BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 150/11 vom 9. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29 . April 201 1 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 3 2 . 725 , 24 . Gründe: I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH & Co. KG, eröffnete das A mtsgericht am 29. Oktober 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. 1 - 3 - Die Schuldnerin beantragte am 16. März 2009 mit Zustimmung der zw i- schenzeitlich befriedigten Gläubiger , das Verfahren nach § 213 InsO einzuste l- len. Der Verwalter beantragte unter Zugrundelegung einer Berechnung s- grundlage von 305.974,42 nebst Auslagen von 6.735,14 34.611,86 Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 22.192,46 und Umsatzsteuer fest ges etzt , zusammen 34.367,44 hat eine Berec h- nungsgrundlage von 298.450,64 berücksichtigt . Die hiergegen erhobene s o- fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Schuldnerin ihr Anliegen weiter, das s lediglich die M indestvergütung festgesetzt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO , § 4 InsO ) . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei der Berechnungsgrundl a- ge sei en nicht nur die realisierte Insolvenzmasse in Höhe von 450,64 b e- rücksichtigen, sondern auch die Forderung en auf Zahlung der ausstehenden Kommanditeinlagen in Höhe von insgesamt 2.000 e n. 2 3 4 5 6 - 4 - Zu berücksichtigen sei auch die Forderung in Höhe von 290.000 gegen die Liquidatorin (als Erbin) gemäß §§ 130a, 161 HGB geltend gemacht werden könne, aber auch gegen die R . G mbH nach §§ 30, 31 GmbHG analog, § 172 HGB sowie nach § 133 Abs. 1 InsO. Die Darlehensforderung gegen U . S . sei in Höhe von 6.000 h- tigen. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die Einlageforderung g e- genüber den Kommanditisten, der Anspruch gegen die Liquidatorin (als Erbin) gemä ß §§ 130a, 161 HGB und de r Anspruch gegen die R . G . mbH analog §§ 30, 31 GmbHG, § 172 HGB sei en j e- weils mit Null Euro zu bewerten, weil die Zahlungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseins tellung infolge der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger nicht mehr benötigt würden. Der Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO scheitere an der fehlenden Gläubigerbenachteiligung. Die Darlehensforderung gegen U . S . habe der Verwalter in seinem Eröffnun gsgutachten mit 1 Euro bewertet, we s- halb ohne neue Erkenntnisse nunmehr der Nominalbetrag von 12.473,78 r- langt und der Wert von den Vordergerichten nicht auf 6.000 geschätzt werden könne. 2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 2 1 3 InsO bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, § 1 A bs. 1 Satz 2 InsVV. Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325), unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit i hnen befasst hat; o b die Forderung auch noch zu einem sp ä- teren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 1 2 mwN; st. Rspr.) b) Voraussetzung der Berücksichti gung der Forderung ist allerdings, dass diese vom Verwalter überhaupt hätte realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005, aaO S. 1325 unter 2 a). Eine Forderung der Masse , der eine aufrechenbare Forderung entg e- gensteht, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur mit dem Überschuss zu berüc k- sichtigen. Es kommt darauf an, ob die sich gegenüberstehenden Forderungen aufrechenbar oder verrechenbar sind, weil nur dann ein Überschuss zur Masse gezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06, ZIP 2010, 436 Rn. 8). Für eine Forderung, deren Erfüllung aus anderen Gründen verweigert werden kann, gilt dies entsprechend. Sie zählt zur Berechnungsgrundlage nur , soweit sie tatsächlich durchsetzbar ist. Ein höhere r Verkehrswert ko mmt ihr dann nicht zu. Soweit die Realisierung des Anspruchs nicht erforderlich gew e- sen wäre, um alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger zu befriedigen, ist der Wert vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rn. 20 aE). c) Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitelerhaltung können in der Liquidation der Gesellschaft nur realisiert werden, soweit sie zur Liquidation der Gesellschaft erforderlich sind, also etwa zum Zwecke der Beend igung der la u- 10 11 12 13 - 6 - fenden Geschäfte oder zur Befriedigung der Gläubiger. Ein darüber hinausg e- hender Forderungseinzug wäre sinnlos, weil der eingezogene Betrag anschli e- ßend den einzahlenden Gesellschaftern wieder zur Verfügung gestellt werden müsste. Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - II ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 Rn. 25; MünchKomm - GmbHG /H.F. Müller , § 69 Rn. 15; Bau m- bach/Hueck /Haas , GmbHG, 18. Aufl. § 69 Rn. 4; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 69 Rn. 23; Paura in Ulmer/Haber sack/Winter, GmbHG, § 69 Rn. 23). Fragen des Innenausgleichs stellen sich hier nicht. Ist über das Vermögen der Gesells chaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt dies entsprechend. Zu befriedigen sind hier allerdings nicht nur alle Insolvenzgläubiger, sondern auch die Massegläubiger. Einzuziehen sind de s- halb auch die Beträge, die zur Deckung der Kosten des Insolven zverfahrens erforderlich sind, § 53 InsO. Dazu gehört die Vergütung des Verwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die genannten Ansprüche sind deshalb in der Höhe einzieh bar , in welcher der Erlös für die Begleichung aller Massekosten und Insolvenzford e- rungen erforderli ch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, zVb). Für die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung in der Kommandi t- gesellschaft, hier bezüglich der zwischen den Beteiligten dem Grunde nach u n- streitigen Ansprüche auf Einzahlung d er ausstehenden Kommanditeinlagen in Höhe von 2.000 171 Abs. 2 HGB einerseits und auf Rückzahlung von 290.000 . G . mbH gemäß §§ 30, 31 GmbH analog, § 172 HGB andererseits gelten d iese Grundsätze en t- sprechend. 