BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 150/08 vom 25. M344rz 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2009 durch die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.700 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat eine Ab344nderungsklage gegen einen Prozessvergleich 374ber nachehelichen Unterhalt erhoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch am 3. Dezember 2007 verk374ndetes, aber erst am 22. Mai 2008 zugestell-tes Urteil der Klage teilweise stattgegeben und den Unterhalt auf vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung befristet. 1 Dagegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt, die am 29. Mai 2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegr374ndung ist am 14. Juli 2008 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008, der am selben Tag beim Gericht einging, hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch den an-gefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Kl344-gerin eingelegte Rechtsbeschwerde. 3 II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die am 14. Juli 2008 eingegangene Berufungsbegr374ndung versp344tet sei, weil sie unter Beach-tung der Frist von f374nf Monaten seit der Verk374ndung gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bis zum 3. Juli 2008 h344tte eingehen m374ssen. Die Verk374ndung des amtsgerichtlichen Urteils sei wirksam, was durch das Verk374ndungsprotokoll bewiesen werde. Dass das Urteil bei seiner Verk374ndung noch nicht vollst344ndig abgefasst vorgelegen habe, stehe der Wirksamkeit der Verk374ndung und dem Beginn der Frist nicht entgegen. 5 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist sei unbegr374ndet. Die Fristvers344umung beruhe auf einem Verschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin. Der Rechtsanwalt m374sse eine zuverl344ssige Fristenkontrolle orga-nisieren, was von der Kl344gerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Eine dem Rechtsanwaltsfachangestellten F. G. auf den konkreten Fall be-zogene - und von diesem versehentlich nicht befolgte - m374ndliche Einzelanwei-sung, die Berufungsbegr374ndungsfrist auf den 3. Juli 2008 einzutragen, h344tte durch ausreichende Vorkehrungen dagegen gesichert werden m374ssen, dass die Eintragung in Vergessenheit gerate. Das Fehlen jeder Sicherung bedeute 6 - 4 - einen entscheidenden Organisationsmangel, den die Kl344gerin sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den be-sonderen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen nach 247 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt sich im Rahmen der gefes-tigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt die Kl344gerin auch nicht in ihren Verfahrensgrundrechten. 8 a) Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung des Beru-fungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Tenor des ange-fochtenen Beschlusses enth344lt allein dazu eine Entscheidung. 9 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist durch den angefochtenen Beschluss nicht zugleich auch die von der Kl344gerin eingelegte Berufung verwor-fen worden. Das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein vom Berufungsverfahren getrenntes Verfahren (vgl. 247 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht 374ber den Tenor hinausgehend auch 374ber die Beru-fung entscheiden wollte, folgt auch aus den Gr374nden der Entscheidung jeden-falls nicht mit der n366tigen Sicherheit. Dem Beschluss fehlt etwa eine Kostenent-scheidung, die bei einer Verwerfung der Berufung zu treffen gewesen w344re. Zwar enth344lt die Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses Ausf374hrungen zum Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist. Auch f374hrt das Berufungsgericht am Ende der Begr374ndung aus, dass sich nach alledem die Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig darstelle. Diese Aus- 10 - 5 - f374hrungen k366nnen indessen auch im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung einen Sinn ergeben, weil diese die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist voraussetzt. Der Hinweis auf die Unzul344ssigkeit der Berufung kann sich eben-falls auf die sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts ergebende Folge beziehen, ohne diese zugleich aussprechen zu wollen. Bei verbleibenden Zwei-feln ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht nur soviel entscheiden wollte, wie aus dem Entscheidungsausspruch auch hervorgeht. 3. