BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 150/15 vom 14 . Oktober 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Oktober 201 5 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: De r Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe wird abgelehnt . Gründe : 1. D ie mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO). 2. Die abschließenden Hinweise des Beschwerdegerichts, wonach der Antragsgegner eine Abänderung der im vorliegenden Verfahren nach § 237 FamFG ergangenen pauschalen Unterhalts festsetzung wegen der Zuständi g- keitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnun g am gewöhnlichen Aufen t- haltsort des Antragstellers mithin vor den Gerichten des US - Bundesstaates Pennsylvania betreiben müsse, geben dem Senat Anlass zu folgenden ergä n- zend en Bemerkungen: a) E s erscheint zwar zweifelhaft , ob ein US - amerikanisches Ge richt seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung einer in Deutschland ergang e- nen Unterhaltsentscheidung annehmen würde. Das Prozessrecht der USA ist vom Prinzip der " continuing exclusive jurisdiction " beherrscht , wonach die A b- änderungsentscheidu ng stets in dem Staat ergehen muss, in dem auch die U r- sprungsentscheidung erlassen worden ist (vgl. dazu Bartl Die neuen Rechtsi n- 1 2 3 - 3 - strumente zum IPR des Unterhalts auf internationaler un d europäischer Ebene S. 61 f.) . D as Haager Übereinkommen über die intern ationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehöri gen vom 23. November 2007 (HUÜ 2007) welches die USA zwar gezeichnet, aber bi s- lang noch nicht ratifizier t haben enthält keine direkten Zuständigkeits regelu n- gen . Nac h der negativen Zuständigkeitsregel des Art. 18 HUÜ 2007 darf der Unterhaltsv erpflichtete in anderen Vertragss taaten keine Abänderung der En t- scheidung beantragen, solange der Unterhaltsb erechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der Titelerrichtung beibehält. E ine solche Konstellation liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller im Titelerrichtungsstaat (Deutschland) nie einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In solchen Fällen bleibt es dabei, dass jeder Vertragsstaat nach seinem autonomen Verfahrensr echt darüber entsche i- det, ob er international einen Gerichtsstand für die Abänderung eines im Au s- land errichteten Unterhaltstitels eröffnet oder nicht (vgl. auch Borr á s/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Su pport and Other Forms o f Family Maintenance Rn. 418, veröffentlicht bei ). Selbst wenn die USA das HUÜ 2007 zeitnah in Kraft setzen sollten, bleibt es außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 18 HUÜ 2007 dabei, dass der amerikanische Richter s eine internationale Zuständigkeit für die Abänderung ausländischer Unterhaltstitel nach seinem eigenen Verfahren s- recht beurteilen würde. b) Wenn der Antragsgegner in den USA keine umfassende Korrektur des in Deutschland im vereinfachten Verfahren erric hteten Unterhaltstitels e r- reichen kann, wäre aber eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Korrekturverfahren gemäß § 240 FamFG sofern andere Zuständi g- keitsgründe nach der Europäischen Unterhaltsverordnung tatsächlich nicht in Betrach t kommen (vgl. zur Problematik der sog. Abänderungsannexkompetenz einerseits Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. Anh. zu § 110 Rn. 66 f. und a n- 4 - 4 - derseits Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 8 EG - UntVO Rn. 9) je - denfalls aus der Notzuständigkeit nach Ar t. 7 EuUnthVO herzuleiten. Art. 7 EuUnthVO liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass die Zuständigkeiten nach Art. 3 bis 5 EuUnthVO nicht alle denkbaren Konstellati o- nen erfassen und daher dem Justizgewährungsanspruch des Rechtssuchenden ( Art. 6 Abs.1 E MRK) nicht genügen (vgl. Mün chKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 7 EuUnthVO Rn. 1; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 7 EG - UntVO Rn. 1; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 16 zur EuUnthVO). Art. 7 EuUnthVO muss da her auch solche Fälle erfassen , in denen der Just izgewä h- rungsanspruch eines unterhaltspflichtigen Abänderungsinteressenten durch negative internationale Kompetenzkonflikte der Gerichte gefährdet wird. Dies erschließt sich im Übrigen auch aus Art. 8 Abs. 2 lit. c EuUnthVO : Hat der Unterhaltsberechtigte in einem Vertragsstaat des HUÜ 2007 seinen gewöhnl i- chen Aufenthalt und wird dort der Unterhaltstitel errichtet, gilt nach dieser Vo r- schrift die sich aus Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO ergebende Verfahrensbegrenzung für das Abänderungsverfahren insbesondere dann nich t, wenn die zuständige Behörde im Titelerrichtungs staat ihre Zuständigkeit für die Änderung der Ent - 5 - 5 - scheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt . Auch diese Vo r- schrift will den Justizgewährungsanspruch des Abänderungsinteressenten s i- chern (vgl. MünchKommFamFG/ Lipp 2. Aufl. Art. 8 EuUnthVO Rn. 14), und sie würde für einen Unterhaltspflichtigen mit ständigem Aufenthalt in einem Mi t- gliedsstaat der Europäischen Union leerlaufen, wenn ihm die Zuständigkeitsr e- geln der Europäischen Unterhaltsveror dnung schlechthin kein Forum für ein Abänderungsverfahren gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltsberechti g- ten eröffnen würden. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 03.07.2013 - 4 F 92/11 UK - OLG Frankfurt am Ma in , Entscheidung vom 05.03.2015 - 6 UF 225/13 -
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