche Geh366r des Schuldners wurde nicht verletzt. 3 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-s344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifels- 4 - 4 - frei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet im Wesentlichen, dass der ange-fochtene Beschluss sich zwar mit dem Anschreiben des Schuldners zum Kos-tenvoranschlag vom 15. Dezember 2006 auseinandersetze, nicht jedoch mit dem Kostenvoranschlag selbst. Diesen habe der Schuldner mit einem Fir-menstempel versehen, welcher den Schluss auf sein Handeln f374r die "D. Limited" deutlich mache, und unterschrieben. 5 Der fragliche Stempel enth344lt ebenso wie das f374r das Anschreiben ver-wandte Briefpapier zwei Firmenbezeichnungen. In der ersten Zeile hei337t es "D. International", in der zweiten und dritten Zeile "Vertrieb: D. Ltd". Die Ausf374hrungen auf Seite drei des angefochtenen Beschlusses gelten f374r diese Gestaltung eines Firmenstempels ebenso. Der Stempel erweckt den Eindruck, es gebe neben der f374r den Vertrieb zust344ndigen Limited auch ein Einzelunternehmen; die nicht mit einem Vertretungszusatz versehene Unter-schrift des Schuldners l344sst sich damit nicht eindeutig der Limited zuordnen. Die R374ge der Rechtsbeschwerde ersch366pft sich folglich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG gesch374tzten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbrin-gen in einer Weise auseinandersetzen, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsan-sicht einer Partei zu folgen (BVerfG 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). 6 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verst366337t auch nicht gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Objektive Willk374r und damit eine Verlet-zung des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das 7 - 5 - Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden und damit willk374rli-chen Erw344gungen beruhen (BVerfGE 86, 59, 63; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Die Rechtsbeschwerde beanstandet fehlende Feststellungen zum engli-schen Recht, insbesondere dazu, ob "eine englische Limited nur durch Anf374-gung eines die Handlungsbevollm344chtigung des f374r sie auftretenden Bevoll-m344chtigten ausweisenden Zusatzes wirksam vertraglich vertreten werden" k366n-ne. Darum geht es jedoch nicht. Das Beschwerdegericht hat gepr374ft, ob eine ohne Vertretungszusatz versehene Unterschrift unter der Firmenbezeichnung "D. International" im inl344ndischen Rechtsverkehr den Schluss auf ein Handeln f374r eine nur am unteren Rand des verwandten Briefpapiers genannte Limited 344hnlichen, aber nicht gleichen Namens zul344sst, und diese Frage nach-vollziehbar verneint. Ob der Schuldner pers366nlich aus zurechenbar veranlass-tem Rechtsschein haftet, richtet sich nach deutschem Recht. Die durch Verlet-zung der Pflicht zur F374hrung des Firmenzusatzes begr374ndete Rechtsscheinhaf-tung kn374pft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und unter-steht schon aus diesem Grund nicht dem Gesellschaftsstatut (BGH, Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, ZIP 2007, 908 f Rn. 9 f). 3. Der angefochtene Beschluss weicht nicht in zul344ssigkeitsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unternehmensbe-zogenen Gesch344ften ab. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs kann eine Haftung aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein analog 247 179 Abs. 1 BGB neben diejenige des nach den Grunds344tzen des unterneh-mensbezogenen Gesch344fts verpflichteten wahren Unternehmenstr344gers treten (z.B. BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, 600, 601; v. 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, aaO Rn. 14). 8 - 6 - 4. In den Tatsacheninstanzen sind keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob das englische Recht f374r eine Limited die Angabe der Rechtsform (344hnlich wie 247 4 GmbHG f374r die Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung) vor-schreibt (247247 4 InsO, 293 ZPO). Das Recht der Firmenf374hrung richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut (Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 4 Rn. 55; Lutter/ Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 12 Rn. 12), hier also nach eng-lischem Recht. Soweit das Beschwerdegericht dies 374bersehen hat, handelt es sich jedoch nur um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler, welcher nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde f374hrt. Von einem m366glicherweise zul344ssig-keitsrelevanten Versto337 gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) w344-re dann auszugehen, wenn festst374nde, dass das englische Recht im Rechts-verkehr keinen auf die Haftungsbeschr344nkung hinweisenden Firmenzu- 9 - 7 - satz ("Ltd") verlangt. Entsprechendes Vorbringen des Schuldners in den Tatsa-cheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf. Sie behauptet auch selbst nicht, dass es sich so verhalte. 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 10 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 20.03.2008 - 2 IN 338/07 - LG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2008 - 5 T 141/08 -
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