14 15 - 7 - Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind zwar für die Vergütung des Verwalters auch insoweit zu berücksichtigen, als ihre Einziehung erforderlich ist, um nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Ni cht zu b e- rücksichtigen sind dabei aber nachrangige Insolvenzforderungen, die allein dadurch entstehen, dass ein Anspruch auf Kapitalaufbringung und Kapitalerha l- tung vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird. Ein derartiges Hin - und Herza h- len in der Insolven z hätte ausschließlich den Zweck, Verwaltervergütung zu g e- nerieren. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kapitalaufbringung o d er Kapitaler haltung allein mit dem Ziel, dem in Anspruch genommenen anschli e- ßend seine hierdurch entstehende nachrangige Insolven zforderung zu erfüllen, unter Abzug der damit verdienten Vergütung des Verwalters, wäre rechtsmis s- bräuchlich und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegen die R . G . mbH könnte ebenfalls nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der die Anfechtungssumme benötigt wird, um andere Masse - und Insolvenzgläubiger zu befriedigen, weil es wegen eines h ö- heren Betrages an der objektiven Benacht eiligung anderer Gläubiger fehlt, § 129 Abs. 1 InsO. Dasselbe gilt entsprechend für den Anspruch gegen Frau U . M . aus §§ 130a, 161 HGB, weil es für Beträge, die nicht zur Befriedigung der Ma s- se - und Insolvenzgläubiger benötigt werden, an ei nem Schaden fehlt. d) Hinsichtlich der Darlehensforderung gegen Frau S . in Höhe von nominal 12.473,78 r- derung wegen nicht bekannter Bonität von Frau S . unter Vorsichtsgesicht s- 16 17 18 19 - 8 - punkten mi t 1 Euro bewertet, bei der Berechnungsgrundlage für seine Verg ü- tung mit dem vollen Betrag. Mutmaßungen der Insolvenzschuldnerin über die Bonität von Frau S . könnten nicht nachvollzogen werden, Frau S . habe hierzu nichts mitgeteilt. Unter diese n Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor - instanzen den maßgeblichen Verkehrswert der Forderung für Zwecke der B e- rechnungsgrundlage auf 6.000 der tatrichterlichen Verantwortung nach § 287 ZPO, § 6 InsO. Willkür ist ins o- weit nicht gegeben. e ) Da sich damit die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Ve r- walters nach d er Höhe der einziehbaren Forderung en richtet, die Höhe der ei n- ziehbaren Forderung en ihrerseits aber überwiegend wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderung en im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 InsO, § 287 ZPO), bei dessen Zugrund e legung auch die hieraus zu berechnende Vergütung ab g e- deckt i st . f ) An dieser Berechnung änder t vorliegend nichts der Umstand, dass sich ein Dritter bereit erklärt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tr agen. Die Berechnungsgrundlage wird dadurch nicht berührt . g ) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist allerdings der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgebend. Durch die Befriedigung der Insolvenzforderungen durch einen Dritten si nkt unter den gegebenen U m- ständen der Betrag, der mit den oben unter c) behandelten Ansprüchen zu di e- sem Zeitpunkt noch durchgesetzt werden könnte. 20 21 22 23 - 9 - Das führt aber in diesem Zusammenhang nicht zu einer Absenkung der Berechnungsgrundlage. Andernfalls kö nnte mit Zahlungen Dritter die Berec h- nungsgrundlage bis auf die Höhe der Verwaltervergütung und damit auf die Mindestvergütung ge drück t werd en. Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht. Zahlungen Dritter an die Insolvenzgl äubiger können in diesem Zusammenhang deshalb nicht anders bewertet werden, als hätte der Verwalter die genannten Ansprüche in der erforderlichen Höhe eing e- zogen . 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der ohne weitere V o- raussetzungen durchs etzbare Darlehensanspruch ist mit seinem geschätzten Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Im Übrigen wird das Beschwerdegericht festzustellen haben, in welcher Höhe die weiteren Fo r- derung en noch hätte n eingezogen werden müssen, damit alle Insolvenzgläub i- ger und Massegläubiger hätten befriedigt werden können. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Drittzahlungen sind in diesem Zusamme n- hang außer Betracht zu lassen. Ebenfalls außer Betracht zu lassen sind diese Forderungen , soweit ihr Erlös anschließend wieder an d i e Anspruchsgegner 24 25 - 10 - wegen ihrer dadurch entstehende n nachrangige n Insolvenzforderungen ausg e- zahlt werden müsste. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.02.2010 - 1121 IN 2145/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2011 - 3 T 125/10 -
Full & Egal Universal Law Academy