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Kl344gerin zu Recht zur374ckgewiesen. Seine Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats. 11 Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zwei-monatige Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO f374nf Mo-nate nach der Verk374ndung des amtsgerichtlichen Urteils am 3. Dezember 2007, also am 3. Mai 2008, zu laufen begann und mit dem 3. Juli 2008 abgelaufen ist. 12 Entgegen der Auffassung der Kl344gerin war diese nicht gem344337 247 233 ZPO ohne Verschulden daran gehindert, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. 13 a) Dass das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtzeitig in vollst344ndiger Form abgefasst und zugestellt worden ist, h344tte die Kl344gerin nicht daran gehin-dert, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Die Versagung der beantrag-ten Wiedereinsetzung verst366337t entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. 14 Das Urteil des Amtsgerichts war allerdings entgegen 247 310 Abs. 2 ZPO bei seiner Verk374ndung nicht in vollst344ndiger Form abgefasst. Es war auch f374nf Monate nach der Verk374ndung jedenfalls noch nicht in vollst344ndiger Form unter-schrieben und der Gesch344ftsstelle 374bergeben (vgl. GemS OGB Beschluss vom 15 - 6 - 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 - FamRZ 2004, 1277). Darin liegt zwar ein schwerer Ver-fahrensmangel, der im Revisionsverfahren nach 247 547 Nr. 6 ZPO einen absolu-ten Revisionsgrund darstellen w374rde. Das enthebt die betroffenen Parteien aber nicht davon, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen und dieses rechtzeitig zu begr374nden. Dass die Fristen f374r die Einlegung der Berufung (247 517 ZPO) und f374r ihre Begr374ndung (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) jeweils erst f374nf Monate nach der Verk374ndung des Urteils zu laufen beginnen, tr344gt dem Verfahrens-mangel hinreichend Rechnung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das die Bestimmung eines gesonderten Verk374ndungstermins enthaltene Verk374ndungsprotokoll vom 12. November 2007 der Kl344gerin erst mit dem Urteil zugestellt wurde (vgl. BGHZ (GSZ) 14, 39, 52 f.). Ohne Kenntnis des Beschlusses, der den Verk374n-dungstermin hinausgeschoben hat, bestand f374r sie 374berdies sogar Grund zu der Annahme, dass sogleich im Anschluss an die Sitzung des Amtsgerichts m366gli-cherweise ein Urteil verk374ndet worden war. 16 Dessen ungeachtet war die Kl344gerin durch die f374r sie zun344chst beste-hende Unklarheit nicht daran gehindert, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzu-halten. Denn das vollst344ndig abgefasste Urteil des Amtsgerichts ist ihr am 22. Mai 2008 zugestellt worden. Die Berufung hat sie daraufhin rechtzeitig ein-gelegt, zu ihrer Begr374ndung hatte sie noch Zeit bis zum 3. Juli 2008. 17 b) Das Berufungsgericht hat es als nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen, dass den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten kein (Organisations-)Verschulden an der Fristvers344umung trifft. Der dargelegten und durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachan-gestellten F. G. glaubhaft gemachten Einzelanweisung, die Berufungsbegr374n- 18 - 7 - dungsfrist zu notieren, fehle es an ausreichenden begleitenden Sicherungsvor-kehrungen. Das ist nicht zu beanstanden. 19 aa) Betrifft die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vor-gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegr374ndungs-frist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen ausreichende Vorkehrungen da-gegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drang der 374b-rigen Gesch344fte) in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338, 1339 m.w.N.; BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Diese Sorgfaltsanforderungen galten hier erst recht, weil es sich um den Ausnahmefall handelte, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht erst ab der Zustellung des Urteils, sondern gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO f374nf Mona-te nach dessen Verk374ndung zu laufen begann. Zwar gen374gt auch in diesem Fall die klare und pr344zise Anweisung, die Frist sofort einzutragen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine B374roanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszu-f374hren. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuf374hrende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gr374nden nicht befolgt wird, macht eine nachtr344g-liche Kontrolle ihrer Ausf374hrung dann nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338, 1339 m.w.N.; BGH Be-schluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 20 Solche zus344tzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Kl344gerin indessen mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach dem Wiedereinsetzungsgesuch wurden zun344chst beide Fristen, Beru-fungseinlegungsfrist und Berufungsbegr374ndungsfrist, unrichtig eingetragen, n344mlich auf den 23. Juni 2008 (Montag) und den 22. Juli 2008, berechnet je- 21 - 8 - weils ausgehend vom Zustellungsdatum. Dem Rechtsanwaltsfachangestellten F. G. sei dann aber aufgefallen, dass die Berufungsfrist bereits mit dem 3. Juni 2008 ablaufe. Er habe daraufhin die Akte am 29. Mai 2008 dem Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser habe noch am selben Tag per Telefax Berufung eingelegt und den Angestellten angewiesen, 204die Berufungsbegr374ndungsfrist nunmehr auf den 03.07.2008 zu notieren223. Nach der - damit nicht vollst344ndig 374bereinstimmen-den - eidesstattlichen Versicherung des Angestellten hat der Rechtsanwalt ihn angewiesen, 204auch die Berufungsbegr374ndungsfrist noch einmal zu kontrollieren und entsprechend zu notieren223. Der Angestellte habe die Akte jedoch wegen der ausnahmsweise sehr hohen Arbeitsbelastung an jenem Tag nach der Erle-digung der Berufungseinlegung weggelegt, obwohl er dem Rechtsanwalt zuvor die Anweisung best344tigt habe. Die Akte sei dem Rechtsanwalt erst im 374blichen Betriebsablauf am 14. Juli 2008 wieder vorgelegt worden, als die Berufungsbe-gr374ndungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Demnach fehlte es an Vorkehrungen, die die Notierung der Frist hinrei-chend sicherten. Wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteilte, h344tte er seinen Angestellten zumindest anweisen m374ssen, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Das gilt erst recht in Anbetracht der an diesem Tag bestehenden sehr hohen Arbeitsbelas-tung und der Tatsache, dass der Angestellte am folgenden Tag, einem Freitag, wegen des Geburtstages seines Sohnes Urlaub hatte. 22 bb) Die mit der Rechtsbeschwerde nachgeholten und mit eidesstattlichen Versicherungen versehenen weiteren Angaben zu erg344nzenden Anweisungen sind nicht mehr zu ber374cksichtigen. Nach 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begr374n-denden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfah-ren 374ber den Antrag glaubhaft zu machen. Beruht - wie im vorliegenden Fall - 23 - 9 - das Vers344umnis auf dem Versehen eines B374roangestellten, so hat die Partei alle Umst344nde darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten ausschlie337en. 24 Dabei k366nnen allerdings erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, de-ren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten ist, auch 374ber die Frist nach 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erl344utert oder vervollst344ndigt werden (BGH Be-schl374sse vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434). Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch und der beigef374gten eidesstattlichen Versiche-rung sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - voll-st344ndig und klar. Dass darin zus344tzliche Sicherungsvorkehrungen nicht ange-geben worden sind, l344sst f374r sich genommen noch keine Erg344nzungs- oder Er-l344uterungsbed374rftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ab-lauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollst344ndig erf374llte, ergibt sich daraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Kl344gerin er-g344nzungsbed374rftig erscheinen musste. Eine Erl344uterungs- oder Erg344nzungsbe-d374rftigkeit w344re etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anwei-sung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben w344ren, aus denen sich sowohl eine sorgfaltsgem344337e als auch eine sorgfaltswidrige Ausf374hrung ergeben kann. In diesen F344llen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die sorgfaltswidrige Alternative nicht entkr344ftet worden sei, und muss auf eine Auf-kl344rung hinwirken (vgl. BGH Beschl374sse vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 m.w.N. und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434). 25 - 10 - Es w374rde indessen die Hinweispflicht 374berspannen, wenn das Beru-fungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs 374ber einzelne L374cken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzukl344ren h344tte. Das Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der An-tragsteller seiner aus 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollst344ndigen Angabe der die Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen auch nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht daher da-von ausgehen, dass die ausf374hrlichen und detaillierten Darlegungen im Wie-dereinsetzungsgesuch und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattli-chen Versicherung vollst344ndig waren. 26 Sprick Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Eisenh374ttenstadt, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 F 20/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2008 - 10 UF 76/08 -
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